Datum der Kundmachung
09.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2006 Stück 8
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 2005 zur Förderung des Tourismus in Tirol (Tiroler Tourismusgesetz 2006)
Der Landtag hat beschlossen:
I. Teil
Tourismusverbände
Errichtung, Änderung; Mitglieder; Aufgaben
§ 1
Errichtung, Änderung
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung flächendeckend für das gesamte Landesgebiet regionale Tourismusverbände zu errichten. In einer solchen Verordnung sind das Verbandsgebiet, der Name und der Sitz des Tourismusverbandes festzulegen. Die Anzahl der Tourismusverbände sowie die Abgrenzung der Verbandsgebiete haben sich am Ziel der Schaffung leistungsfähiger Tourismusverbände zu orientieren. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Tourismusverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist zu ändern, wenn sich die für die Erlassung der Verordnung maßgebend gewesenen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
(4) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 oder 3 sind die betroffenen Tourismusverbände und Gemeinden zu hören.
(5) Im Fall der Neuerrichtung eines Tourismusverbandes oder der Erweiterung des Gebietes eines bestehenden Tourismusverbandes unter gleichzeitiger Auflösung bestehender Tourismusverbände gehen das Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte und Pflichten der aufgelösten Tourismusverbände auf den neuen Tourismusverband als Gesamtrechtsnachfolger über. Wird im Zug der Neuerrichtung oder Gebietserweiterung das Gebiet eines bestehenden Tourismusverbandes unter gleichzeitiger Auflösung dieses Tourismusverbandes geteilt, so hat die Landesregierung über die Rechtsnachfolge und die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu entscheiden.
§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2005, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur saisonbedingte Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet das Amt der Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.
(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Aufsichtsrates des Tourismusverbandes als freiwillige Mitglieder in den Tourismusverband aufgenommen werden. Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beschlussfassung über die Aufnahme und erlischt mit dem Ablauf des Tages, an dem das Mitglied seinen Austritt erklärt oder der Aufsichtsrat die Aufhebung der Mitgliedschaft beschließt.
(5) Personen, die sich um den Tourismus in Tirol im Allgemeinen oder um einen Tourismusverband besondere Verdienste erworben haben, können mit ihrer Zustimmung vom Aufsichtsrat des Tourismusverbandes zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht kommt ihnen jedoch nicht zu.
§ 3
Aufgaben
(1) Den Tourismusverbänden obliegen die Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen und regionalen Belange des Tourismus unter Bedachtnahme auf seine ökonomischen, sozialen, kulturellen, ethischen und ökologischen Auswirkungen.
(2) Den Tourismusverbänden obliegen insbesondere:
(3) Tourismusverbände dürfen nur dann eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder sich an einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen beteiligen, wenn und solange
§ 4
Überregionale Zusammenarbeit
Tourismusverbände haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit anderen Tourismusverbänden und mit dem Verein Tirol Werbung zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist und die Aufgabenbereiche für eine solche Zusammenarbeit geeignet sind. Eine solche Zusammenarbeit ist insbesondere in folgenden Bereichen und in folgender Form anzustreben:
§ 5
Förderung
(1) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Zuwendungen an den Verein Tirol Werbung zur allgemeinen Förderung des Tourismus zu leisten.
(2) Das Land Tirol hat weiters als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils vorgesehenen Mittel Vorhaben zu fördern, die
Organisation
§ 6
Organe des Tourismusverbandes,
Sorgfaltspflicht
(1) Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, der Aufsichtsrat, der Vorstand, der Obmann und der Geschäftsführer.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu besorgen. Im Fall der Verletzung ihrer Obliegenheiten haften sie dem Tourismusverband für einen allfälligen daraus entstandenen Schaden.
Vollversammlung
§ 7
Zusammensetzung, Stimmrecht
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes.
(2) Zur Ermittlung des Stimmrechts in der Vollversammlung sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Pflichtbeiträge an den Tourismusverband nach § 35 Abs. 4 und ihrer Beiträge an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 fallend, bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch, zu reihen und in dieser Reihung derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, so ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Anzahl an Mitgliedern zuzuzählen.
(3) Verfügt bei der Bildung der Stimmgruppen nach Abs. 2 die erste Stimmgruppe nicht über so viele wählbare Mitglieder, wie die doppelte Anzahl der auf diese Stimmgruppe entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt, so ist diese Stimmgruppe aus den in der fallenden Reihung nächstfolgenden Mitgliedern auf die erforderliche Anzahl zu ergänzen. In diesem Fall sind die zweite und die dritte Stimmgruppe so zu bilden, dass auf jede Stimmgruppe die Hälfte der um die Summe der Beiträge der ergänzten ersten Stimmgruppe verminderten Gesamtsumme der Beiträge entfällt. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Auf jedes Mitglied der nach Abs. 2 oder 3 gebildeten dritten Stimmgruppe entfällt eine Stimme. Auf jedes Mitglied der zweiten und der ersten Stimmgruppe entfallen so viele Stimmen wie die Anzahl der Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe in der Anzahl der Mitglieder der dritten Stimmgruppe ganzzahlig enthalten ist.
(5) Freiwillige Mitglieder üben ihr Stimmrecht unter Zugrundelegung der Leistung des Mindestbeitrages nach § 35 Abs. 4 in der dritten Stimmgruppe aus.
(6) Das Stimmrecht ist für jede Vollversammlung, in der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen sind, vom Amt der Landesregierung nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Vorschreibung der Pflichtbeiträge und der Beiträge zum Tiroler Tourismusförderungsfonds zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist, ohne Angabe der Beitragshöhe der einzelnen Mitglieder und innerhalb der drei Stimmgruppen alphabetisch gereiht, dem Tourismusverband so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie den Wahlen zugrunde gelegt werden kann.
