Datum der Kundmachung
10.01.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2006 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. November 2005 über den Tiroler Gesundheitsfonds (Tiroler Gesundheitsfondsgesetz - TGFG)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Errichtung des Tiroler
Gesundheitsfonds, Ziel
(1) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben wird der Tiroler Gesundheitsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, errichtet. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und besorgt seine Aufgaben mit Ausnahme jener nach § 16 Abs. 5 als Träger von Privatrechten. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(2) Der Fonds hat bei der Besorgung seiner Aufgaben insbesondere darauf zu achten, dass in Tirol weiterhin eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung sichergestellt wird.
§ 2
Aufgaben des Fonds
(1) Der Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Tirol unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4), die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.
(5) Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Abs. 2 lit. a bis f in Form von Richtlinien zu erlassen.
(6) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Abs. 2 lit. e ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung derselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.
(7) Bei der Mitwirkung im Bereich der Gesundheitstelematik nach Abs. 1 lit. f sind insbesondere folgende Ziele anzustreben:
(8) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat die Gesundheitsplattform auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.
§ 3
Mittel des Fonds
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
§ 4
Beiträge des Landes Tirol
(1) Das Land Tirol hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(2) Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
§ 5
Beiträge der Gemeinden
(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(2) Die Beiträge nach Abs. 1 werden auf die einzelnen Gemeinden im Verhältnis ihrer Finanzkraft nach § 13 Abs. 4 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/
1973, in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Beitragsjahres aufgeteilt.
(3) Die Beiträge nach Abs. 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten.
(4) Nicht rechtzeitig entrichtete Beiträge sind von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben. Ab dem Fälligkeitstag nach diesem Gesetz sind Verzugszinsen in der Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu entrichten.
(5) Auf Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung einen Feststellungsbescheid über die Höhe des Beitrages nach Abs. 2 und die monatlichen Teilbeträge nach Abs. 3 zu erlassen.
§ 6
Beiträge des Trägers
des Krankenhauses St. Vinzenz in Zams
(1) Der Träger des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Vinzenz in Zams hat an den Fonds in den Jahren 2006, 2007 und 2008 Beiträge in der Höhe von jeweils 206.000,- Euro zu leisten.
(2) Diese Beiträge sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 7
Beiträge der Träger
der Kranken- und Unfallfürsorge
(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
1.834.000,- Euro für die Landesbeamten und
2.875.000,- Euro für die Landeslehrer,
1.889.000,- Euro für die Landesbeamten und
2.974.000,- Euro für die Landeslehrer,
1.946.000,- Euro für die Landesbeamten und
3.076.000,- Euro für die Landeslehrer.
(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(3) Mit den nach den Abs. 1 und 2 geleisteten Beiträgen sind alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, die für die in den Abs. 1 und 2 genannten anspruchsberechtigten Personen erbracht werden und für die eine Leistungspflicht nach den in den Abs. 1 und 2 zitierten Gesetzen besteht, abgegolten, soweit sich aus den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes nichts anderes ergibt.
(4) Die Beiträge nach den Abs. 1 und 2 sind im jeweiligen Jahr in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ende eines jeden Monats an den Fonds zu leisten. § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 8
Kooperationsbereich (Reformpool)
(1) Zur Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intramuralen und dem extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sind
(2) Voraussetzung für die Förderung dieser Leistungsverschiebungen ist, dass sich das Land Tirol und die Träger der Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und beide Seiten von diesen Verschiebungen profitieren.
(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln ist weiters eine entsprechende Dokumentation des Status quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und im extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.
(4) Die von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) sind einzuhalten.
(5) Der Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über vereinbarte und durchgeführte strukturverändernde Maßnahmen und über den Erfolg dieser Maßnahmen zu berichten. Sofern Mittel nicht in Anspruch genommen werden, ist dies besonders zu begründen.
§ 9
Organe des Fonds
Die Organe des Fonds sind:
§ 10
(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis i sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Einrichtungen zu bestellen. Die Landesregierung hat die nach Abs. 1 lit. b bis i jeweils vorschlagsberechtigten Einrichtungen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung des betreffenden Mitgliedes.
(3) Für jedes der im Abs. 1 genannten Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a können sich durch Landesbedienstete vertreten lassen. Im Einzelfall kann ein Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis i mit seiner Vertretung in der Sitzung statt des Ersatzmitgliedes auch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter beauftragen.
(4) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform werden für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 bestellt.
(6) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Krankenanstaltenwesens zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist bei der konstituierenden Sitzung der Gesundheitsplattform von den Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten. (7)Dem Vorsitzenden obliegen die Erstellung der Tagesordnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 sowie die Einberufung und die Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.
