Datum der Kundmachung
24.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2006 Stück 5
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 2005, mit dem das Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 16/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2002, wird wie folgt geändert:
"(3) Der Fonds ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet."
"(8) Der Fonds kann zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Wirtschaftskammer Tirol, sowie mit dem Bund und dessen Förderungseinrichtungen Kooperationsvereinbarungen abschließen und gemeinsame Förderungsaktionen abwickeln."
"(1) Die Förderung erfolgt durch:
"§ 7
Mittel des Fonds,
Personal- und Sachaufwand
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Die Aufnahme eines Darlehens durch den Fonds ist nur dann zulässig, wenn die sonstigen Mittel des Fonds zur Gewährung von Förderungen nicht ausreichen und der Fonds durch die Tilgung des Darlehens nicht derart belastet wird, dass die Erfüllung seiner Aufgaben gefährdet ist.
(3) Der Personal- und Sachaufwand des Fonds ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen. Der Fonds hat dem Land Tirol den für den Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
§ 8
Verwaltung des Fonds
Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen."
"(1) Ansuchen um die Gewährung einer Förderung sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen und über die zu fördernde Maßnahme, anzuschließen.
(2) Soweit die nach Abs. 1 beizubringenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nicht ausreichen, hat die Landesregierung die erforderlichen Erhebungen durchzuführen."
"§ 10
Sicherung des Fondsvermögens
Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz (§ 6 Abs. 1) ist darauf zu achten, dass die Substanz des Fonds erhalten bleibt. Die Rückzahlung der als Förderung gewährten Darlehen ist durch Hypotheken, Bürgschaften oder auf andere geeignete Weise sicherzustellen."
"§ 12
(1) Das Amt der Landesregierung darf im Rahmen eines Informationsverbundsystems von den Förderungswerbern folgende Daten verarbeiten:
(2) Weiters dürfen verarbeitet werden:
(3) Das Amt der Landesregierung ist berechtigt,
zu übermitteln.
§ 13
(1) Die Landesregierung hat über die Gewährung von Förderungen eine Rahmenrichtlinie zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über:
(2) Für die einzelnen Förderungsschwerpunkte hat die Landesregierung spezielle Förderungsrichtlinien zu erlassen, die jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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