(7) Der Obmann hat die Stimmgruppenliste unverzüglich eine Woche zur allgemeinen Einsicht am Sitz des Tourismusverbandes aufzulegen. Der Beginn und das Ende der Einsichtnahmefrist und die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit sind an der Amtstafel jener Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, anzuschlagen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes oder wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes steht dem vermeintlichen Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie dem Obmann des Tourismusverbandes bis zum Ablauf der Auflagefrist das Einspruchsrecht zu. Das Einspruchsrecht steht auch jedem aufgenommenen Mitglied wegen seiner Zuordnung zu einer Stimmgruppe zu. Der Einspruch ist beim Amt der Landesregierung einzubringen. Über den Einspruch ist innerhalb eines Monats mit Bescheid zu entscheiden. Über eine gegen den Bescheid des Amtes der Landesregierung eingebrachte Berufung hat die Berufungskommission nach § 38 Abs. 3 innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(8) Die Stimmgruppenliste bildet die Grundlage für alle Abstimmungen in der Vollversammlung während einer Funktionsperiode des Aufsichtsrates. Der Obmann hat Personen, die während dieser Zeit Mitglieder eines Tourismusverbandes werden, auf Antrag unverzüglich in die Stimmgruppenliste aufzunehmen. Solche Mitglieder sind in die dritte Stimmgruppe in der Reihenfolge des Beginns ihrer Mitgliedschaft nach den jeweils an letzter Stelle eingereihten Mitgliedern einzuordnen. Ein Pflichtmitglied kann vor dem Ablauf der Funktionsperiode des Aufsichtsrates jeweils binnen einem Monat nach der Zustellung der Beitragsvorschreibung nach § 36 seine Zuordnung in eine andere Stimmgruppe beantragen. Das Amt der Landesregierung hat diesem Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller aufgrund seines Beitrages in eine andere Stimmgruppe als bisher eingereiht werden müsste. Die Zuordnung der übrigen Pflichtmitglieder zur jeweiligen Stimmgruppe bleibt davon unberührt. Eine dadurch allenfalls bewirkte Veränderung des Stimmgewichts nach Abs. 4 hat das Amt der Landesregierung jedoch unverzüglich dem Tourismusverband bekannt zu geben. Der Obmann hat Personen, deren Mitgliedschaft erloschen ist, unverzüglich aus der Stimmgruppenliste zu streichen. Die Aufnahme und die Streichung eines Mitgliedes sind unverzüglich dem Amt der Landesregierung mitzuteilen.
§ 8
Ausübung des Stimmrechts
(1) Eigenberechtigte natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften haben ihr Stimmrecht durch vertretungsbefugte Organe oder durch einen von diesen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben. Sind mehrere Personen vertretungsbefugt, so ist zur Ausübung des Stimmrechts ein gemeinsamer Vertreter zu bestellen. Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, haben ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
(3) Ein Bevollmächtigter darf nur ein Mitglied vertreten. Berufsmäßige Parteienvertreter dürfen höchstens fünf Mitglieder vertreten.
§ 9
Einberufung,
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Die Vollversammlung wird vom Obmann einberufen und geleitet, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist. Die Einberufung ist an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, mindestens zwei Wochen kundzumachen. Der Anschlag hat mindestens zwei Wochen vor dem Tag, für den die Vollversammlung einberufen wurde, zu erfolgen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen. In der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Die Vollversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 1 rechtzeitig und richtig erfolgt ist.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit einfacher, nach § 7 Abs. 4 zu berechnender Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei konkurrierenden Anträgen ist zuerst über den weitergehenden Antrag abzustimmen. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen.
(4) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Aufsichtsrat oder eine Anzahl von Pflichtmitgliedern, die mindestens ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigt, oder die Landesregierung unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt.
(5) Die erste Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ist unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 1 Abs. 1 vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat, einzuberufen und bis zur Wahl des Aufsichtsrates zu leiten. Das Stimmrecht der Pflichtmitglieder für die erste Funktionsperiode ist aufgrund der ihnen bisher zu den Tourismusverbänden und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds vorgeschriebenen Beiträge, umgerechnet auf einen verbandseinheitlichen Promillesatz sowie unter Berücksichtigung der Ortsklassenzugehörigkeit, sinngemäß nach § 7 Abs. 2 und 3 zu ermitteln. Die Einreihung von Mitgliedern, die im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 und der ersten Vollversammlung eines neu errichteten Tourismusverbandes ihre Tätigkeit aufnehmen, in die Stimmgruppenliste ist vom Amt der Landesregierung vorzunehmen.
(6) Beschlüsse der Vollversammlung über die Höhe des Promillesatzes nach § 10 lit. c sind vom Obmann unverzüglich nach der Beschlussfassung eine Woche an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt, kundzumachen. Der Bürgermeister hat auf Ersuchen des Obmanns den Anschlag an der Amtstafel zu veranlassen.
§ 10
Aufgaben
Der Vollversammlung obliegen neben den ihr in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
Aufsichtsrat, Vorstand,
Obmann, Geschäftsführer
§ 11
und des Vorstandes
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der Mitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf wenigstens sechs herabsetzen. Ein Beschluss über die Festsetzung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates muss spätestens sechs Monate vor dem Ablauf der Funktionsperiode gefasst sein, um für die folgende Funktionsperiode wirksam zu werden; er ist unverzüglich dem Amt der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Dem Aufsichtsrat gehören weiters Vertreter jener Gemeinden als Mitglieder an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von vier oder mehr Gemeinden, so gehören dem Aufsichtsrat zwei Gemeindevertreter an, erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet von weniger als vier Gemeinden, so gehört dem Aufsichtsrat ein Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet nur einer Gemeinde erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister dieser Gemeinde als Gemeindevertreter an. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet zweier Gemeinden erstrecken, gehört dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Gemeinde mit der größeren Anzahl an jährlichen Gästenächtigungen, bemessen am Durchschnitt der letzten fünf Jahre, als Gemeindevertreter an, es sei denn, die beiden Bürgermeister beschließen einstimmig, dass die Funktion des Gemeindevertreters dem anderen Bürgermeister zukommen soll. In Tourismusverbänden, die sich auf das Gebiet von drei oder mehr Gemeinden erstrecken, wird der Gemeindevertreter bzw. werden die Gemeindevertreter von den Bürgermeistern der betroffenen Gemeinden aus ihrer Mitte in einer Versammlung der Bürgermeister gewählt. Im Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer gehören dem Aufsichtsrat der Bürgermeister der Stadt Innsbruck und ein weiterer, in einer Versammlung der Bürgermeister der betroffenen Gemeinden gewählter Bürgermeister an. Die Einberufung der Versammlung der Bürgermeister und die Vorsitzführung obliegen dem an Jahren ältesten Bürgermeister. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bürgermeister anwesend ist. Die Wahl ist mit Stimmzetteln aufgrund von Wahlvorschlägen durchzuführen. Jeder Bürgermeister kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der den Namen eines Bürgermeisters bzw. die Namen zweier Bürgermeister zu enthalten hat. Der Vorsitzende hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge der Übergabe bekannt zu geben. Der Vorsitzende hat Bürgermeister, deren Name in mehreren Wahlvorschlägen enthalten ist, aufzufordern, sich innerhalb einer gleichzeitig von ihm zu bestimmenden Frist für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Namen wenigstens einer vorgeschlagenen Person enthält. Als gewählt gelten die Personen jenes Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird in einem Wahlgang nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin vorgeschlagenen Personen als gewählt. Die Funktion des Gemeindevertreters erlischt mit der Annahme der Wahl zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Aufsichtsrates, mit dem Ablauf der Funktionsperiode des Bürgermeisters oder mit dem Wirksamwerden des Verlustes der Mitgliedschaft oder des Verzichts auf die Mitgliedschaft. Erlischt die Funktion eines Gemeindevertreters, so hat die Versammlung der Bürgermeister unverzüglich einen neuen Vertreter zu wählen.
