Datum der Kundmachung
25.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2006 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 2006, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2004, wird wie folgt geändert:
"(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wirksam."
"(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden."
"(1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
"(2) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor:
"(1) Das Gehalt der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
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"(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
bei einer Dienstzeit Euro
bis 9 Jahren 41,0
von 10 bis 15 Jahren 53,0
von 16 bis 21 Jahren 74,8
von 22 bis 29 Jahren 94,8
ab 30 Jahren 112,8.
Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die
Dienstzulage 25,7 Euro;
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 2006:
bei einer Dienstzeit Euro
bis 9 Jahren 42,1
von 10 bis 15 Jahren 54,4
von 16 bis 21 Jahren 76,8
von 22 bis 29 Jahren 97,4
ab 30 Jahren 115,8.
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beträgt."
"(2) Das Gehalt in der Verwendungsgruppe Ki beträgt in Euro:
in der Gehaltsstufe
1 1519,0
2 1544,2
3 1565,1
4 1587,5
5 1607,6
6 1640,2
7 1671,7
8 1707,6
9 1805,7
10 1896,6
11 1950,8
12 2071,9
13 2174,7
14 2278,3
15 2381,2
16 2473,2
17 2568,7
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 2006:
in der Gehaltsstufe
1 1560,0
2 1585,9
3 1607,4
4 1630,4
5 1651,0
6 1684,5
7 1716,8
8 1753,7
9 1854,5
10 1947,8
11 2003,5
12 2127,8
13 2233,4
14 2339,8
15 2445,5
16 2540,0
17 2638,1"
"§ 51f
Die Dienstzulage für Leiterinnen beträgt in Euro:
für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
für die Zeit ab dem 1. Jänner 2006:
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"(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt:
in den Gehaltsstufen Euro
1 bis 5 74,5
6 bis 11 104,7
ab 12 148,6
b) für die Zeit ab dem 1. Jänner 2006:
in den Gehaltsstufen Euro
1 bis 5 76,5
6 bis 11 107,5
ab 12 152,6"
"§ 97a
Vernehmung von minderjährigen Zeugen
(1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in seinem Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihr Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein."
"§ 111
Verweisungen auf Bundesgesetze
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die jeweils im Folgenden angeführte Fassung:
Artikel II
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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