Datum der Kundmachung
15.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2005 Stück 38
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Oktober 2005, mit dem das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2002, wird wie folgt geändert:
"(1) Das Kuratorium besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Wirtschaftsförderung zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem, dem Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Abteilung sowie drei weiteren Mitgliedern. Diese werden von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiterzuführen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Vorstand der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung zuständigen Abteilung vertreten."
Artikel II
Die Tiroler Zukunftsstiftung hat aus ihrem Vermögen bis zum 20. Dezember 2005 den Betrag von 28.000.000,- Euro an das Land Tirol zu überweisen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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