(3) Bestehen für Teile des Verbandsgebietes Ortsausschüsse nach § 20 Abs. 1, so gehören dem Aufsichtsrat weiters Vertreter der Ortsausschüsse an, wobei deren Anzahl höchstens ein Drittel der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates nach Abs. 1 betragen darf. Bestehen so viele Ortsausschüsse wie die höchstzulässige Anzahl der Vertreter der Ortsausschüsse im Aufsichtsrat beträgt oder weniger, so gehören dem Aufsichtsrat die jeweiligen Vorsitzenden der Ortsausschüsse an. Bestehen mehr Ortsausschüsse als die höchstzulässige Anzahl der Vertreter der Ortsausschüsse im Aufsichtsrat beträgt, so werden die Vertreter der Ortsausschüsse im Aufsichtsrat von den Vorsitzenden der Ortsausschüsse in einer Versammlung der Vorsitzenden unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 gewählt. Ist ein Mitglied des Aufsichtsrates nach Abs. 1 in Anwendung des § 2 Abs. 1 dem Gebiet eines Ortsausschusses zuzuordnen, so hat dieser Ortsausschuss keinen Anspruch auf einen Vertreter im Aufsichtsrat nach diesem Absatz; in diesem Fall bleibt auch bei der Ermittlung der Vertreter der Ortsausschüsse der betreffende Ortsausschuss außer Betracht.
(4) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem ersten und dem zweiten Obmannstellvertreter.
(5) Der Aufsichtsrat und der Obmann können weitere Personen zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates bzw. des Vorstandes mit beratender Stimme kooptieren.
§ 12
Wahlen
(1) Die Vollversammlung hat getrennt für jede Stimmgruppe aus deren Mitte die gleiche Anzahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Die Wahl des Aufsichtsrates wird von einem Vertreter des Amtes der Landesregierung geleitet. Aus jeder Stimmgruppe ist ein Beisitzer zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und der Auszählung der Stimmen beizuziehen.
(2) Wahlberechtigt und in den Aufsichtsrat wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Stimmgruppe. Für eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft wählbar sind die zur Vertretung befugten Organe, für Personengemeinschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig sind, ein schriftlich bevollmächtigtes Mitglied der Personengemeinschaft. Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Personen, die vom Wahlrecht zum Landtag aus anderen Gründen als wegen des Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgeschlossen sind.
(3) Der Wahlleiter hat vor dem Beginn der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates eine Frist von mindestens einer Viertelstunde und längstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der ihm jeder Wahlberechtigte einen schriftlichen und unterfertigten Wahlvorschlag übergeben kann. Nach dem Ablauf dieser Frist dürfen dem Wahlleiter keine Wahlvorschläge mehr übergeben werden. Wahlvorschläge müssen mindestens die Namen so vieler wählbarer Personen aus der Stimmgruppe des Übergebers enthalten, wie Mitglieder in der betreffenden Stimmgruppe zu wählen sind. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Namen wählbarer Personen enthalten oder nicht unterfertigt sind und trotz Aufforderung des Wahlleiters nicht unverzüglich ergänzt werden, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die ihm übergebenen Wahlvorschläge nach der Reihenfolge der Übergabe mit A, B, C usw. zu bezeichnen und sie unter Nennung der jeweiligen Übergeber der Vollversammlung bekannt zu geben.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Anmerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden die drei Beisitzer endgültig. Wird innerhalb der vom Wahlleiter nach Abs. 3 festgesetzten Frist in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen mit dem Ablauf dieser Frist als gewählt. Wird innerhalb dieser Frist für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder lehnen in dieser Stimmgruppe sämtliche auf Wahlvorschlägen genannte Personen die Annahme der Wahl ab, so verliert diese Stimmgruppe ihr Recht auf Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat und verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates um diese Mitglieder.
(5) Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Aufsichtsrates ist nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d'Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die so vielte ist, wie die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder im Aufsichtsrat denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(6) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied im Aufsichtsrat, so fällt dies auf die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw.) Aufsichtsratsmitgliedern auf die erst- und die zweit- (dritt- usw.) angeführte Person. Personen, die zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, und die Ersatzmitglieder haben unverzüglich nach ihrer Wahl zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Wahl nicht anwesende Mitglieder können vor der Wahl die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie im Fall ihrer Wahl diese annehmen werden. Ist eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen gewählt, so hat sie dem Wahlleiter gegenüber unverzüglich zu erklären, auf welchem Vorschlag sie sich als gewählt betrachtet, widrigenfalls sie auf jenem Wahlvorschlag als gewählt gilt, auf dem sie nach der alphabetischen Reihenfolge erstmals aufscheint. Auf jenen Wahlvorschlägen, auf denen eine Person damit als nicht gewählt gilt, gilt sie als nicht angeführt. Personen, die nicht zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt wurden, sind Ersatzmitglieder für den betreffenden Wahlvorschlag.
(7) Der Aufsichtsrat hat nach Möglichkeit im Anschluss an seine Wahl unter dem Vorsitz des Wahlleiters aus den Mitgliedern des Aufsichtsrates in getrennten Wahlgängen den Obmann, den ersten und den zweiten Obmannstellvertreter zu wählen. Können alle oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nicht aus der Mitte des Aufsichtsrates gewählt werden, so sind sie aus den Ersatzmitgliedern des Aufsichtsrates, ist auch dies nicht möglich, aus der Vollversammlung zu wählen. Nach der Wahl des Vorstandes hat der Aufsichtsrat seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Kann die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nicht im Anschluss an die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt werden, so hat der Aufsichtsrat zunächst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat diesen innerhalb von zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen. Die gewählten Personen haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(8) Die Wahl des Vorstandes ist mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Aufsichtsrat nicht einstimmig die offene Abstimmung beschließt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen jenen Personen durchzuführen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Bei neuerlicher Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates, die die Wahl zu einem Mitglied des Vorstandes angenommen haben, scheiden als Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates aus.
§ 13
Ausscheiden, Auflösung, Neuwahl
(1) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat verzichten. Ein Mitglied des Vorstandes kann auf sein Amt verzichten und scheidet damit aus dem Vorstand aus. Der Verzicht ist jeweils gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Verzicht gegenüber seinem Stellvertreter schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.
(2) Die Landesregierung hat mit Bescheid den Verlust der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat oder den Amtsverlust eines Mitgliedes des Vorstandes auszusprechen, wenn
(3) Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrates rückt das in der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des betreffenden Wahlvorschlages nach. Enthält der Wahlvorschlag nicht so viele Ersatzmitglieder, dass wenigstens ein Ersatzmitglied verbleibt, so hat das auf dem betreffenden Wahlvorschlag in der alphabetischen Reihenfolge an erster Stelle stehende Mitglied, das die Wahl in den Aufsichtsrat angenommen hat, eine entsprechende Anzahl von Personen ohne Rücksicht auf die Stimmgruppenzugehörigkeit als Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder des Aufsichtsrates aus der Vollversammlung namhaft zu machen.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus dem Amt, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates diesen unverzüglich zur Neuwahl des betreffenden Mitgliedes des Vorstandes einzuberufen.
