Tiroler Grundsicherungsgesetz - TGSG
LGBL_TI_20060214_20Tiroler Grundsicherungsgesetz - TGSGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2006 Stück 9
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2005, mit dem die Grundsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Grundsicherungsgesetz - TGSG)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Die Grundsicherung ist die öffentliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(2) Die Grundsicherung ist nach diesem Gesetz Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden.
(3) In einer Notlage im Sinn dieses Gesetzes befindet sich, wer
(4) Bei der Beurteilung der Notlage im Sinn des Abs. 3 sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
§ 2
Grundsätze für die
Gewährung der Grundsicherung
(1) Die Grundsicherung ist auf Antrag oder, wenn den für die Gewährung der Grundsicherung zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(2) Die Grundsicherung ist auch bei drohender Notlage zu gewähren, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann.
(3) Die Grundsicherung ist überdies auch nach der Beseitigung der Notlage zu gewähren, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Grundsicherung bestmöglich zu sichern.
(4) Bei der Gewährung der Grundsicherung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden und seiner Familienangehörigen sowie bei möglichst sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Aufwand der Hilfesuchende zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauerhafte Beseitigung der Notlage zu erwarten ist.
(5) Die Gewährung der Grundsicherung hat die Bereitschaft des Hilfesuchenden, nach seinen Möglichkeiten in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Notlage beizutragen, zur Voraussetzung. Als ein solcher Beitrag gelten insbesondere:
(6) Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(7) Auf Leistungen der Grundsicherung, die das Land Tirol, die Gemeinden und der Grundsicherungsfonds als Träger von Privatrechten zu erbringen haben, besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Formen und Ausmaß
der Grundsicherung
(1) Die Grundsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt.
(2) Das Ausmaß der Grundsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 zu bestimmen.
(3) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Einsatzes der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfesuchenden, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung sowie auf die geordnete Pflege und Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(4) Vor der Gewährung der Grundsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und Vermögen gehören, einzusetzen. Ist dem Hilfesuchenden die Verwertung von Vermögen vorerst nicht zumutbar, weil dies mit dem Zweck der Grundsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfesuchenden oder seine Familienangehörigen eine besondere Härte bedeuten würde, so ist die Grundsicherung nur zu gewähren, wenn sich der Hilfesuchende zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach der Beseitigung der Notlage verpflichtet und dafür eine Sicherstellung anbietet.
(5) Führt ein Hilfesuchender seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei oder geht er trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam um, so ist die Grundsicherung unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen Gründe auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arten, Formen und Ausmaß der Grundsicherung zu erlassen. Hierbei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Tirol für die Bemessung des Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Weiters hat die Landesregierung durch Verordnung näher zu bestimmen, inwieweit das Einkommen und das Vermögen des Hilfesuchenden unter Bedachtnahme auf den Zweck der Grundsicherung sowie darauf, dass für den Hilfesuchenden und seine Familienangehörigen keine besondere Härte entsteht, für die Bemessung des Ausmaßes der Grundsicherung sowie für den Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nicht zu berücksichtigen sind.
§ 4
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Grundsicherung wird österreichischen Staatsbürgern gewährt, die sich in Tirol aufhalten.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
(3) Fremden, die nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und die sich in Tirol aufhalten, können, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist, vom Land Tirol als Träger von Privatrechten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 6 Abs. 1), der Krankenhilfe (§ 7 Abs. 1 lit. a), der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 7 Abs. 1 lit. b) und der Übernahme der Bestattungskosten (§ 8) gewährt werden, wenn es aufgrund ihrer persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
II. Abschnitt
Arten der Grundsicherung
§ 5
Arten der Grundsicherung
Die Grundsicherung umfasst:
§ 6
Lebensunterhalt
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die allgemeinen Grundbedürfnisse, wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und Hausrat, sowie den Aufwand für die besonderen persönlichen Bedürfnisse. Zu den besonderen persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehungen zum sozialen Umfeld und die Teilnahme am kulturellen Leben in angemessenem Ausmaß.
