Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, Änderung
LGBL_TI_20060725_65Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2006 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 2006, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird wie folgt geändert:
"(1) Die Errichtung, die Erhaltung, die Stilllegung und die Auflassung von Schulen sowie die Bestimmung von Schulen als ganztägige Schulen und die Aufhebung dieser Bestimmung ist Aufgabe des gesetzlichen Schulerhalters."
"(7a) In der Vorschulstufe und in der ersten bis vierten Schulstufe können für Schüler, die nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer solchen Gruppe in Betracht kommen, mindestens acht beträgt."
"(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 19 nicht überschreiten und zehn nicht unterschreiten."
"(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
sowie in allen Fällen überdies den Schulleiter zu hören."
"(8) Sofern für Schulen aufgrund schulautonomer Lehrplanbestimmungen Schwerpunkte bestehen, darf zusätzlich zur Bezeichnung der Schulart oder Schulform eine auf den jeweiligen Schwerpunkt Bezug nehmende Bezeichnung geführt werden. Diese Bezeichnung ist vom Schulerhalter nach Anhören des Bezirksschulrates zu bestimmen."
"(1) Eine Volksschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung sowohl nach § 21 Abs. 1 und 2 als auch nach § 21 Abs. 3 und 4 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind. Von der Auflassung kann trotz Absinkens der Schülerzahl bis auf drei abgesehen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 21 Abs. 3 erster Satz gegeben sind und die Auflassung nicht unter Bedachtnahme auf die Stellenplanrichtlinien des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur erforderlich ist."
"§ 24
Verfahren
(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Volksschule bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 21, 22 und 23 gegeben sind.
(2) Die Landesregierung hat die Stilllegung oder Auflassung einer Volksschule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Stilllegung bzw. Auflassung nicht nachgekommen ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 sind das Kollegium des Landesschulrates und der Bezirksschulrat, vor einer Entscheidung nach Abs. 2 der Landesschulrat und der Bezirksschulrat, zu hören."
"(7) Für die Bestimmung einer auf einen Schwerpunkt Bezug nehmenden Zusatzbezeichnung gilt § 21 Abs. 8 sinngemäß."
"(1) Eine Hauptschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung sowohl nach § 37 Abs. 1 als auch nach § 37 Abs. 3 oder 4 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind. Von der Auflassung kann trotz Absinkens der Schülerzahl bis auf 80 abgesehen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 oder 4 gegeben sind und die Auflassung nicht unter Bedachtnahme auf die Stellenplanrichtlinien des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur erforderlich ist."
"§ 40
Verfahren
(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Hauptschule bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.
(2) Die Landesregierung hat die Stilllegung oder Auflassung einer Hauptschule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 bzw. § 39 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Stilllegung bzw. Auflassung nicht nachgekommen ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 sind das Kollegium des Landesschulrates und der Bezirksschulrat, vor einer Entscheidung nach Abs. 2 der Landesschulrat und der Bezirksschulrat, zu hören."
"(8a) In der Vorschulstufe und in der ersten bis vierten Schulstufe können für Schüler, die nach § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer solchen Gruppe in Betracht kommen, mindestens acht beträgt."
"(8) Für die Bestimmung einer auf einen Schwerpunkt Bezug nehmenden Zusatzbezeichnung gilt § 21 Abs. 8 sinngemäß."
"(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung sowohl nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 als auch nach § 52 Abs. 3 bzw. 4 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind. Von der Auflassung kann bei Allgemeinen Sonderschulen trotz Absinkens der Schülerzahl bis auf sieben und bei Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder trotz Absinkens der Schülerzahl bis auf drei abgesehen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 bzw. 4 noch bestehen und die Auflassung nicht unter Bedachtnahme auf die Stellenplanrichtlinien des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur erforderlich ist."
"§ 55
Verfahren
(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Sonderschule bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 52, 53 und 54 gegeben sind.
(2) Die Landesregierung hat die Stilllegung oder Auflassung einer Sonderschule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 bzw. § 54 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Stilllegung bzw. Auflassung nicht nachgekommen ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 sind das Kollegium des Landesschulrates und der Bezirksschulrat, vor einer Entscheidung nach Abs. 2 der Landesschulrat und der Bezirksschulrat, zu hören."
"(4) Für die Bestimmung einer auf einen Schwerpunkt Bezug nehmenden Zusatzbezeichnung gilt § 21 Abs. 8 sinngemäß."
"§ 68
Verfahren
(1) Die Errichtung, die Stilllegung, die Aufhebung der Stilllegung und die Auflassung einer Polytechnischen Schule bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 65, 66 und 67 gegeben sind.
(2) Die Landesregierung hat die Stilllegung oder Auflassung einer Polytechnischen Schule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 bzw. § 67 Abs. 1 gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Stilllegung bzw. Auflassung nicht nachgekommen ist.
(3) Vor einer Entscheidung nach Abs. 1 sind das Kollegium des Landesschulrates und der Bezirksschulrat, vor einer Entscheidung nach Abs. 2 der Landesschulrat und der Bezirksschulrat, zu hören."
"(1) Ganztägige Schulen (§ 99f) bestehen aus einem Unterrichtsteil und einem Betreuungsteil. Beide Teile können in getrennter oder in verschränkter Abfolge geführt werden. Der Betreuungsteil ist zu führen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Betreuungsteil angemeldet sind, an zumindest drei Tagen der Woche jeweils mindestens sieben, an Sonderschulen jeweils mindestens drei, beträgt."