(5) Wenn der Aufsichtsrat seine vorzeitige Auflösung beschließt, endet auch das Amt des Vorstandes. Der bisherige Obmann hat unverzüglich die Neuwahl des Aufsichtsrates zu veranlassen.
(6) Der Aufsichtsrat, der Vorstand und der Obmann haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der Organe weiterzuführen.
§ 14
Aufgaben und Geschäftsgang
des Aufsichtsrates
(1) Dem Aufsichtsrat obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
(2) Der Vorsitzende hat den Aufsichtsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich und überdies dann unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder oder der Obmann unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Aufsichtsrates eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Aufsichtsrat auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Für einen gültigen Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Aufsichtsrates und für die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für sonstige Beschlüsse und für eine gültige Wahl ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind nicht zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim und mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn dies ein Mitglied des Aufsichtsrates verlangt. Die Abstimmung über die Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist jedenfalls mit Stimmzetteln durchzuführen.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Aufsichtsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.
(5) Der Obmann ist berechtigt und auf Verlangen des Vorsitzenden verpflichtet, an den Sitzungen des Aufsichtsrates mit beratender Stimme teilzunehmen und für Auskünfte zur Verfügung zu stehen.
(6) Der Aufsichtsrat ist der Vollversammlung für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat der Vollversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen und vom Ergebnis der Abschlussprüfung nach § 29 Abs. 4 zu berichten.
§ 15
Aufgaben und Geschäftsgang des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat, dem Obmann oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Er kann sich überdies einzelne der dem Geschäftsführer zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich vorbehalten. Ein derartiger Vorbehalt ist dem Geschäftsführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal und überdies dann innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Vorstandes eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Der Vorstand ist, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Ist dieser nicht anwesend, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
(5) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Geschäftsverteilung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes und Einstimmigkeit erforderlich. Die Geschäftsverteilung ist dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. In der Geschäftsverteilung sind die vom Vorstand zu besorgenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zur selbstständigen Besorgung für den Vorstand zu übertragen und ist weiters zu bestimmen, welche Angelegenheiten der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. In der Geschäftsverteilung kann die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes auf ein anderes Mitglied als dem Obmann übertragen werden. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20 v.
H. der im Haushaltsplan veranschlagten ordentlichen Ausgaben, jedenfalls aber mehr als 20.000,- Euro zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. In den Angelegenheiten, die einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, obliegt dem betreffenden Mitglied die Vorbereitung der Angelegenheit und die Antragstellung.
(6) Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder sind dem Aufsichtsrat für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
§ 16
Obmann
(1) Dem Obmann obliegen neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten folgende Aufgaben:
(2) Der Obmann ist, unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach diesem Gesetz, berechtigt, alle ihm obliegenden Angelegenheiten, mit Ausnahme jener nach Abs. 1 lit. b, c, e und i, dem Geschäftsführer zur selbstständigen Besorgung zu übertragen und ihm im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge zu erteilen. Vertretungsbefugnisse sind schriftlich zu erteilen.
(3) Der Obmann ist berechtigt, die Aufgaben des Vorstandes einschließlich jener, die nach der Geschäftsverteilung einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, selbstständig zu besorgen, wenn
(4) Urkunden über Rechtsakte, die in öffentliche Bücher eingetragen werden sollen, bedürfen der Unterschrift des Obmanns und eines Stellvertreters.
(5) Der Obmann wird im Fall seiner Verhinderung durch die Stellvertreter der Reihe nach vertreten.
§ 17
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer ist vom Vorstand auf Vorschlag des Obmanns zu bestellen. Er hat seine Tätigkeit hauptberuflich auszuüben und darf einer erwerbswirtschaftlichen Nebenbeschäftigung nur mit Zustimmung des Vorstandes nachgehen. Der Dienstvertrag des Geschäftsführers ist vom Vorstand zu genehmigen und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Kenntnis zu bringen. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Aufsichtsrates oder des Vorstandes unvereinbar.
(2) Dem Geschäftsführer obliegen folgende Aufgaben:
(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt und auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden verpflichtet, an der Vollversammlung und an den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass über jede Sitzung der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes eine Niederschrift verfasst wird. Diese hat jedenfalls Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen des Vorsitzführenden, die Tagesordnung, die gestellten Anträge im vollen Wortlaut, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und die gefassten Beschlüsse im vollen Wortlaut unter Anführung des Abstimmungsergebnisses (Gesamtzahl der für und gegen den Antrag abgegebenen Stimmen, der Stimmenthaltungen und der ungültigen Stimmen) zu enthalten. Wer gegen einen Antrag gestimmt hat, kann verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird. Niederschriften über Sitzungen der Vollversammlung haben die Anzahl der aus den einzelnen Stimmgruppen anwesenden oder vertretenen Mitglieder, Niederschriften über Sitzungen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes haben die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder zu enthalten. Niederschriften sind vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterfertigen. Sie sind spätestens zwei Wochen nach der Sitzung am Sitz des Tourismusverbandes zur Einsichtnahme durch die zur Teilnahme an der jeweiligen Sitzung Berechtigten aufzulegen.
§ 18
Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung
(1) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates und des Vorstandes gebührt der Ersatz aller mit ihrer Tätigkeit verbundenen Barauslagen.
(2) Der Aufsichtsrat kann den Mitgliedern des Vorstandes eine angemessene Entschädigung zuerkennen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein besonderer Arbeits- und Zeitaufwand verbunden ist.
§ 19
Befangenheit
(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes sind von der Beratung und Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt ausgeschlossen, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 29 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt. Ein befangenes Mitglied des Aufsichtsrates wird durch das in der Reihenfolge nächste Ersatzmitglied des Wahlvorschlages vertreten. Obliegt einem Mitglied des Vorstandes die selbstständige Besorgung von Aufgaben nach § 15 Abs. 5, so haben im Fall seiner Befangenheit die übrigen Mitglieder des Vorstandes gemeinsam zu entscheiden. Ist der Vorstand wegen der Befangenheit der Mehrheit seiner Mitglieder in einem Tagesordnungspunkt beschlussunfähig, so entscheidet darüber der Aufsichtsrat.
(2) § 29 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 zweiter Satz TGO gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Zweifel der Aufsichtsrat über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes zu entscheiden hat.
Ortsausschüsse
§ 20
Errichtung, Zusammensetzung, Wahl
(1) Der Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes, in dessen Gebiet über drei Millionen Gästenächtigungen pro Jahr zu verzeichnen sind, kann für Teile des Verbandsgebietes Ortsausschüsse errichten, wenn dies der Wahrung und Förderung der örtlichen Belange des Tourismus förderlich ist. Die Funktionsperiode der Ortsausschüsse endet mit jener des Aufsichtsrates.
