Landesbeamtengesetz 1998, Änderung, (36. Landesbeamtengesetz- Novelle)
LGBL_TI_20060725_63Landesbeamtengesetz 1998, Änderung, (36. Landesbeamtengesetz- Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/2006 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 2006, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird (36. Landesbeamtengesetz-Novelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2004, wird wie folgt geändert:
"§ 9
Das Gehalt des Beamten der allgemeinen Verwaltung beträgt in Euro:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
§ 10
Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung
Das Gehalt des Beamten in handwerklicher Verwendung beträgt in Euro:
für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
für die Zeit ab dem 1. Jänner 2006:
Tabelle nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
"§ 92
Rundung des Auszahlungsbetrages
Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden."
Artikel II
Artikel III
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2f des Gehaltsgesetzes 1956 in der nach Art. I Z. 4, 5 und 6 für Landesbeamte geltenden Fassung auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, so ist der Vorrückungsstichtag auf Ansuchen des Beamten entsprechend zu verbessern. Dies gilt bei Zutreffen der Voraussetzungen auch für ehemalige Beamte sinngemäß. Ist der Beamte, auf den die Voraussetzungen des ersten und zweiten Satzes zutreffen, verstorben, so kann das Ansuchen auch von einer Person, der als Angehöriger oder Hinterbliebener nach diesem Beamten ein Versorgungsanspruch zusteht, eingebracht werden.
(2) Ansuchen nach Abs. 1 sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 zu stellen.
(3) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 1 wird rückwirkend mit dem Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch zum folgenden Zeitpunkt wirksam:
(4) Führt eine nach den Abs. 1 und 3 vorgenommene rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, so ist diese anstelle der bisher maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Bemessungen von Abfertigungen und von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung rückwirkend mit dem Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(5) Führen Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, so ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 45-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, so ist diese auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(6) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach den Abs. 1 bis 5 getroffenen Maßnahme aufgrund der Anrechung von vor dem 1. Jänner 2008 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 13b des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
Artikel IV
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 6, soweit damit im § 2 lit. c Z. 39 der Art. 2 Z. 3, 4 und 5 des Gesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 für Landesbeamte in Kraft gesetzt wird, tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) Art. I Z. 10, 11, 12, 13 und 14 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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