(2) Bei der Unterkunft besteht die Grundsicherung in der Übernahme der Miet-, Betriebs- und Heizkosten, sofern sie den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen, mit folgender Maßgabe:
(3) Als Nutzfläche einer Unterkunft gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnung abzüglich der Wandstärken. Auf das Höchstausmaß sind auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
(4) Über die Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Ausnahme der Hilfe nach Abs. 2 lit. c ist im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit im § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährung der Hilfe nach Abs. 2 lit. c obliegt dem Land Tirol als Träger von Privatrechten.
§ 7
Hilfe in besonderen Lebenslagen
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst Maßnahmen zur Beseitigung der im § 1 Abs. 3 lit. b genannten außergewöhnlichen Schwierigkeiten. Hierzu gehören insbesondere:
(2) Die Krankenhilfe umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten einschließlich der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes.
(3) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfasst alle mit der Schwangerschaft und der Entbindung im Zusammenhang stehenden medizinischen, sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen.
(4) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um einem Minderjährigen die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung und Berufsausbildung zu sichern und seine Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(5) Die Hilfe für pflegebedürftige Personen umfasst Maßnahmen, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Hilfesuchenden notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Betreuung und Hilfe bedarf.
(6) Die vorbeugende Gesundheitshilfe umfasst Maßnahmen zur Abwehr einer Erkrankung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens.
(7) Die Hilfe für alte Personen umfasst Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.
(8) Die Familienhilfe umfasst Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.
(9) Ein Hilfeplan kann erstellt werden, wenn
(10) Die persönliche Hilfe kann durch Betreuung, Anleitung und Beratung zur Bewältigung einer Notlage im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. b gewährt werden.
(11) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden.
(12) Über die Gewährung der Krankenhilfe, der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung ist im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit im § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Die Gewährung der Hilfe für pflegebedürftige Personen, der vorbeugenden Gesundheitshilfe und der persönlichen Hilfe sowie die Erstellung eines Hilfeplans obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände obliegt dem Grundsicherungsfonds (§ 31).
(13) Darüber hinaus kann das Land Tirol als Träger von Privatrechten Hilfe in besonderen Lebenslagen in Form von Sachleistungen, Darlehen oder einmaligen, nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfen in all jenen Fällen im Ausmaß von höchstens 20 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende je Monat oder bei einmaligen Unterstützungen von höchstens 240 v. H. des Richtsatzes für Alleinstehende pro Jahr gewähren, wenn der besondere Bedarf durch eine im Verwaltungsweg zu gewährende Leistung nicht ausreichend abgedeckt werden kann und die Gewährung der Hilfe aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist.
(14) Die Gewährung der Hilfe für alte Personen und der Familienhilfe obliegt den Gemeinden als Träger von Privatrechten.
§ 8
Bestattungskosten
(1) Die Kosten einer einfachen Bestattung oder die Kosten einer Überführung in das Ausland bis zur Höhe der Kosten einer einfachen Bestattung sind zu übernehmen, soweit sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können oder von Dritten getragen werden.
(2) Über die Übernahme der im Abs. 1 genannten Kosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden, soweit im § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
§ 9
Hilfe zur Arbeit
(1) Die Hilfe zur Arbeit soll Empfänger von Grundsicherung bei der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses unterstützen, wenn und soweit dies von dritter Seite nicht möglich ist.
(2) Die Hilfe zur Arbeit darf nur jenen Empfängern von Grundsicherung gewährt werden, die seit mehr als sechs Monaten eine Leistung der Grundsicherung beziehen und die arbeitsfähig, arbeitswillig und seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind.
(3) Die Hilfe zur Arbeit umfasst:
(4) In besonders begründeten Fällen können die Höhe der Zuschüsse und die Dauer ihrer Gewährung nach Abs. 3 lit. a sowie die Höhe der Freibeträge und die Dauer ihrer Gewährung nach Abs. 3 lit. b Z. 1 und 2 überschritten werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Fristen nach Abs. 2 unterschritten werden.