(2) Ein Ortsausschuss nach Abs. 1 besteht aus sechs Mitgliedern sowie je einem Vertreter jener Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Ortsausschuss erstreckt.
(3) Die Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes, die in Anwendung des § 2 Abs. 1 dem Gebiet eines Ortsausschusses nach Abs. 1 zuzuordnen sind, wählen getrennt für jede Stimmgruppe aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder des Ortsausschusses. Die Mitglieder des Ortsausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden des Ortsausschusses und dessen Stellvertreter. Die Vertreter der Gemeinden werden vom jeweiligen Gemeinderat entsendet.
(4) Für die Wahl eines Ortsausschusses nach Abs. 1, des Vorsitzenden des Ortsausschusses und seines Stellvertreters gelten die Bestimmungen über die Wahl des Aufsichtsrates, des Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seines Stellvertreters sinngemäß. Der Aufsichtsrat hat aus dem Kreis der Wahlberechtigten einen Wahlleiter zu bestimmen. Die Stimmgruppenliste, die der Wahl des Aufsichtsrates zugrunde gelegt wurde, bildet unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 2 bis 5 hinsichtlich der nach Abs. 3 Wahlberechtigten auch die Grundlage für die Wahl des Ortsausschusses.
(5) Der Aufsichtsrat eines Tourismusverbandes, in dessen Gebiet bis zu drei Millionen Gästenächtigungen pro Jahr zu verzeichnen sind, kann unter der Voraussetzung des Abs. 1 erster Satz Ortsausschüsse errichten. Der Aufsichtsrat hat die Anzahl der Mitglieder der Ortsausschüsse unter Bedachtnahme auf die Aufgaben nach § 21 Abs. 1 festzusetzen sowie den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Ortsausschüsse zu bestellen. Den Ortsausschüssen gehört weiters je ein Vertreter jener Gemeinde(n), auf deren Gebiet sich der Ortsausschuss erstreckt, an. Abs. 1 zweiter Satz gilt auch für die Ortsausschüsse nach diesem Absatz.
§ 21
Aufgaben, Geschäftsgang
(1) Den Ortsausschüssen kommt zur Wahrung und Förderung der örtlichen Belange des Tourismus eine beratende und unterstützende Funktion innerhalb des Tourismusverbandes zu.
Ihnen obliegen insbesondere:
(2) Den Ortsausschüssen kommt bei der Wahrung und Förderung der örtlichen Belange des Tourismus im Gebiet des Ortsausschusses, insbesondere bei der Entsendung von Mitgliedern in Organe von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen, an denen der Tourismusverband beteiligt ist, ein Vorschlagsrecht an die zuständigen Organe zu. Handelt es sich um eine Angelegenheit, die in den Aufgabenbereich der Vollversammlung, des Aufsichtsrates oder des Vorstandes fällt, so ist die Behandlung des Vorschlages auf die Tagesordnung der auf die Übermittlung des Vorschlages nächstfolgenden Sitzung des zuständigen Organs zu setzen. Ein Mitglied des Ortsausschusses ist berechtigt, an der Beratung über den Vorschlag teilzunehmen.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Geschäftsgang der Ortsausschüsse in einer Geschäftsordnung zu regeln, in der jedenfalls zu bestimmen ist, dass bei Abstimmungen im Ortsausschuss jedem Mitglied dasselbe Stimmgewicht zukommt.
Haushaltsführung
des Tourismusverbandes
§ 22
Haushaltswirtschaft
(1) Unbeschadet längerfristiger Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes als Jahreswirtschaft zu führen, jährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einer Jahresrechnung nachzuweisen. Die Finanzplanungen im Rahmen der Führung von oder der Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmen haben im Haushaltsplan zu erfolgen.
(2) Als Haushaltsjahr des Tourismusverbandes und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände zu erlassen, in denen jedenfalls Regelungen über die kaufmännische Buchführung in Form der doppelten Buchhaltung zu treffen sind. Dabei ist insbesondere auf die für Vollkaufleute geltenden Vorschriften für die Rechnungslegung Bedacht zu nehmen.
§ 23
Aufbringung der Mittel
Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
§ 24
Erstellung des Haushaltsplanes
(1) Im Haushaltsplan sind alle im kommenden Haushaltsjahr unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlichen Aufwendungen und die zu ihrer Deckung notwendigen Erträge aufzunehmen und, soweit sie nicht in ihrer voraussichtlichen Höhe errechnet werden können, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der letzten Haushaltsjahre gewissenhaft zu schätzen. Jedenfalls sind aufzunehmen:
(2) Bestehen für Teile des Verbandsgebietes Ortsausschüsse nach § 20, so können im Haushaltsplan für Vorhaben zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus im jeweiligen Gebiet des Ortsausschusses Aufwendungen in Höhe eines bestimmten Teiles des Aufkommens an Beiträgen jener Unternehmer, die in Anwendung des § 2 Abs. 1 diesem Gebiet zuzuordnen sind, sowie des Aufkommens an Abgaben nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 in diesem Gebiet vorgesehen werden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der Vorstand nach Anhören des Ortsausschusses.
(3) Die Aufwendungen und die Erträge sind getrennt voneinander in voller Höhe zu veranschlagen (Brutto-Veranschlagung).
(4) Zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger Aufwendungen ist eine angemessene Betriebsmittelrücklage zu bilden. Kann selbst bei sparsamster Wirtschaftsführung eine Bedeckung der unerlässlichen Aufwendungen durch veranschlagte Erträge nicht erzielt werden, so ist die Bedeckung durch Erhöhung der Beiträge der Pflichtmitglieder, durch sonstige Einnahmen oder durch die Aufnahme von Krediten sicherzustellen. Ein Abgang darf nicht veranschlagt werden.
§ 25
Aufnahme von Krediten
Tourismusverbände dürfen nur dann Kredite aufnehmen, wenn besondere Aufwendungen zu tätigen sind, die nicht aus dem laufenden Haushalt bestritten werden können, und die Rückzahlung des Kredites einschließlich der Zinsen gesichert ist.
§ 26
Beschlussfassung
über den Haushaltsplan
Der Obmann hat den Entwurf des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 15. November dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Der Aufsichtsrat hat den Entwurf des Haushaltsplanes so rechtzeitig zu behandeln, dass dieser spätestens am 31. Dezember beschlossen werden kann.
§ 27
Ausführung des Haushaltsplanes
(1) Der Haushaltsplan ist die bindende Grundlage für die Führung des Jahreshaushaltes. Abweichungen vom Haushaltsplan sind entsprechend zu begründen und müssen durch Beschlüsse der zuständigen Organe gedeckt sein.
