Datum der Kundmachung
14.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2006 Stück 10
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2005 über die Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m. b. H.
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Errichtung, Übertragung von Aufgaben
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut "Tiroler Landesmuseen-Betriebsgesellschaft m.b.H." (im Folgenden kurz "Gesellschaft" genannt) zu gründen, deren Gesellschafter das Land Tirol und der Verein Tiroler Landesmuseum Ferdinandeum sind und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass
(3) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:
§ 2
Überlassung von Gegenständen
(1) Der Gesellschaft können im Eigentum, im Besitz oder in einem sonstigen Verfügungsrecht des Landes Tirol stehende Bilder, Skulpturen und sonstige bewegliche Kulturgüter, die musealen oder anderen kulturellen Verwendungen dienen, zur Betreuung und Verwaltung überlassen werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Von einer Überlassung nach Abs. 1 sind ausgeschlossen:
§ 3
Zuweisung
von Landesbediensteten
(1) Landesbedienstete, die im Tiroler Volkskunstmuseum oder in der Hofkirche in Innsbruck beschäftigt sind, können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete jederzeit der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Gesellschaft ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die bei der Gesellschaft ihren Dienst versehen.
§ 4
Übertragung dienstrechtlicher Aufgaben
Folgende Angelegenheiten werden von dem für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber den nach § 3 Abs. 1 der Gesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten selbstständig wahrgenommen:
§ 5
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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