(5) Die Gewährung der Hilfe zur Arbeit obliegt dem Land Tirol als Träger von Privatrechten.
III. Abschnitt
Kostentragung
§ 10
Kostenersatz durch den
Empfänger der Grundsicherung
(1) Der Empfänger der Grundsicherung ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
(2) Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Grundsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten ist zulässig.
(3) Die Kosten folgender Leistungen müssen vom Empfänger der Grundsicherung nicht ersetzt werden:
(4) Im Fall des Abs. 1 lit. d kann der Kostenersatz in einem angemessenen Ausmaß auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen.
(5) Die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Grundsicherung über.
§ 11
Kostenersatz
durch Unterhaltspflichtige
(1) Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Grundsicherung verpflichtet sind, haben die Kosten der Grundsicherung in dem durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Ausmaß zu ersetzen. Dieses Ausmaß darf höchstens bis zur Höhe der Unterhaltspflicht festgesetzt werden.
(2) Bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.
(3) Großeltern und Enkel sind nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
§ 12
Geltendmachung
von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach den §§ 10 und 11 können, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grundsicherung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind.
(2) Über den Ersatz der Kosten für Leistungen nach § 6, § 7 Abs. 1 lit. a, b und c und § 8 Abs. 1, mit Ausnahme des Ersatzes der Kosten für Leistungen an Fremde nach § 4 Abs. 3, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über den Kostenersatz die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 13
Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Hat ein Empfänger der Grundsicherung für die Zeit, für die ihm die Grundsicherung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anspruch auf Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Grundsicherung befriedigt werden, so kann das für die Gewährung der Grundsicherung zuständige Organ, sofern sich aus § 29 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Grundsicherung auf seinen Rechtsträger übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsetzen der Grundsicherung und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
§ 14
Ersatzansprüche Dritter
(1) Musste einem Hilfesuchenden eine der Grundsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung der Grundsicherung zuständige Organ nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen.
(2) Zu ersetzen sind nur die Kosten, die innerhalb von sechs Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt entstandene Kosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Grundsicherung aufgewendet wurden.
(3) Der Anspruch nach Abs. 1 ist der Höhe nach bei niedergelassenen Ärzten und bei privaten Krankenanstalten mit jenen Kosten begrenzt, die in diesem Fall von der allgemeinen Krankenversicherung bezahlt worden wären, und bei öffentlichen Krankenanstalten mit jenen Kosten, die den für sie geltenden Gebühren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften entsprechen. Im Übrigen sind die Kosten nach Abs. 1 nur bis zur Höhe jenes Betrages zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der betreffende Rechtsträger Grundsicherung hätte gewähren müssen.
(4) Über den Ersatz der Kosten nach Abs. 1 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
§ 15
Kostentragungspflicht
im Allgemeinen
(1) Die Kosten der Grundsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol, von den Gemeinden und vom Grundsicherungsfonds zu tragen.
(2) Zu den Kosten der Grundsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und der Aufwand, der vom Land Tirol aufgrund von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG für Leistungen der Grundsicherung zu tragen ist. Zu den Kosten der Grundsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3) Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 4, 5 und 7 die Kosten der Grundsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 10, 11, 13 und 23 oder der Vorschriften im Sinn des § 29 oder durch sonstige für Zwecke der Grundsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(4) Die Gemeinden haben die Kosten der Errichtung, der Erweiterung, der Generalsanierung und des Umbaues ihrer Pflege-, Wohn- oder Altenheime, Anstalten oder gleichartigen Einrichtungen, die Kosten der Förderung solcher Einrichtungen, die Kosten der Familienhilfe und die Kosten ihrer Förderungstätigkeit nach § 27 Abs. 3 selbst zu tragen. Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 27 Abs. 1, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
Lohnsummensteuer,
jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
(5) Die Kosten der Hilfe für alte Personen, die in einer der im Abs. 4 erster Satz genannten Einrichtungen untergebracht sind, hat, wenn Träger dieser Einrichtung eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist, zunächst zur Gänze die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet sich die Einrichtung befindet (Standortgemeinde). Für Personen, deren Notlage im Sinn des § 1 Abs. 3 aufgrund eines nach diesem Gesetz durchgeführten Verfahrens feststeht, sind der Standortgemeinde die Kosten in der Weise zu ersetzen, dass davon die Gemeinde, in der der Hilfesuchende vor der Unterbringung in der betreffenden Einrichtung seinen Hauptwohnsitz hatte, 35 v. H. und das Land Tirol 65 v. H. zu leisten hat.