§ 11
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. b bis i und deren Ersatzmitglieder scheiden vorzeitig aus dem Amt durch:
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung aus wichtigen Gründen, die die ordnungsgemäße Ausübung des Amtes beeinträchtigen, zu widerrufen.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. § 10 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes hat das ausscheidende Mitglied die Geschäfte weiterzuführen.
§ 12
Aufgaben der Gesundheitsplattform
Der Gesundheitsplattform obliegen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Behandlung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Fonds.
§ 13
Geschäftsführer
(1) Die Landesregierung hat zwei Geschäftsführer für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 zu bestellen, wobei
(2) Die Landesregierung hat die Tiroler Gebietskrankenkasse aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung eines Geschäftsführers nach Abs. 1 lit. b zu erstatten. Solange ein Vorschlag nicht erstattet wird, unterbleibt die Bestellung dieses Geschäftsführers. In diesem Fall hat der Geschäftsführer nach Abs. 1 lit. a auch die dringlichen Aufgaben aus dem Bereich im Sinn des Abs. 1 lit. b wahrzunehmen.
(3) Jeder Geschäftsführer hat für den Fall seiner Verhinderung für eine entsprechende Vertretung zu sorgen. Für die vorzeitige Beendigung der Funktion eines Geschäftsführers gilt
§ 11 sinngemäß. Jeder Geschäftsführer hat auch nach der vorzeitigen Beendigung seiner Funktion bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers seine Aufgaben weiter zu besorgen.
(4) Die Geschäftsführer haben in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Umsetzung der Beschlüsse der Gesundheitsplattform zu sorgen, alle zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten zu besorgen und den Fonds nach außen zu vertreten. In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes Tirol als auch in jene der Träger der Sozialversicherung fallen, haben die beiden Geschäftsführer gemeinsam vorzugehen.
§ 14
Ausschüsse
(1) Die Gesundheitsplattform hat zur Vorbereitung der Sitzungen einen geschäftsführenden Ausschuss einzurichten. Diesem hat jedenfalls je ein Vertreter der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a und b anzugehören. Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform hat zur Vorbereitung der Sitzungen, insbesondere zur Erstellung der Tagesordnung, den geschäftsführenden Ausschuss zu befassen.
(2) Bei Bedarf kann die Gesundheitsplattform weitere Ausschüsse einrichten.
§ 15
Geschäftsgang
der Gesundheitsplattform
(1) Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
(2) Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
(3) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Gesundheitsplattform ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Gesundheitsplattform im Weg eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Beschlussantrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 14 Tagen schriftlich durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so ist der Beschlussantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zuzuleiten. Ist auch dieses verhindert, so hat der Vorsitzende dies auf dem Beschlussantrag zu vermerken. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung den Mitgliedern bei der nächsten Sitzung der Gesundheitsplattform mitzuteilen.
(4) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder oder Ersatzmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. In Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit des Landes Tirol fallen (intramuraler Bereich), ist die Beschlussfähigkeit überdies nur dann gegeben, wenn die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a anwesend sind. In Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit der Träger der Sozialversicherung fallen (extramuraler Bereich), ist die Beschlussfähigkeit überdies nur dann gegeben, wenn die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. b anwesend sind. In Angelegenheiten des Kooperationsbereiches, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes Tirol als auch in jene der Träger der Sozialversicherung fallen, ist die Beschlussfähigkeit überdies nur dann gegeben, wenn die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a und b anwesend sind.
(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Für die Beschlussfassung gilt Folgendes:
(6) Die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 5) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 16
Geschäftsstelle; Geschäftsordnung
(1) Der Vorsitzende der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) In Angelegenheiten, die in die alleinige Zuständigkeit der Träger der Sozialversicherung fallen (extramuraler Bereich), haben sich der Vorsitzende der Gesundheitsplattform und der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. b der bei der Tiroler Gebietskrankenkasse eingerichteten Geschäftsstelle zu bedienen.
(3) Der Fonds hat dem Land Tirol und der Tiroler Gebietskrankenkasse den für die Geschäftsstellentätigkeiten des Fonds anfallenden Personal- und Sachaufwand zu ersetzen.
(4) Soweit dies erforderlich ist, kann der Fonds auch selbst zusätzlich Dienst- oder Werkverträge abschließen. Solche Verträge sind vom Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a nach Anhören des Geschäftsführers nach § 13 Abs. 1 lit. b im Namen und auf Rechnung des Fonds abzuschließen.
(5) Die Gesundheitsplattform hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln, in der jedenfalls vorzusehen ist, dass
§ 17
Tiroler Gesundheitskonferenz
Die Landesregierung hat zur Beratung des Fonds eine Tiroler Gesundheitskonferenz einzurichten, in der die wesentlichen Akteure des Gesundheitswesens in Tirol vertreten sind. Es können auch zu bestimmten Themen sowie für einzelne Regionen spezielle Gesundheitskonferenzen und Arbeitsgruppen eingesetzt werden.
