Datum der Kundmachung
22.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2006 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 20. Juni 2006, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung geändert wird
Aufgrund des Art. 51 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 125/2003, und der Art. 103 Abs. 2 erster Satz und 104 Abs. 2 vierter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 1/2006, wird wie folgt geändert:
"(3) Folgende Angelegenheiten bedürfen der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (eines Kollegialbeschlusses):
Definitivstellungserfordernissen,
"Diese haben ihre Stimme schriftlich durch einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums der Entscheidung auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied der Landesregierung wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so hat dessen Kanzlei einen entsprechenden Vermerk mit Angabe des Datums auf dem Beschlussantrag anzubringen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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