(2) Die im Haushaltsplan vorgesehenen Aufwendungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Aufwendungen dürfen nur innerhalb des Haushaltsjahres für den im Haushaltsplan vorgesehenen Zweck und nur nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit getätigt werden. Hierbei sind gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen, insbesondere Kapitalrück- und Zinszahlungen von Krediten, vorrangig zu erfüllen. Werden während des Jahres Überschreitungen einer Haushaltsstelle unerlässlich, so können Überschreitungen bis zu 10 v. H. vom Obmann, ansonsten durch Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Überschreitungen sind durch tatsächliche im Haushaltsplan noch nicht enthaltene Mehreinnahmen, durch Minderausgaben bei anderen Haushaltsstellen innerhalb derselben Gruppe oder durch Minderausgaben bei anderen Gruppen auszugleichen. Der Ausgleich mit Minderausgaben bei anderen Gruppen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates, soweit damit Umschichtungen von höchstens 10 v. H. der Gesamtausgaben der anderen Gruppe bewirkt werden. Für darüber hinausgehende Umschichtungen zwischen Gruppen ist ein Nachtragshaushaltsplan zu erstellen. Eines Nachtragshaushaltsplanes bedürfen auch die durch Mehreinnahmen nicht abdeckbaren Mehraufwendungen und Aufwendungen, die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, soweit diese im Einzelfall ein Ausmaß von mehr als 10 v. H. der im Haushaltsplan enthaltenen ordentlichen Ausgaben überschreiten.
(3) Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres ein Haushaltsplan nicht vor, so dürfen bis zur Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nur jene Ausgaben getätigt werden, die sich für den Tourismusverband aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben oder die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebes unerlässlich sind.
§ 28
Kassen- und Rechnungsführung
(1) Die Abwicklung des Haushaltsplanes ist laufend in Aufzeichnungen nachzuweisen. Eintragungen in die Kassen- und Rechnungsbücher dürfen nur aufgrund von Belegen vorgenommen werden.
(2) Die Aufzeichnungen sind nach den Richtlinien über die Haushalts- und Rechnungsführung für Tourismusverbände vorzunehmen.
(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist nach Möglichkeit bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten und mindestens einmal wöchentlich zu überprüfen. Bankkonten sind von den Mitgliedern des Vorstandes unter Festlegung der Zeichnungsbefugnis gemeinsam einzurichten. Zahlungen oder Banküberweisungen bedürfen einer schriftlichen Anordnung des Obmanns oder eines von ihm schriftlich Bevollmächtigten. Zahlungen an ein Mitglied des Vorstandes dürfen nur von einem anderen Mitglied des Vorstandes angewiesen werden.
(4) Alle Ausgabenbelege sind auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Rechnungen sind auf ihre Übereinstimmung mit den Kostenvoranschlägen zu überprüfen. Überprüfte Rechnungen sind abzuzeichnen. Der Zweck der Zahlung ist, soweit dies erforderlich ist, auf den Rechnungen und auf den Überweisungen durch einen überprüfbaren Vermerk anzugeben. Alle Eingangs- und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu nummerieren und fortlaufend abzulegen bzw. so abzulegen, dass eindeutig eine Verbindung zwischen den buchhalterischen Aufzeichnungen und den abgelegten Belegen hergestellt werden kann. Die Aufzeichnungen und die dazugehörenden Belege sind mindestens sieben Jahre gesichert aufzubewahren.
§ 29
Jahresrechnung, Abschlussprüfung
(1) Nach dem Ablauf des Haushaltsjahres ist die Jahresrechnung zu erstellen. Diese besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung.
(2) In der Haushaltsrechnung sind die Jahressummen der haushaltswirksamen Aufwendungen und Erträge nach Haushaltsstellen auszuweisen und den entsprechenden Beträgen des Haushaltsplanes des abgelaufenen Haushaltsjahres gegenüberzustellen.
(3) In der Vermögensrechnung sind die Stände am Beginn des Haushaltsjahres, deren Veränderung im laufenden Haushaltsjahr und die Stände am Ende des Haushaltsjahres darzustellen.
(4) Sämtliche das finanzielle Gebaren des Tourismusverbandes betreffenden Aufzeichnungen sowie die dazugehörenden Unterlagen sind durch einen vom Aufsichtsrat zu bestellenden Wirtschaftstreuhänder jährlich überprüfen zu lassen. Dieser hat die rechnerische und inhaltliche Richtigkeit der Aufzeichnungen und Unterlagen, die Beachtung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung sowie die Übereinstimmung des Verbandsgebarens mit der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht und den erteilten Genehmigungen zu bestätigen. Der Abschlussbericht ist vom Aufsichtsrat bis spätestens 30. Juni des folgenden Jahres gemeinsam mit einer hierzu erstatteten Äußerung des Aufsichtsrates der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Der Entwurf der Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr ist so rechtzeitig zu erstellen, dass er spätestens am 30. April dem Aufsichtsrat zur weiteren Behandlung vorliegt. Die Jahresrechnung ist der Landesregierung gemeinsam mit dem Abschlussbericht nach Abs. 4 zur Nachprüfung vorzulegen. Werden dabei Mängel festgestellt, so sind diese dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zur Vorlage an den Aufsichtsrat bekannt zu geben. Dieser hat die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der Mängel innerhalb von drei Monaten anzuordnen bzw. selbst zu treffen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Aufsichtsrat hat die Jahresrechnung, das Ergebnis der Vorprüfung und die allenfalls getroffenen Anordnungen zusammen mit seiner Empfehlung für die Beschlussfassung der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass diese spätestens am 31. Dezember darüber beschließen kann. Der Obmann hat den Entwurf der Jahresrechnung und die Empfehlung des Aufsichtsrates für die Beschlussfassung am Sitz des Tourismusverbandes eine Woche zur Einsichtnahme für die Mitglieder aufzulegen. Die für die Einsichtnahme bestimmte Zeit ist in der Einladung zur Vollversammlung bekannt zu geben.
(7) Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung hat der Obmann den Vorsitz in der Vollversammlung dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu übertragen.
Verbandsbeiträge
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge - im Folgenden kurz Beiträge genannt - nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
(2) Die freiwilligen Mitglieder haben für jeden Vorschreibungszeitraum an den Tourismusverband den Mindestbeitrag nach § 35 Abs. 4 zu entrichten.
(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:
(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. Werden nicht die Umsätze von einem Kalenderjahr, sondern von einem von diesem abweichenden Wirtschaftsjahr zur Umsatzbesteuerung herangezogen, so ist Bemessungszeitraum jener
umsatzsteuerliche Veranlagungszeitraum, der im Haushaltsjahr des Tourismusverbandes endet.
(5) Der Beitrag ist erstmals für das Haushaltsjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde bzw. in dem der Tag der Aufnahme des freiwilligen Mitgliedes in den Tourismusverband liegt. Endet im Haushaltsjahr, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde, kein Bemessungszeitraum (Abs. 4 zweiter Satz), so ist für dieses Haushaltsjahr der Mindestbeitrag zu entrichten.
