Erste, Zweite und Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Änderungen
LGBL_TI_20060420_37Erste, Zweite und Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.04.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2006 Stück 17
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2006, mit der die Erste, die Zweite und die Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert werden
Aufgrund der §§ 27 Abs. 5, 27a, 33 Abs. 3 und 5 und 36 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2006 wird verordnet:
Artikel I
Die Erste Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 42/2004, wird wie folgt geändert:
"§ 1a
Tiroler Jagdgastkarte
Die Tiroler Jagdgastkarte ist entsprechend der Anlage 1a mit den Abmessungen von etwa 150 × 100 mm, einfach faltbar, aus haltbarem gelblichen Material herzustellen."
"(3) Anstelle einer Bestätigung nach Abs. 2 lit. d kann ein Nachweis über die Teilnahme an dem im Rahmen des Ausbildungskurses für Waldaufseher nach der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, durchgeführten Lehrgang über den nach § 11 vorgesehenen Prüfungsstoff beigebracht werden. Der Nachweis des Besuches einer Forstfachschule ersetzt die Bestätigung nach Abs. 2 lit. d nur dann, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluss jenes Teiles des zweiwöchigen Ausbildungslehrganges für Jagdaufseher nachweist, in dem die Grundkenntnisse der Vorschriften des Naturschutzes und der die Jagd in Tirol regelnden Vorschriften vermittelt werden."
"§ 14
(1) Bei den Absolventen der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft der Universität für Bodenkultur oder Absolventen einer inländischen höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft haben die Prüfungsgegenstände nach § 11 Abs. 2 lit. b, c und d zu entfallen. Bei Bewerbern, die eine Ausbildung abgeschlossen haben, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (Ausbildungslehrgang für Waldaufseher nach der Tiroler Waldordnung 2005 und Besuch einer Forstfachschule), hat eine Überprüfung der forstfachlichen Kenntnisse über die Begründung, Pflege und Nutzung des Waldes sowie über den Schutz des Waldes vor menschlichen Eingriffen und Schäden durch Tiere (§ 11 Abs. 2 lit. b letzter Satzteil) zu entfallen.
(2) Die im Abs. 1 erster Satz genannten Personen haben jedenfalls eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 11 Abs. 2 lit. a und e abzulegen, eine praktische Schießübung jedoch nur dann, wenn der Nachweis der Ablegung einer der praktischen Schießprüfung nach § 11 Abs. 3 vergleichbaren Prüfung nicht erbracht wird.
(3) In anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen werden als Ersatz der Jagdaufseherprüfung anerkannt, wenn der Prüfungsstoff wenigstens das im § 11 Abs. 2 festgesetzte Ausmaß umfasst. Fehlt lediglich die praktische Schießübung nach § 11 Abs. 2 lit. a, so kann diese auf Antrag nachgeholt werden. Dessen ungeachtet ist eine Ergänzungsprüfung über den Prüfungsstoff nach § 11 Abs. 2 lit. e jedenfalls erforderlich.
(4) Für die in den Abs. 2 und 3 vorgesehene Ergänzungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 13 sinngemäß; die Vorlage einer Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des zweiwöchigen Ausbildungslehrganges des Tiroler Jägerverbandes ist jedoch nicht erforderlich."
"(2) Der Prüfungswerber hat um die Zulassung zur Prüfung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind beizuschließen:
(3) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Der Vorsitzende kann Ausnahmen vom Nachweis gemäß Abs. 2 lit. e zulassen, wenn der im dritten Lehrjahr stehende Prüfungswerber die Lehrzeit noch nicht beendet hat, jedoch den im § 11 der Vierten Durchführungsverordnung vorgesehenen dreimonatigen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes bereits besucht und erfolgreich abgeschlossen hat."
"§ 18
Prüfungsstoff
(1) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes auf die Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Für die Durchführung der praktischen Schießübung nach Abs. 2 lit. a gilt § 4 Abs. 1.
(2) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
(3) Für die Ablegung der praktischen Schießübung nach Abs. 2 lit. a gilt § 11 Abs. 3."
Tiroler Jagdgastkarte
(Anlage nicht darstellbar)
Anlage 5
Zeugnis
(Anlage nicht darstellbar)
Artikel II
Die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 43/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 55/2004 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 1 wird nach dem Wort "Kolkrabe" das Wort "Rabenkrähe" eingefügt.
Artikel III
Die Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 45/2004, wird wie folgt geändert:
"(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat und die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben besitzt."
"(5) Personen, die die Berufsjägerlehre absolvieren wollen, müssen sich in die beim Tiroler Jägerverband geführte Lehrlingsliste eintragen lassen. Dem Ansuchen um Eintragung in die Lehrlingsliste sind anzuschließen:
"§ 10
Inhalt der Ausbildung
Die Ausbildung hat insbesondere zu umfassen:
Lehrgangszeugnis
(Anlage nicht darstellbar)
Artikel IV
Übergangsbestimmungen
Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird, LGBl. Nr. 34/2006, bestehenden Lehrverhältnisse sind die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2004 sowie des § 5 Abs. 2 und des § 10 der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2004 weiter anzuwenden. In diesen Fällen sind das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Berufsjägerprüfung nach Anlage 5 der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 und das Lehrgangszeugnis nach Anlage 2 der Vierten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 in der zitierten Fassung auszustellen.
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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