Datum der Kundmachung
06.04.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2006 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Februar 2006, mit dem das Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, wird wie folgt geändert:
"(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 2 oder 3 den Bezirksjagdbeirat zu hören. Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wird, ist auch der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen. Sie kann gegen einen solchen Bescheid Berufung einbringen.
(5) Ein Bescheid, mit dem eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für seine Erlassung nicht mehr gegeben ist.
(6) Der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche hat gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins. Dieser Anteil ist nach dem Verhältnis der Fläche der angegliederten Grundfläche zu jener des Eigenjagdgebietes zu berechnen. Bei nicht verpachteten Eigenjagden besteht ein Anspruch auf einen nach dem Verhältnis der Flächen berechneten Anteil am Pachtwert (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Jagdabgabegesetzes, LGBl. Nr. 20/ 1991, in der jeweils geltenden Fassung).
(7) Ist die an ein Eigenjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 30 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann der Eigentümer der Eigenjagd die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei dieser Feststellung sind die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse (Wildstand, Äsungsfläche, Abschussplan und Bejagdbarkeit) der Angliederungsfläche zu beurteilen und mit den im betreffenden Jagdgebiet herrschenden Verhältnissen zu vergleichen. Der dem Eigentümer der angegliederten Fläche zustehende Anteil ist in einem Hundertsatz des gesamten Pachtzinses oder Pachtwertes auszudrücken. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(8) Gebiete, auf denen die Jagd ruht, und Gletscherflächen sind bei der Ermittlung der Anteile nach Abs. 6 und des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes nach Abs. 7 nicht zu berücksichtigen.
(9) Der Eigentümer einer an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundfläche wird Mitglied der Jagdgenossenschaft."
"(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen (Jagdgast). Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden. Der Jagdgast hat, wenn er die Jagd nicht aufgrund einer Jagdgastkarte (§ 27a) ausübt, den Jagderlaubnisschein mit sich zu führen und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen."
"(2) Der Reinerlös ist, soweit nicht für angegliederte Grundflächen eine rechtskräftige Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes vorliegt, auf die Mitglieder der Jagdgenossenschaft im Verhältnis des Ausmaßes ihrer Grundflächen aufzuteilen. In gleicher Weise ist auch ein sich ergebender Abgang aufzuteilen (Umlagen). Ist die an ein Genossenschaftsjagdgebiet angegliederte Grundfläche größer als 50 ha und besteht sie zu mehr als der Hälfte aus Grundstücken, die in der digitalen Katastermappe als Ödland oder als Gewässer ausgewiesen sind, so kann die Jagdgenossenschaft die Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes durch die Bezirksverwaltungsbehörde begehren, wenn es zu keiner Einigung über die Höhe dieses Anteiles kommt. Bei der Aufteilung des Reinerlöses und bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes ist § 8 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden; bei der Feststellung des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes gilt darüber hinaus § 8 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz."
"(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich führen und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorweisen."
"(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte und der Jagdgastkarte zu erlassen. Die Jagdgastkarte hat jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke zu enthalten, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird."
"§ 27a
Ausstellung der Jagdgastkarte
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(2) Jagdgastkarten dürfen ausgegeben werden:
(3) Der Tiroler Jägerverband kann auf Ansuchen auf den Namen des Jagdausübungsberechtigten lautende Jagdgastkarten gegen Entgelt ausstellen, wenn der Tiroler Jägerverband mit einem für diesen Versicherungszweig in Österreich oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherer eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den Inhaber der Jagdgastkarte gegen Schäden versichert, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung entstehen können, und wenn der Versicherungsschutz jeweils mit der Aushändigung einer gültigen Jagdgastkarte wirksam wird.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Jagdgastkarte den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Jagdgastes sowie den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an diesen zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben der Jagdgast und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(5) Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an den Jagdgast und nur für das darin bezeichnete Jagdgebiet gültig.
§ 27b
Dokumentations- und Auskunftspflichten bei der
Ausstellung von Jagdgastkarten
(1) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat ein Verzeichnis über die von ihm ausgegebenen Jagdgastkarten zu führen. Darin sind die nach § 27a Abs. 4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerkenden Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem der Jagdgast seine Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Bundesland oder im Ausland nachgewiesen hat, zumindest die ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung festzuhalten.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat der Bezirksverwaltungsbehörde jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren oder ihr auf Verlangen Abschriften zu übermitteln. Nach dem Ablauf eines jeden Kalenderjahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen unaufgefordert eine Abschrift dieser Aufzeichnungen in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Diese hat die Aufzeichnungen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und eine Ausfertigung an den Tiroler Jägerverband weiterzuleiten."
"(6) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann auch erbracht werden:
"(2) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die den Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes (§ 58) oder einen nach sonstigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Ablegung dieser Prüfung berechtigenden Lehrgang erfolgreich abgeschlossen haben. Die Antragsteller haben weiters den Nachweis zu erbringen, dass sie einen Lehrgang über Erste Hilfe besucht haben und in den der Zulassung vorangegangenen fünf Jahren im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte gewesen sind.
(3) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulassen, die
(4) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung und zur Berufsjägerprüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen. Über eine Berufung gegen einen solchen Bescheid entscheidet die Landesregierung.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
zu umfassen hat."
"(3) Jagdgäste dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde."
"(1) Die Verfolgung krank geschossenen Wildes ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (Wildfolge) zulässig. Wird Wildfolge nur grundsätzlich und nicht durch besondere Abmachung vereinbart, so gilt Folgendes:
"(5) Die Disziplinarkommission hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden eines disziplinär zu ahndenden Vergehens dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern, und nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu entscheiden, ob über eine bei ihr eingelangte Disziplinaranzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist oder nicht. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens erfolgt durch die Ladung des betroffenen Mitgliedes zur mündlichen Verhandlung. Die Ladung hat die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird.
(6) Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur aufgrund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt und eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Gegen die Verhängung einer Disziplinarstrafe steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu. Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51."
"§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Wer
Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs. 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(7) Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jedes rechtskräftigen Straferkenntnisses zuzustellen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 33 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Art. I Z. 9 ist auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Lehrverhältnisse nicht anzuwenden; für diese gelten die bisherigen Vorschriften weiter.
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