Datum der Kundmachung
25.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2006 Stück 26
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 2006, mit dem das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 29/2003, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Berufsausbildung nach diesem Gesetz vermittelt eine Berufsqualifikation im Sinn des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG."
"(3) Ausbilder sind die in einem Lehrbetrieb oder in einer besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Dienstnehmer und die sonstigen in einem Lehrbetrieb oder in einer besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung tätigen und mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragten geeigneten Personen.
(4) Lehrlinge sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufes
(5) Besondere selbstständige Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen nach § 17a die Bewilligung für die Ausbildung von Lehrlingen erteilt wurde."
"(4) Die bei der Landeslandwirtschaftskammer eingerichtete land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat, wenn keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt ist, im Einzelfall auf Antrag mit Bescheid
(5) Für das Ausmaß der Anrechnung nach Abs. 4 ist die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der praktischen Tätigkeit maßgebend. Die Schulzeit in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist jedenfalls zur Gänze auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung anzurechnen. Vor der Entscheidung über die sonstige Anrechnung von Schulzeiten ist die zuständige Schulbehörde zu hören. Die Teilnahme an einem Lehrgang nach § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes zum Erwerb von Fertigkeiten und Kenntnissen in einem im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberuf ist im ersten Lehrjahr jedenfalls zur Gänze anzurechnen."
"§ 7a
Teilprüfungen
(1) In den Ausbildungsordnungen (§ 20) und den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs. 1 oder 2 genannten Zeitpunkten abgelegt werden können.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. in der besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtung als auch erfolgreich im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses abgeschlossen wurde.
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung als abgelegt.
§ 7b
Ausbildungsversuche
(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhören der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
(2) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind festzulegen:
(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Der Lehrberechtigte oder die besondere selbstständige Ausbildungseinrichtung hat
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und bei den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.
(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 3 Abs. 2 aufgenommen, so gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 7."
"Abschnitt 3a
Integrative Berufsausbildung
§ 11a
Verlängerte Lehrzeit
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine längere Lehrzeit, als sie sich aus § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes bzw. aus § 166 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ergibt, vereinbart werden.
(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahren, verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.
(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.
(4) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11b
Teilqualifikation
(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.
(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Dauer der Ausbildung festzulegen.
(3) Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.
(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 11d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.
(5) Die integrative Berufsausbildung nach Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.
§ 11c
Personenkreis
Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
§ 11d
Ausbildungsinhalte
(1) Die Festlegung des Ausbildungszieles, der Ausbildungsinhalte und der Dauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.
(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
§ 11e
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
§ 11f
Berufsausbildungsassistenz
(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung nach den §§ 11a und 11b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder von einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung nach § 11d sowie an Abschlussprüfungen nach § 11g mitzuwirken.
(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
§ 11g
Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
(1) Zur Feststellung der in einer Ausbildung nach § 11b erworbenen Qualifikationen kann innerhalb der letzten zwölf Wochen der Ausbildung eine Abschlussprüfung durchgeführt werden. Diese ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.
(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte ist bei der Abschlussprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Gegebenenfalls ist im Abschlussprüfungszeugnis zu bestätigen, dass und welche wesentlichen Teile eines Lehrberufes erlernt wurden, soweit dies der Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt dienlich ist.
(4) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.
(5) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen nach § 7a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies aufgrund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll scheint.
§ 11h
Wechsel der Ausbildung
(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 5, einem Lehrverhältnis nach § 11a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 11b ist aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig.
(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, beim Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 5 und einem Lehrverhältnis nach § 11a auch durch Änderung des Lehrvertrages, zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.
(3) Die Probezeit nach § 166 Abs. 2 der Landarbeitsordnung 2000 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.
(4) Wurden im Rahmen einer Ausbildung nach § 11b sowohl das Ausbildungsziel im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung nach § 11g als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 11a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weiter gehende Anrechnung vorsieht.
§ 11i
Anwendung von Rechtsvorschriften
Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 11b ausgebildet werden, sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 anzuwenden."
"§ 12a
Teilprüfungen
(1) In den Prüfungsordnungen (§ 23) kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor dem im § 12 Abs. 1 genannten Zeitpunkt abgelegt werden können.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung nach Abs. 1 ist, dass der Prüfungswerber in diesem Berufsbild
(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, so ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 12 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung als abgelegt."
