Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht bestehender Kleinabwasserreinigungslagen
LGBL_TI_20051228_120Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht bestehender KleinabwasserreinigungslagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/2005 Stück 41
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 14. Dezember 2005 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen
Aufgrund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
§ 1
Verlängerung
für Kleinkläranlagen
in geschlossenen Siedlungsgebieten
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 31. Dezember 2010 ausgenommen.
§ 2
Verlängerung für Kleinkläranlagen
außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 31. Dezember 2010 ausgenommen.
§ 3
Vorzeitige Endigung
der Verlängerung
Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 und 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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