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994.
Davon ausgenommen sind jedenfalls:
(2) Aus den steuerbaren Umsätzen sind folgende Beträge auszuscheiden:
(3) Gehört ein Pflichtmitglied mehreren Beitragsgruppen an, so ist der Beitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen und in einem Gesamtbetrag vorzuschreiben. Berufsgruppen, denen kein unmittelbarer oder mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Tourismus in Tirol zugerechnet werden kann, bleiben hiervon ausgenommen.
(4) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor, wenn ein Unternehmen einen Gegenstand einem anderen Unternehmen zur Verwendung in dessen Unternehmen, sei es zur gewerblichen Weiterveräußerung, zur gewerblichen Herstellung anderer Gegenstände oder zur Erbringung gewerblicher oder beruflicher Leistungen überlässt. Alle übrigen Lieferungen gelten als Lieferungen im Einzelhandel.
§ 32
Sonstige Bemessungsgrundlagen
(1) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse AG bildet die Bemessungsgrundlage aus Bankgeschäften das Vierfache der Summe der Provisionserträge nach der Anlage 2 zu § 43 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2005. Im Bauspargeschäft sind als Bemessungsgrundlage aus Verträgen nur die Verwaltungsgebühren und Zinserträge aus den Verträgen heranzuziehen, die mit Personen, die den Wohnsitz (Sitz) in Tirol haben, abgeschlossen wurden.
(2) Bei den Reisebüros und den Reiseleitern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Erträge aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.
(3) Bei den Versicherungsunternehmen bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Versicherungsentgelte aus Versicherungsverträgen, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) in Tirol hat oder sich die versicherte Sache in Tirol befindet.
(4) Bei den Werbungsmittlern bildet die Bemessungsgrundlage die Summe der Provisionen aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen, jedoch ausschließlich der Umsatzsteuer.
(5) Für Unternehmer, die
§ 33
Ortsklassen, Beitragsgruppen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
§ 34
Zuordnung der Beiträge
(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27 und 28 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.
§ 35
Beitragshöhe
(1) Der Beitrag des einzelnen Pflichtmitgliedes ist für den Vorschreibungszeitraum nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen.
(2) Die Grundzahl ist ein Prozentsatz des im Bemessungszeitraum in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes oder der sonstigen Bemessungsgrundlage. Dieser Prozentsatz beträgt für die
(3) Zur Berechnung des Promillesatzes ist die bei der Erstellung des Haushaltsplanes des Tourismusverbandes veranschlagte Summe der Einnahmen aus den Beiträgen durch ein Tausendstel der bei der letzten Festsetzung der Beiträge ermittelten Summe aus den Grundzahlen dieser Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes zu dividieren, wobei das Ergebnis höchstens bis zu einer Dezimalstelle berechnet werden darf.
(4) Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt seinen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 45 Abs. 1 unter 30,-
Euro, so ist die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
(5) Der nach Abs. 3 zu berechnende Promillesatz darf nicht niedriger als 6 v. T. und nicht höher als 15,8 v. T. sein.
(6) Die der Ermittlung des Beitrages zugrunde zu legenden Umsätze sind, soweit sie nicht auf einen vollen Betrag von zehn Euro enden, auf den nächst höheren Zehnerbetrag aufzurunden.
(7) Pflichtmitglieder, die Kleinunternehmer im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:
(8) Gehört ein Pflichtmitglied nach Abs. 7 mehreren Beitragsgruppen an, so hat es den höheren Beitrag zu leisten.
§ 36
Vorschreibung und Einhebung der Beiträge
(1) Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge obliegen dem Amt der Landesregierung. Dem Land Tirol gebühren hierfür als Vergütung 4 v. H. des Aufkommens an Beiträgen sowie der Abgabenertrag an Nebenansprüchen.
(2) Die Beiträge sind für den Vorschreibungszeitraum und frühestens innerhalb dieses Zeitraumes vorzuschreiben. Sie sind auf einen Betrag von zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.
§ 37
Anzeigepflicht
(1) Zur Berechnung der Beiträge der Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes, die zur Besteuerung vom Umsatz nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Vorschriften herangezogen werden, ist dem Amt der Landesregierung eine Durchschrift des Umsatzsteuerbescheides von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzbehörden zu übermitteln.
(2) Die Pflichtmitglieder haben alle Umstände, die für die Berechnung der Grundzahlen sowie für die Berechnung des Beitrages in den einzelnen Beitragsgruppen bedeutsam sind, dem Amt der Landesregierung binnen einem Monat nach Aufforderung bekannt zu geben und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen. Dieser Nachweis muss leicht nachprüfbar sein.
(3) Die Gemeinden und die Tourismusverbände sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragsvorschreibung maßgeblichen Umstände über Aufforderung des Amtes der Landesregierung unentgeltlich mitzuwirken.
(4) Die Einstellung der eine Pflichtmitgliedschaft begründenden Erwerbstätigkeit ist binnen einem Monat dem Amt der Landesregierung mitzuteilen.
§ 38
Verfahren, Berufungskommission
(1) Für die Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge sind die für die Abgabenbehörden des Landes geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Für alle sonstigen Verfahren gilt das AVG.
(2) Gegen Bescheide des Amtes der Landesregierung nach diesem Gesetz kann Berufung an die Berufungskommission nach Abs. 3 erhoben werden. Gegen Bescheide der Berufungskommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig.
(3) Beim Amt der Landesregierung ist eine Berufungskommission einzurichten. Sie besteht aus fünf Mitgliedern. Ihr gehören an:
(4) Die Mitglieder der Berufungskommission und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 3 lit. c, d und e und je ein Ersatzmitglied sind nach Anhören der betreffenden Interessenvertretung zu bestellen.
(5) Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie nach dem Ablauf der Amtsdauer der früheren Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Berufungskommission haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die unparteiische Ausübung ihres Amtes zu geloben.
(7) Der Vorsitzende hat die Berufungskommission nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Berufungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende, der Berichterstatter und mindestens ein weiteres Mitglied oder die jeweiligen Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Die Mitglieder der Berufungskommission und allenfalls beigezogene Auskunftspersonen haben für jede Sitzung gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Ein Anspruch von Ersatzmitgliedern besteht jedoch nur dann, wenn sie in Vertretung von Mitgliedern tätig geworden sind.
Aufsicht über die Tourismusverbände
§ 39
Aufsichtsbehörde,
allgemeine Maßnahmen
(1) Die Tourismusverbände unterstehen der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, der Landesregierung und ihren Beauftragten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung Einsichtnahme in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher zu gewähren. Die Landesregierung kann zu Vollversammlungen und zu Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates einen Vertreter entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Tourismusverbände haben das Ergebnis von Wahlen in den Aufsichtsrat sowie die Namen und die Adressen der Mitglieder des Vorstandes und des Geschäftsführers nach jeder Änderung unverzüglich der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.
