Übertragung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, Änderung
LGBL_TI_20060503_40Übertragung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.05.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2006 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2006, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird
Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2005, wird auf Antrag der Gemeinde Inzing (Beschluss des Gemeinderates vom 9. Februar 2006) und der Gemeinde Schönberg im Stubaital (Beschluss des Gemeinderates vom 6. Februar 2006) verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannnschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 70/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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