Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2005, Festsetzung des Bauschbetrages für die Gemeinden
LGBL_TI_20060622_51Kostenersatz für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2005, Festsetzung des Bauschbetrages für die GemeindenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2006 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 6. Juni 2006 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2005
Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2006, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 2005 mit 27,62 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2005 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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