Datum der Kundmachung
25.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2006 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Führung und Verwendung des Landeswappens (Tiroler Landeswappengesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Tiroler Landeswappen
Das Landeswappen des Landes Tirol ist nach Art. 6 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/
1988, im silbernen Schild der golden gekrönte und bewehrte rote Adler mit goldenen Flügelspangen mit Kleeblattenden und einem grünen Kranz hinter dem Kopf. Es wird in der Anlage bildlich dargestellt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur auf Brief- und Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie in Ankündigungen und Schriften.
(2) Jeder nicht unter Abs. 1 fallende Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur gilt als Verwendung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes.
§ 3
Recht zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht zu:
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
§ 4
Verleihung, Erlöschen und Widerruf des Rechtes zur Führung des Landeswappens
(1) Die Landesregierung kann das Recht zur Führung des Landeswappens einer natürlichen Person, einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf deren Antrag als Auszeichnung verleihen, wenn diese sich besondere Verdienste um das Land Tirol erworben hat.
(2) Im Bescheid, mit dem das Recht zur Führung des Landeswappens verliehen wird, ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Weiters können in einem solchen Bescheid Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens vorgeschrieben werden.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt:
(5) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens zu widerrufen, wenn
§ 5
Verwendung des Landeswappens
Die würdige Verwendung des Landeswappens ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Tirol jedermann gestattet.
§ 6
Untersagung
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung oder Verwendung des Landeswappens mit Bescheid zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widerspricht.
§ 7
Strafbestimmungen
(1) Wer das Landeswappen trotz Untersagung nach § 6 weiterhin führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe als Nebenstrafe der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, die im Zusammenhang mit der Begehung der Tat verwendet wurden, wenn der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
§ 8
Übergangsbestimmung
Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung und Verwendung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinn des § 4 Abs. 1.
§ 9
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Führung und Verwendung des Tiroler Landeswappens, LGBl. Nr. 20/1948, sowie die Kundmachung der Landesregierung über das Landeswappen und das Landessiegel, LGBl. Nr. 13/1949, außer Kraft.
Anlage nicht darstellbar (siehe http://www.tirol.gv.at/themen/politik/landesgesetzblatt/)
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