(6) Die Kosten der an Personen nach § 4 Abs. 2 lit. e gewährten Grundsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 4 fünfter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
(7) Die Gemeinden haben dem Land Tirol auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Grundsicherung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.
(8) Der Grundsicherungsfonds hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.
IV. Abschnitt
Organisatorische Bestimmungen
§ 16
Zuständigkeit
(1) Die Zuerkennung der vom Land Tirol zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung, über die im Verwaltungsweg zu entscheiden ist, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Die Zuerkennung der vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Gewährung der Hilfe für pflegebedürftige Personen (§ 7 Abs. 5) obliegt der Landesregierung.
(4) Die im Verwaltungsweg zu treffenden Entscheidungen nach § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 4 und § 23 Abs. 3 obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(5) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich
§ 17
Grundsicherungsbeirat
(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Grundsicherungsbeirat einzurichten.
(2) Der Grundsicherungsbeirat hat die Landesregierung bei der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Zweckaufwand für die Grundsicherung betrifft, und in grundsätzlichen Fragen der Grundsicherung zu beraten.
(3) Dem Grundsicherungsbeirat gehören an:
(4) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(5) Im Fall ihrer Verhinderung werden das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Abteilung und das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständige Mitglied der Landesregierung durch den Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Abteilung vertreten. Die Vertretung des Mitgliedes nach Abs. 3 lit. b im Fall seiner Verhinderung richtet sich nach der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung.
(6) Vorsitzender des Grundsicherungsbeirates ist das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch das vom Tiroler Gemeindeverband in seinem Vorschlag nach Abs. 3 lit. c an erster Stelle genannte Mitglied und bei dessen Verhinderung durch das im Abs. 3 lit. b genannte Mitglied vertreten.
(7) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Grundsicherungsbeirates nach Abs. 3 lit. c bis g scheidet vorzeitig aus dem Amt durch:
(8) Der Grundsicherungsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat den Grundsicherungsbeirat einzuberufen, wenn dies fünf Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(9) Der Grundsicherungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.
(10) Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisegebühren in sinngemäßer Anwendung der für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(11) Die Kanzleigeschäfte des Grundsicherungsbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständige Abteilung zu besorgen.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Grundsicherungsbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
V. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen, Rückerstattungspflicht
§ 18
Informations- und Mitwirkungspflicht
(1) Die für die Gewährung der Grundsicherung zuständigen Organe haben die Hilfesuchenden über die Leistungen der Grundsicherung, die in Anspruch genommen werden können, zu informieren, zu beraten und hinsichtlich ihrer Rechte, einschließlich der Rechtsfolgen allfälliger Handlungen und Unterlassungen, entsprechend anzuleiten.
(2) Die Hilfesuchenden haben an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Sie haben die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.
§ 19
Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Grundsicherung sind bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder, mangels eines solchen, bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, oder unmittelbar bei dem für die Gewährung der betreffenden Leistung der Grundsicherung zuständigen Organ einzubringen.
(2) Die Gemeinde hat die bei ihr eingebrachten Anträge mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an das für die Gewährung der betreffenden Leistung der Grundsicherung zuständige Organ weiterzuleiten.
