Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der A 12 Inntalautobahn, Festsetzung
LGBL_TI_20060713_55Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der A 12 Inntalautobahn, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2006 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. Juli 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Karrösten, Imst, Mils bei Imst, Schönwies und Zams eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h festgesetzt wird
Aufgrund des § 9a Abs. 9 in Verbindung mit den §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 131,204 im Gemeindegebiet von Karrösten und km 145,500 im Gemeindegebiet von Zams festgelegt.
§ 3
Maßnahme
Im Sanierungsgebiet wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Richtungsfahrbahn Landeck von Straßenkilometer 131,536 bis Straßenkilometer 145,100 und auf der Richtungsfahrbahn Kufstein von Straßenkilometer 145,488 bis Straßenkilometer 131,897 mit 100 km/h in der Zeit vom 1. November bis 30. April eines jeden Jahres festgesetzt.
Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.
§ 4
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 72/2005 außer Kraft.
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