Datum der Kundmachung
14.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2006 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2005, mit dem das Tiroler Grundversorgungsgesetz erlassen wird
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
§ 2
Allgemeine Grundsätze
(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.
(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Die Unterbringung hat, soweit verfügbar, bevorzugt in organisierten Unterkünften zu erfolgen.
(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.
(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.
(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und k sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.
(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.
§ 3
Heranziehung von
Einrichtungen zur Mitarbeit
Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, dass die genannten Einrichtungen die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichten.
§ 4
Anspruchsberechtigte
Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:
§ 5
Umfang der Grundversorgung
(1) Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Die Grundversorgung kann eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn der Fremde
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
§ 6
Ausschluss von der Grundversorgung
(1) Von der Grundversorgung können ausgeschlossen werden:
(2) In besonders begründeten Fällen kann die Grundversorgung davon abhängig gemacht werden, dass der Fremde seinen Aufenthalt an einem bestimmten Ort nimmt.
(3) Durch den Ausschluss von der Grundversorgung darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
§ 7
Sonderbestimmungen für
unbegleitete Minderjährige
(1) Unbegleitete Minderjährige sind unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung über die Leistungen der Grundversorgung nach § 5 hinaus zur psychischen Festigung und zur Schaffung einer Vertrauensbasis durch Maßnahmen zur Stabilisierung zu unterstützen. Im Bedarfsfall kann darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung gewährt werden. Die Unterbringung der unbegleiteten Minderjährigen kann zu diesem Zweck in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in einer Einrichtung für betreutes Wohnen oder durch individuelle Unterbringung erfolgen.
(2) Wohngruppen können für unbegleitete Minderjährige mit besonders hohem Betreuungsbedarf eingerichtet werden. Wohnheime können für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden. Einrichtungen für betreutes Wohnen können für unbegleitete Minderjährige eingerichtet werden, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.
(3) Darüber hinaus kann die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger folgende zusätzliche Leistungen der Grundversorgung umfassen:
(4) Auf die Einschränkung oder Einstellung und den Ausschluss von Leistungen der Grundversorgung nach den Abs. 1 und 3 sind
§ 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Sonderbestimmungen
für Massenfluchtbewegungen
Bei Vorliegen einer Verordnung nach § 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes aufgrund einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung eingeschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse muss jedoch gewährleistet sein.
§ 9
Kostenhöchstsätze
Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Grundsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 20/2006, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.
§ 10
Kostenersatz durch den
Empfänger der Grundversorgung
(1) Der Empfänger der Grundversorgung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
(2) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Grundversorgung über.
(3) Vom Empfänger der Grundversorgung sind die Kosten der Grundversorgung, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden, nicht zu ersetzen.
§ 11
Kostenersatz
durch Unterhaltspflichtige
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundversorgung verpflichtet sind, haben die Kosten der Grundversorgung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.
(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
§ 12
Geltendmachung
von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach den §§ 10 und 11 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundversorgung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.
(2) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen der Grundversorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 13
Übergang
von Rechtsansprüchen
(1) Hat ein Empfänger der Grundversorgung für die Zeit, für die ihm die Grundversorgung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch auf Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Grundversorgung befriedigt werden, so kann die Landesregierung, sofern sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Grundversorgung auf das Land Tirol übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Grundversorgung und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
(3) Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 14
Ersatzansprüche Dritter
(1) Musste ein Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz, der nicht krankenversichert ist, so dringend durch einen niedergelassenen Arzt oder in einer Krankenanstalt behandelt werden, dass die Landesregierung nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind dem Arzt bzw. dem Krankenanstaltenträger die Kosten der unbedingt notwendigen ärztlichen Hilfe und darüber hinaus dem Träger öffentlicher Krankenanstalten die Kosten für die Behandlung eines unabweisbaren Patienten nach Maßgabe des Abs. 2 zu ersetzen.
(2) Zu ersetzen sind nur die Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Dieser Anspruch ist der Höhe nach bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten begrenzt, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären, und bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Über den Ersatz der Kosten nach Abs. 1 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
§ 15
Kostentragung
Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v.H. der Kosten zu ersetzen, die das Land Tirol für die Grundversorgung nach Verrechnung mit dem Bund zu tragen hat. Dieser Kostenbeitrag ist von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft von der Landesregierung festzusetzen. Die Finanzkraft wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
Lohnsummensteuer,
jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
§ 16
Anzeigepflicht
Der Empfänger der Grundversorgung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundversorgung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Landesregierung anzuzeigen.
§ 17
Auskunftspflicht
Die Dienstgeber haben der Landesregierung über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Empfängers der Grundversorgung und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
§ 18
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, der Gewährung der Grundversorgung und der Durchführung des Kostenersatzes von folgenden Betroffenen die angeführten Datenarten verarbeiten und im Rahmen des aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG errichteten Betreuungsinformationssystems (eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005) verwenden:
Identifikationsdaten, Adressdaten und Erreichbarkeitsdaten,
(2) Darüber hinaus darf das Amt der Landesregierung folgende Daten außerhalb des Betreuungsinformationssystems verarbeiten:
(3) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 und 2 lit. b und Leistungsdaten übermitteln an:
(4) Das Amt der Landesregierung darf Daten nach Abs. 2 lit. a an die anderen Vertragspartner der
Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG zum Zweck der Dokumentation übermitteln.
(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben dem Amt der Landesregierung auf Ersuchen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von Fremden zu erteilen.
(6) Das Amt der Landesregierung hat zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Maßnahmen zu ergreifen.
(7) Daten nach Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sind längstens zwei Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 2 lit. a sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Grundversorgung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
§ 19
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 20
Zuständigkeit
(1) Der Landesregierung obliegen:
(2) Gegen Bescheide der Landesregierung nach diesem Gesetz ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig. Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet durch eines seiner Mitglieder.
§ 21
Verfahren
(1) Vor der Einschränkung oder Einstellung von Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 2 und 3 bzw. vor dem Ausschluss von diesen nach § 6, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sind die betroffenen Fremden nach § 4 lit. c zu hören, soweit dies ohne Aufschub möglich ist.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn
§ 22
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz werden folgende EG-Richtlinien umgesetzt:
S. 12,
§ 23
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
(2) § 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(3) Fremden, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Leistungen aufgrund des § 2a Abs. 3 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, in der jeweils geltenden Fassung gewährt wurden, sind diese Leistungen im bisher festgesetzten Ausmaß weiter zu gewähren. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.
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