(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe eines Tourismusverbandes, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben.
§ 40
Überwachung der Haushaltsführung
(1) Der Haushaltsplan und ein allfälliger Nachtragshaushaltsplan sind unverzüglich nach ihrer Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat der Landesregierung vorzulegen.
(2) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse der Vollversammlung nach § 10 lit. f sowie Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j, soweit diese Vorhaben im Einzelfall 25 v. H. der im Haushaltsplan des laufenden Jahres veranschlagten Summe aus Pflichtbeiträgen und Aufenthaltsabgaben übersteigen, und Beschlüsse nach § 14 Abs. 1 lit. l. Sollen sonstige Kredite (Kontokorrentkredite) aufgenommen, die Laufzeit bestehender Kredite verlängert oder Haftungen für die von Dritten aufgenommenen Kredite übernommen werden, so ist dies der Landesregierung mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen.
(3) Beschlüsse des Aufsichtsrates nach § 14 Abs. 1 lit. j und l dürfen nur dann genehmigt werden, wenn das betreffende Vorhaben zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar ist und die Aufbringung der hierfür erforderlichen Mittel nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung gesichert ist. Für die Erteilung der Genehmigung von Beschlüssen der Vollversammlung nach § 10 lit. f gilt § 3 Abs. 3.
(4) Rechtsgeschäfte, die aufgrund genehmigungspflichtiger Beschlüsse nach Abs. 2 abgeschlossen werden, werden erst mit der Beurkundung der Erteilung der Genehmigung durch die Landesregierung rechtswirksam.
§ 41
Zwangsmittel der Aufsicht
(1) Erfüllen die Organe eines Tourismusverbandes schuldhaft die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht, so kann die Landesregierung eine außerordentliche Vollversammlung oder den Vorstand oder den Aufsichtsrat zu einer Sitzung einberufen. Der Vertreter der Landesregierung ist berechtigt, bei diesen Sitzungen Anträge zu stellen.
(2) Reichen Maßnahmen nach Abs. 1 nicht aus, so hat die Landesregierung auf Kosten des Tourismusverbandes oder der Schuld tragenden Organe die erforderliche Abhilfe selbst zu verfügen.
(3) Die Landesregierung hat unbeschadet des § 13 Abs. 2 Organe des Tourismusverbandes oder einzelne ihrer Mitglieder, die ihre Pflichten dauernd oder schwerwiegend verletzen, ihres Amtes zu entheben. Kann die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nicht durch ein Ersatzmitglied nachbesetzt werden, so hat die Landesregierung Neuwahlen zu veranlassen.
II. Teil
Einräumung und Aufhebung
von Benützungsrechten
§ 42
Zulässigkeit
(1) Zur Errichtung und Benützung von infrastrukturellen Anlagen, die für den Tourismus von besonderer Bedeutung sind, wie Schiabfahrten, Loipen, Übungsgelände für Schischulen, Sportplätze, Badeanlagen und Wege (Spazier-, Rad-, Mountainbike-, Wanderwege), und zur Schaffung von geeigneten Zugängen zu solchen Anlagen können auf Antrag eines Tourismusverbandes Benützungsrechte durch Enteignung eingeräumt werden.
(2) Durch die Enteignung darf der Belastete in einer notwendigen Bauführung oder in der ordentlichen Bewirtschaftung seines Grundstückes nicht wesentlich gehindert werden.
(3) Benützungsrechte nach Abs. 1 sind auf Antrag des Tourismusverbandes, des Belasteten oder des sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten aufzuheben, wenn
(4) Im Übrigen sind für die Enteignung und Rückübereignung die Bestimmungen des 12. Abschnittes des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
III. Teil
Tiroler Tourismusförderungsfonds
§ 43
Rechtspersönlichkeit, Sitz
(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, bleibt der Tiroler Tourismusförderungsfonds - im Folgenden kurz Fonds genannt - weiter bestehen.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
§ 44
Aufbringung der Mittel
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
§ 45
Beiträge der Pflichtmitglieder
und der freiwilligen Mitglieder
der Tourismusverbände
(1) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 4 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 7 entspricht, zu leisten.
(2) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 1 gelten die §§ 36 bis 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
§ 46
Verwaltung des Fonds
(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorsitzende des Kuratoriums.
(2) Dem Kuratorium gehören an:
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 lit. b und c und je ein Ersatzmitglied sind von der Landesregierung auf die Amtsdauer der Landesregierung zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(4) Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür insbesondere alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen. Er kann aber auch Haftungen übernehmen und an Personen oder Unternehmen, die Vorhaben mit den gleichen Zielsetzungen durchführen wollen, Kredite oder Zuschüsse gewähren. Im Übrigen gelten die §§ 98, 99 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 101 Abs. 1 und 102 bis 104 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Aufgaben des Geschäftsführers vom Vorsitzenden des Kuratoriums zu besorgen sind.
(5) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
IV. Teil
Schlussbestimmungen
§ 47
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 4, die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 und die Entsendung von Vertretern der Gemeinden nach § 20 Abs. 3 dritter Satz obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 48
Übergangsbestimmungen
(1) Setzt sich ein Aufsichtsrat oder ein Vorstand eines bestehenden Tourismusverbandes beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aus mehr als den nach § 11 Abs. 1 und 4 vorgesehenen Mitgliedern zusammen, so bleibt er bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode in seiner Zusammensetzung unberührt. Scheidet während dieser Zeit ein Mitglied aus, so ist nach § 13 Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(2) Die Versammlung der Bürgermeister für die Wahl der Gemeindevertreter nach § 11 Abs. 2 ist innerhalb von vier Wochen nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einzuberufen. Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft der bisherigen Vertreter der Gemeinden im Aufsichtsrat der Tourismusverbände erlischt mit dem Ablauf des Tages der Wahl nach § 11 Abs. 2. Erstreckt sich der Tourismusverband auf das Gebiet einer oder zweier Gemeinde(n), so erlischt die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft der bisherigen Vertreter der Gemeinden mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(3) Tourismusverbände, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes aufgrund des § 1 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2001, bestehen, bleiben so lange in ihrem Bestand unberührt, bis sie durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, aufgelöst werden. Die aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 erlassenen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes in Geltung stehenden Verordnungen über die Errichtung eines Tourismusverbandes oder die Änderung des Gebietes eines Tourismusverbandes bleiben so lange in Geltung, bis durch Verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, eine anderweitige Regelung getroffen wird.
(4) Die Verordnung nach § 33 Abs. 1 betreffend die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen ist spätestens drei Monate nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu erlassen.
§ 49
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Tourismusgesetz 1991, LGBl. Nr. 24, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2001, außer Kraft.
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