Datum der Kundmachung
06.04.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2006 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Straßengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2004, wird wie folgt geändert:
"§ 74
(1) Der Enteigner sowie die Enteigneten und die Nebenberechtigten können, sofern nicht ein Übereinkommen nach § 69 bzw. nach § 73 Abs. 3 abgeschlossen wurde, innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Vergütung bzw. der Rückerstattungsbetrag festgesetzt wurde, deren (dessen) Neufestsetzung beim Landesgericht Innsbruck beantragen.
(2) Mit der Anrufung des Landesgerichtes Innsbruck tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung bzw. über den Rückerstattungsbetrag außer Kraft. Die Verpflichtung des Enteigners nach § 71 Abs. 1 oder 2 zur Zahlung bzw. Hinterlegung des im Enteignungsbescheid festgesetzten Vergütungsbetrages sowie die Verpflichtung des Enteigneten nach § 73 Abs. 4 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 zur Zahlung des im Rückübereignungsbescheid festgesetzten Rückerstattungsbetrages werden hierdurch nicht berührt.
(3) Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Stimmt dieser der Zurückziehung zu, so gilt dies als ein Übereinkommen über die im Bescheid festgesetzte Vergütung bzw. über den im Bescheid festgesetzten Rückerstattungsbetrag, sofern der Enteigner und der Enteignete bzw. der Nebenberechtigte nichts anderes vereinbaren.
(4) Auf das gerichtliche Verfahren zur Festsetzung der Vergütung bzw. des Rückerstattungsbetrages ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, sinngemäß anzuwenden."
Änderungen des Landesstraßenverzeichnisses L (Anlage 1)
Bezirk Kitzbühel
Bezirk Kufstein
Bezirk Schwaz
"Zillertaler Dörferstraße
Ried im Zillertal/Nord (B 169 Zillertalstraße) - Kaltenbach - Aschau im Zillertal - Zellberg/Zellbergeben - Hippach - Ramsau im Zillertal (B 169 Zillertalstraße)"
Bezirke Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land
Bezirk Landeck
Fließer Au (B 315 Reschen Straße) nach § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971 hat die Straße folgenden Verlauf:
Fließ/Piller, Bezirksgrenze gegen Wenns (L 17 Piller Straße,
"Kappl/Holdernach (B 188 Paznauntalstraße) - Innerlangesthei/Kirche"
"Kappl/Lochau (B 188 Paznauntalstraße) - Kappl/ Gasthof Post"
"Pfunds/Schaffenland (B 180 Reschenstraße) - Pfunds/Greiter Straße"
"Strengen (B 171 Tiroler Straße) - Strenger Berg/ Blasgen"
Bezirk Reutte
Änderung der Anlage 3
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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