"(4) Im Betreuungsteil sind die Schüler tageweise zu Gruppen zusammenzufassen. Der Betreuungsteil darf nur an jenen Tagen der Woche geführt werden, an denen im Hinblick auf die Zahl der am betreffenden Tag angemeldeten Schüler die Bildung zumindest einer Gruppe möglich ist. Die Zahl der Schüler in einer Gruppe darf 19 nicht übersteigen und sieben nicht unterschreiten. An Sonderschulen darf die Zahl der Schüler in einer Gruppe die jeweilige Klassenschülerhöchstzahl nicht übersteigen und drei nicht unterschreiten. Gruppen dürfen nur in der entsprechend diesen Schülerhöchstzahlen und Schülermindestzahlen erforderlichen Anzahl gebildet werden. Bei der Bildung der Gruppen sind nach Möglichkeit Schüler derselben Schulstufe, im Fall der schulartübergreifenden Führung einer Schule als ganztägige Schule überdies derselben Schulart, zusammenzufassen. Die Schüler sind möglichst gleichmäßig auf die Gruppen aufzuteilen."
"§ 99b
Zuständigkeit
Die Entscheidung in den Angelegenheiten des § 99a Abs. 1 bis 5 obliegt dem Schulleiter. Dieser hat vor einer Entscheidung über
zu hören."
"§ 99f
Aufhebung dieser Bestimmung
(1) Der Schulerhalter hat eine Schule als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn
(2) Der Schulerhalter hat abweichend vom Abs. 1 schulübergreifend eine von mehreren gleichartigen Schulen als ganztägige Schule zu bestimmen, wenn
(3) Der Schulerhalter kann abweichend vom Abs. 1 schulübergreifend oder schulartübergreifend eine von mehreren Schulen als ganztägige Schule bestimmen, wenn der Betreuungsteil auf diese Weise im Hinblick auf die räumlichen, ausstattungsmäßigen oder personellen Voraussetzungen an der betreffenden Schule zweckmäßiger geführt werden kann und überdies die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b erfüllt ist.
(4) Der Schulerhalter kann eine Schule als ganztägige Schule bestimmen, wenn
(5) Der Schulerhalter kann schulübergreifend oder schulartübergreifend eine von mehreren Schulen als ganztägige Schule bestimmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 und überdies die Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b erfüllt sind.
(6) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für diese Bestimmung sowohl nach den Abs. 1, 2 und 3 als auch nach Abs. 4 oder 5 voraussichtlich dauernd nicht mehr bzw. im Fall des Abs. 4 lit. b und c nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule kann aufgehoben werden, wenn zwar die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 2 und 3 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind, jedoch die Voraussetzungen nach Abs. 4 oder 5 noch bestehen.
(7) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung bedürfen der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 6 gegeben sind.
(8) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule anzuordnen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 6 erster Satz gegeben sind und der Schulerhalter seiner Verpflichtung zur Aufhebung der Bestimmung der Schule als ganztägige Schule nicht nachgekommen ist.
(9) Vor einer Entscheidung nach Abs. 7 sind das Kollegium des Landesschulrates und das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss, vor einer Entscheidung nach Abs. 8 der Landesschulrat und das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss, zu hören."
"(4) Für einzelne Schulen können die Samstage zu Schultagen erklärt werden, wenn hierfür besondere regionale Erfordernisse bestehen und wichtige organisatorische Gründe dem nicht entgegenstehen (Sechstagewoche)."
"(8) Zur Erreichung eines Zeitraumes von mehreren aufeinander folgenden schulfreien Tagen können in jedem Unterrichtsjahr bis zu fünf Tage, an Schulen mit Sechstagewoche bis zu sechs Tage, für schulfrei erklärt werden. Die für schulfrei erklärten Tage sind jedenfalls einzubringen. Für die Einbringung gilt Abs. 7 zweiter Satz sinngemäß."
"(7) Aus zwingenden Gründen kann die tägliche Unterrichtszeit für einzelne Schulen abweichend von den Bestimmungen der Abs. 4 und 6 unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler festgesetzt werden."
"(3) Unterrichtsstunden in den Unterrichtsgegenständen Werkerziehung und Ernährung und Haushalt sowie im Rahmen vom Projektunterricht können in dem nach der Art dieser Unterrichtsgegenstände bzw. des Projektunterrichtes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der anschließenden Pausen aufeinander folgen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Arbeitspausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren."
"(4) Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 4 und 5 lit. a obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Hinsichtlich der Beschlusserfordernisse gilt Abs. 2 vierter Satz sinngemäß. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 4 sind die Schulkonferenz, der gesetzliche Schulerhalter und die Erziehungsberechtigten zu hören. Vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 lit. a ist die Schulkonferenz zu hören."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten bestehende Verordnungen, mit denen die Samstage für schulfrei erklärt werden, außer Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes wird Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 46/1996 zum Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 aufgehoben.
(4) Schulen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund des § 99f in der bisher geltenden Fassung als ganztägige Schulen geführt werden, gelten als ganztägige Schulen im Sinn des § 99f in der Fassung des Art. I Z. 39.
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