(3) Bei unmittelbar bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eingebrachten Anträgen ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur unverzüglichen Stellungnahme zu geben.
§ 20
Bescheide, Neufestsetzung
von Leistungen
(1) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele und zur Durchsetzung der Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bemessung des Ausmaßes einer Leistung der Grundsicherung wesentliche Voraussetzung, so ist die Leistung neu festzusetzen.
(4) Ist aufgrund einer Änderung der Verordnung nach § 3 Abs. 6 das Ausmaß einer Leistung der Grundsicherung neu zu bemessen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Antragsteller bzw. der Empfänger der Grundsicherung ausdrücklich verlangt.
§ 21
Berufung
(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung ist ein Berufungsverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Berufung ist die in erster Instanz zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.
§ 22
Anzeigepflicht
Der Empfänger der Grundsicherung hat jede Änderung in den für die Weitergewährung der Grundsicherung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung der Grundsicherung zuständigen Organ anzuzeigen.
§ 23
Rückerstattungspflicht
(1) Die durch die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 22 zu Unrecht empfangenen Geldleistungen hat der Empfänger rückzuerstatten.
(2) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn eine andere Art der Rückerstattung dem Verpflichteten nicht zumutbar ist. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Grundsicherung gefährdet wäre.
(3) Über die Pflicht zur Rückerstattung ist, soweit es sich um zu Unrecht empfangene Geldleistungen nach § 6 und § 7 Abs. 1 lit. a, b und c, mit Ausnahme der Leistungen an Fremde nach § 4 Abs. 3, handelt, im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im Übrigen sind zur Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung die ordentlichen Gerichte zuständig.
§ 24
Mitwirkung der Gemeinden
Die Gemeinden sind zur Entgegennahme von Anträgen, zur Durchführung von Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung verpflichtet.
§ 25
Auskunftspflicht
(1) Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung und das Arbeitsmarktservice haben den für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung zuständigen Organen Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Finanzbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung zuständigen Organen Auskunft zu erteilen über jene Verhältnisse des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen, die unmittelbar die Abgabenfestsetzung beeinflusst haben, sofern diese Daten nicht aus Abgabenbescheiden, die diesen Organen zugänglich sind, entnommen werden können.
(3) Die Dienstgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
VI. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 26
Sozialplanung, Sozialbericht
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele nach Abs. 3 Maßnahmen auf dem Gebiet der Grundsicherung im Sinn einer Sozialplanung vorzubereiten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere die Erhebung, Sammlung, Verarbeitung und Auswertung der für die Sozialpolitik in Tirol erforderlichen Daten.
(2) Bei der Sozialplanung sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in den Fachbereichen, die die Grundsicherung berühren, zu berücksichtigen. Weiters ist auf die sozialplanerischen Maßnahmen des Bundes und der anderen Länder Bedacht zu nehmen.
(3) Ziele der Sozialplanung sind:
(4) Die Verfahren und die Ergebnisse der Sozialplanung sind regelmäßig zu überprüfen und zu evaluieren.
(5) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Sozialplanung jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren in einem Sozialbericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen.
(6) Der Sozialbericht hat zu enthalten:
§ 27
Einrichtungen
der freien Wohlfahrtspflege
(1) Das Land Tirol kann mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege und anderen Einrichtungen zur Sicherstellung ihrer Mitwirkung bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für die Dauer von längstens drei Jahren schriftliche Vereinbarungen abschließen.
(2) Vereinbarungen nach Abs. 1 haben jedenfalls zu enthalten:
(3) Das Land Tirol und die Gemeinden können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils hierfür zur Verfügung stehenden Mittel fördern.