"(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann an Vereinigungen zur bundesweiten Koordinierung der Tätigkeit gleichartiger Einrichtungen teilnehmen."
"§ 17a
(1) Die Berufsausbildung in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, wenn
(2) Die erstmalige Bewilligung ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Danach ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen. Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren kein Lehrling mehr ausgebildet worden ist.
(3) Um die Erteilung der Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erforderlichen Angaben zu machen und hierüber Unterlagen vorzulegen.
(4) Sind die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.
(5) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Für die Bewilligung sind der Abs. 1 lit. a bis c und e sowie die Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen nach § 11b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf überdies nur erteilt werden, wenn eine Erklärung nach § 11e lit. b vorliegt.
(6) Auf die Ausbildung in besonderen selbstständigen Ausbildungseinrichtungen ist der Abschnitt VII der Landarbeitsordnung 2000 mit Ausnahme des § 165 Abs. 6 bis 8 anzuwenden."
"(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine im Ausland erfolgreich absolvierte land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung als Ausbildung nach diesem Gesetz anzuerkennen und die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen, wenn die jeweilige Berufsausbildung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes im Wesentlichen entspricht. Die absolvierte Berufsausbildung und allenfalls auch die Berufspraxis sind durch Befähigungs- bzw. Ausbildungsnachweise der zuständigen Behörde des betreffenden Staates nachzuweisen.
(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat weiters auf Antrag die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen, wenn der Antragsteller in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem ausländischen Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen Beruf aus einem der im § 3 Abs. 2 genannten Bereiche
(6) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Abs. 4 oder Abs. 5 lit. a nicht zur Gänze vor, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, die Anerkennung nach Wahl des Antragstellers von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung oder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges abhängig zu machen. Im Fall des Abs. 5 lit. b hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung jedenfalls nach Wahl des Antragstellers von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung oder der Absolvierung eines Anpassungslehrganges abhängig zu machen. Die Ergänzungsprüfung bzw. der Anpassungslehrgang hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die in der Ausbildung und der Berufspraxis des Antragstellers nicht in einem diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden. Für die Durchführung der Anpassungslehrgänge gilt § 20, für die Ergänzungsprüfung gelten die §§ 21, 22 und 23 sinngemäß.
(7) In den Fällen des Abs. 6 erster Satz bedarf es für die Anerkennung weder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung noch der Absolvierung eines Anpassungslehrganges, wenn die Berufsausbildung des Antragstellers, allenfalls in Verbindung mit seiner Berufsvorbereitung und Berufspraxis, jene Kriterien erfüllt, die die Europäische Kommission in den nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG im Zusammenhang mit der Vorlage gemeinsamer Plattformen angenommenen Maßnahmen vorgegeben hat.
(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag den erfolgreichen Besuch einer ausländischen Schule oder den erfolgreichen Abschluss eines ausländischen Universitätsstudiums nach Maßgabe der Gleichwertigkeit mit den jeweiligen Anforderungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes als Ersatz für eine Lehre oder Prüfung oder als Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung anzuerkennen.
(9) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Anträge nach den Abs. 4, 5 und 8 ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach dem Einlangen zu entscheiden.
(10) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 erster Satz bzw. Abs. 5 lit. a durch Verordnung bestimmen, aufgrund welcher im Ausland erfolgreich absolvierten land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungen bzw. Berufspraxis in Verbindung mit einer Berufsausbildung die entsprechende Berufsbezeichnung zuzuerkennen ist. Vor der Erlassung der Verordnung ist die zuständige Schulbehörde zu hören.
(11) Im Herkunftsstaat bestehende rechtmäßige Ausbildungsbezeichnungen und deren Abkürzungen in der Amtssprache des betreffenden Staates dürfen geführt werden."
"(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, umgesetzt."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Maßnahmen nach dem Abschnitt 3a und dem § 16 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 in der Fassung des Art. I Z. 5 und 7 sowie deren Auswirkungen bis 30. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen und das Ergebnis der Landesregierung und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
(3) Die Bestimmungen des Abschnittes 3a und des § 16 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000 in der Fassung des Art. I Z. 5 und 7 treten mit dem Ablauf des 31. Dezembers 2010 außer Kraft, wobei zu diesem Zeitpunkt bereits begonnene Ausbildungen nach den bis dahin geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden können.
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