Datum der Kundmachung
10.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2006 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 2005, mit dem das Tiroler Krankenanstaltengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/ 1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/ 2005, wird wie folgt geändert:
"(2) Krankenanstalten, die neben den Aufgaben nach § 1 ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind jedenfalls in diesem Umfang Zentralkrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 lit. c.
(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten zwar örtlich getrennt untergebracht, aber funktionell-organisatorisch verbunden sind."
"(2a) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Ansuchen um die Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben."
"(4) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest je ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinisch-technischen Dienstes und des Verwaltungsdienstes anzugehören. In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, gehört der Kommission auch der Rektor oder ein von ihm vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität an."
"(6) Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor der Einholung der Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören."
"(4) In einer Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient und in der eine kollegiale Führung eingerichtet ist, ist der Rektor oder ein von ihm vorgeschlagener Universitätsprofessor der Medizinischen Universität den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen."
"(2) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an der Medizinischen Universität, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der gemeinsamen Einrichtung zu."
"(2) In selbstständigen Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann anstelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/ 1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/ 2005, und für Heilmasseure nach dem Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), BGBl. I Nr. 169/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 66/2003, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2005, gewährleistet sind."
"(7) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:
"§ 12b
Kinderschutzgruppen
(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde sind Kinderschutzgruppen einzurichten. Sofern dies der besseren Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 dient, können auch für mehrere derartige Krankenanstalten gemeinsam Kinderschutzgruppen eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung der Vernachlässigung von Kindern sowie von Gewalt an Kindern. Die Kinderschutzgruppe hat das in Betracht kommende Personal für diese Problematik zu sensibilisieren.
(3) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls anzugehören:
"(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 17) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Verzicht die Sicherstellung einer Krankenhausbehandlung (§ 1) im betreffenden Bereich nicht gefährdet wird. Bei einer Fondskrankenanstalt im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes hat die Landesregierung das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen von der Sachlage in Kenntnis zu setzen."
"§ 32a
Blutdepot
(1) In allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten sowie in öffentlichen Sonderkrankenanstalten mit onkologischer Versorgung sind Blutdepots einzurichten. Von der Errichtung eines Blutdepots kann abgesehen werden, wenn durch ein außerhalb der jeweiligen Krankenanstalt eingerichtetes Blutdepot, das den Anforderungen nach Abs. 2 entspricht, sichergestellt ist, dass eine ausreichende Versorgung dieser Krankenanstalt gewährleistet ist.
(2) Blutdepots dienen der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Sie sind von einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaft gebracht werden.
(3) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaft zu bringen.
(4) Der Träger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
(5) Die Lagerung und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch die Blutdepots haben den Anforderungen nach Art. 29 lit. e der Richtlinie 2002/98/EG zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen zu entsprechen."
"(6) Bei der Entlassung eines Pfleglings ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn dies medizinisch vertretbar ist, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung des Pfleglings diesem oder dem einweisenden oder weiterbehandelnden Arzt und bei Bedarf der für die weitere Pflege und Betreuung in Aussicht genommenen Einrichtung oder dem entsprechenden Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zu übermitteln. Bei Bedarf sind dem Arztbrief auch Angaben zu den von Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu treffenden Maßnahmen anzufügen."
"(3) Die Bestimmungen des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
"(4) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarungen mit anderen Trägern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."
"(10) Andere als die gesetzlich vorgesehenen Entgelte dürfen von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht verlangt werden."
"§ 41b
Abgeltung von Leistungen
der Fondskrankenanstalten
(1) Die von Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes an Personen, die sozialversichert oder gegenüber einer Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtung nach § 52 Abs. 2 anspruchsberechtigt sind, erbrachten Leistungen sind durch den Tiroler Gesundheitsfonds abzugelten.
Dies gilt nicht:
(2) Leistungen der Fondskrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 werden nur dann durch den Tiroler Gesundheitsfonds abgegolten, wenn das Leistungsangebot mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit übereinstimmt und die Verpflichtung zur Dokumentation nach dem Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/2004, erfüllt wird.
(3) Die Fondskrankenanstalten haben dem Tiroler Gesundheitsfonds Diagnosen- und Leistungsberichte nach § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für folgende Berichtszeiträume spätestens bis zu folgenden Zeitpunkten zu übermitteln:
"§ 51
Schiedskommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission eingerichtet.
(2) Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:
"§ 53
Rechte der mit Leistungen
befassten Organe
Den Organen, die über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe oder der Rehabilitation zu entscheiden haben, kommen gegenüber den öffentlichen Krankenanstalten (§ 22) die Rechte nach § 47 lit. a, b und c zu."
"(1) Die Landesregierung hat die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Anstaltspflege durch einen Tiroler Krankenanstaltenplan festzulegen, der durch Verordnung zu erlassen ist. Der Tiroler Krankenanstaltenplan gilt jedenfalls für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes. Er hat sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes bzw. des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) § 3a Abs. 2 lit. a und § 5 Abs. 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind auf anhängige Verfahren weiterhin anzuwenden.
(3) Auf Bescheide, die nach § 3a Abs. 7 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung erlassen wurden, ist Art. I Z. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dreijahresfrist mit 1. Jänner 2006 zu laufen beginnt.
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