§ 28
Fachliche Ausrichtung
Die Grundsicherung ist fachgerecht und unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards, auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
§ 29
Beziehungen zu den Trägern
der Sozialversicherung
Für die Beziehungen des Landes Tirol zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 30
Verwendung
personenbezogener Daten
(1) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, der Grundsicherungsfonds und die Gemeinden dürfen folgende Daten verarbeiten:
Identifikationsdaten und Adressdaten,
(2) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, der Grundsicherungsfonds und die Gemeinden dürfen Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Grundsicherungsleistung übermitteln an:
(3) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, der Grundsicherungsfonds und die Gemeinden dürfen folgende Daten des Hilfesuchenden an Einrichtungen im Sinn des § 27 übermitteln, sofern dies wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben ist: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Sachwalterschaft, Gesundheitsdaten und Daten über die Berufsausbildung und - ausübung.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger und das Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen der für die Gewährung der Grundsicherung zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft über Versicherungsverhältnisse des Hilfesuchenden zu erteilen.
(5) Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, der Grundsicherungsfonds und die Gemeinden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005, genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Daten nach Abs. 1 lit. a Z. 1, 2 und 3 sind längstens vier Jahre nach Beendigung der Grundsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. a Z. 4 sowie Abs. 1 lit. b sind unmittelbar nach dem Abschluss des Verfahrens zu löschen.
VII. Abschnitt
Grundsicherungsfonds
§ 31
Errichtung, Name, Sitz
(1) Der nach § 26 Abs. 1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, zur Durchführung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände gebildete Sozialhilfefonds bleibt bestehen und führt die Bezeichnung "Grundsicherungsfonds".
(2) Der Grundsicherungsfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
§ 32
Aufbringung der Mittel
(1) Die Mittel des Grundsicherungsfonds werden aufgebracht durch:
(2) Die für die Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände eingehenden Kostenersätze nach den §§ 10, 11 und 13 sind dem Grundsicherungsfonds zuzuführen.
§ 33
Verwaltung
(1) Der Grundsicherungsfonds ist von der Landesregierung zu verwalten. Die Landesregierung hat vor der Gewährung einer Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände das Kuratorium nach Abs. 2 zu hören.
(2) Für die Beratung der Landesregierung bei der Verwaltung des Grundsicherungsfonds ist ein Kuratorium einzurichten, das aus dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Grundsicherung zuständigen Abteilung als Vorsitzendem und den nach § 17 Abs. 3 lit. e bestellten Mitgliedern des Grundsicherungsbeirates besteht.
(3) Die Vertretung des Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung richtet sich nach der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, für die der Vorsitzende stimmt.
(4) Das Vermögen des Grundsicherungsfonds ist zinsbringend anzulegen.
VIII. Abschnitt
Übergangs-, Straf-
und Schlussbestimmungen
§ 34
Übergangsbestimmungen
(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz im Verwaltungsweg rechtskräftig zuerkannten Leistungen bleiben unberührt. Bei der erstmaligen Erlassung einer Verordnung nach § 3 Abs. 6 ist
§ 20 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes vom Land Tirol oder von den Gemeinden als Träger von Privatrechten nach dem Tiroler Sozialhilfegesetz zuerkannten Leistungen bleiben unberührt. Eine Neufestsetzung dieser Leistungen nach diesem Gesetz hat nur bei einer Änderung der Sachlage zu erfolgen.
(3)Der nach § 16 des Tiroler Sozialhilfegesetzes eingerichtete Sozialhilfebeirat und das nach § 28 des Tiroler Sozialhilfegesetzes eingerichtete Kuratorium bleiben auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Bestellung der Mitglieder des Grundsicherungsbeirates nach diesem Gesetz weiter bestehen.
§ 35
Strafbestimmungen
(1) Wer
Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 36
Abgabenfreiheit
Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
§ 37
Eigener Wirkungsbereich
Die in den §§ 7 Abs. 14, 15 Abs. 4, 5 und 6, 17 Abs. 3 lit. d und 27 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 38
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch dieses Gesetz wird folgende EG-Richtlinie umgesetzt:
Richtlinie 2004/83/EG des Rates über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004, Nr. L 304, S.
§ 39
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 105/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2004, außer Kraft.
(2) § 15 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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