Datum der Kundmachung
24.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2006 Stück 5
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 2005, mit dem das Landes-Polizeigesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 6a
Besondere Pflichten für das
Halten und Führen von Hunden
(1) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann; weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass
Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
(3) Die Behörde hat den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu verpflichten, den Hund außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wenn der Halter einen solchen Hund anderen Personen überlässt, so hat er diese ausdrücklich auf die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht hinzuweisen.
(4) Die Behörde hat den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier durch Biss verletzt hat, mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als auffällig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu geben.
(5) Die Behörde hat einer Person, die nicht zuverlässig ist, das Halten oder Führen eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Nicht zuverlässig ist eine Person, die
(6) Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die auf eine Alkohol- oder Suchtkrankheit hinweisen, so hat sie den Halter eines von einem Amtstierarzt als auffällig beurteilten Hundes mit schriftlichem Bescheid aufzufordern, sich innerhalb von zwei Wochen einer amtsärztlichen, allenfalls psychiatrischfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Halter dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist ihm das Halten oder Führen des genannten Hundes ohne weiteres Verfahren mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(7) Wird ein Hund trotz Untersagung nach Abs. 5 oder 6 gehalten, so hat die Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Wird der Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Abnahme eine geeignete Person als Halter des Hundes bekannt gegeben, so hat die Behörde den Verfall des Hundes auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. einer Beschwerde gegen den Untersagungsbescheid nach Abs. 5 oder 6 an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgelaufen oder eine allenfalls eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde erfolglos geblieben ist. Als ungeeignet ist eine Person anzusehen, die nicht zuverlässig im Sinn des Abs. 5 ist. § 7 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes hat der Behörde innerhalb einer Woche seinen Namen und seine Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Mikrochips bzw. der Tätowierung zu melden. Änderungen und Ergänzungen dieser Daten sind innerhalb einer Woche zu melden."
"§ 6b
Verzeichnis über die
(1) Die Behörde hat die nach § 6a Abs. 8 gemeldeten Daten in einem Verzeichnis festzuhalten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen:
(2) Die Gemeinde kann die im Verzeichnis festgehaltenen Daten für Zwecke der Erhebung der Hundesteuer verwenden."
"(2) Wer trotz Untersagung nach § 6a Abs. 5 oder 6 einen Hund hält oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,- Euro zu bestrafen."
"§ 28
Mitwirkung
der Bundespolizei
(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 4, soweit er sich auf § 2 bezieht, des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 und der §§ 20 bis 22, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 23 Abs. 2) durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.
(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse bei der Abnahme von Tieren nach § 6 Abs. 6 und § 6a Abs. 7 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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