§ 18
Datenerfassung und -weitergabe;
Berichte; Erhebungen
(1) Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz auf Anforderung die die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Kosten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.
(2) Der Fonds darf die ihm nach Abs. 1 und aufgrund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen zukommenden Daten verarbeiten.
(3) Der Fonds darf die im Abs. 1 genannten Daten an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
(4) Der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a hat die Träger der Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte zu informieren.
(5) Die Geschäftsführer haben der Bundesgesundheitsagentur über den Stand der Umsetzung, die Erfüllung der Anforderungen und die sonst erzielten Ergebnisse im Bereich der Gesundheitstelematik nach Maßgabe der von der Bundesgesundheitsagentur vorgegebenen Berichtsstruktur zu berichten.
(6) Der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a hat der Bundesgesundheitsagentur standardisierte Berichte über die Gebarung des Fonds auf Basis eines bundesweit einheitlich strukturierten Voranschlages und Rechnungsabschlusses und weitere wesentliche Eckdaten in periodischen Abständen zu übermitteln.
(7) Die Geschäftsführer haben der Bundesgesundheitsagentur über die Erfüllung der Rahmenvorgaben im Bereich der Mitwirkung am Nahtstellenmanagement zu berichten.
(8) Die Träger der Kranken- und Unfallfürsorge (§ 7) haben für die gemeinsame Beobachtung, Planung, Steuerung und Finanzierung im Gesundheitswesen dem Fonds sowie der Bundesgesundheitsagentur im Weg einer beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einzurichtenden Pseudonymisierungsstelle analog und zeitgleich mit den Trägern der Sozialversicherung pseudonymisierte Diagnosen- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Die Diagnosen sind dabei nach der vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen herausgegebenen Fassung der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) zu verschlüsseln.
(9) Die Organe des Fonds oder von diesen beauftragte Sachverständige können, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Fonds erforderlich ist,
§ 19
Sanktionsmechanismus
(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt im maßgeblichen Ausmaß gegen einvernehmlich zwischen dem Bund und den Ländern festgelegte sowie in deren Umsetzung vom Land Tirol festgelegte Pläne oder Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation, so hat der Fonds nachweislich nach vorheriger Androhung geeignete Maßnahmen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu setzen, wie etwa die Zurückhaltung oder Kürzung von Finanzmitteln.
(2) Bei zu Unrecht erhaltenen Mitteln als Folge nicht ordnungsgemäßer Dokumentation oder bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen zu Investitionsvorhaben oder zur Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte oder von Mitteln zur Förderung von krankenhausentlastenden Planungen, Projekten und Maßnahmen oder schwerwiegenden Verstößen gegen die vorgeschriebene Form der Leistungskodierung im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems hat der Fonds die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder zu verlangen.
§ 20
Gebarung
(1) Die Gebarung des Fonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Finanzielle Zuwendungen dürfen nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet werden und können von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfänger abhängig gemacht werden.
(3) Der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a hat nach Anhören des Geschäftsführers nach § 13 Abs. 1 lit. b jährlich einen Entwurf für einen Voranschlag und einen Rechnungsabschluss des Fonds zu erstellen.
(4) Der Geschäftsführer nach § 13 Abs. 1 lit. a hat die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Gesundheitsplattform der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln.
§ 21
Aufsicht über den Fonds
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass dieses Gesetz und die in seiner Durchführung erlassenen Richtlinien und die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform eingehalten werden.
(2) Die Beschlüsse der Gesundheitsplattform über Richtlinien nach § 2 Abs. 5 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn diese Richtlinien diesem Gesetz nicht widersprechen.
(3) Der Fonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren. Der Fonds hat der Landesregierung spätestens zwölf Monate nach dem Ablauf des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(4) Die Landesregierung hat Beschlüsse der Gesundheitsplattform, die gegen dieses Gesetz oder gegen die Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform verstoßen, aufzuheben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Fonds zur Kenntnis zu bringen.
§ 22
Abgabenbefreiung
Der Fonds und die Bundesgesundheitsagentur sind von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 23
Übergangsbestimmungen
(1) Das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 gehen mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.
(2) Die Organe des Fonds nach diesem Gesetz haben die Aufgaben nach § 15 Abs. 4 des Tiroler
Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 wahrzunehmen.
(3) Die Organe des Fonds haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes die notwendigen Aufgaben des Fonds weiter abzuwickeln und den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2008 vorzulegen.
§ 24
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ausnahme der Bestimmung des § 23 Abs. 3 mit dem Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
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