Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005
LGBL_TI_20051215_89Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2005 Stück 37
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Oktober 2005 über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005)
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
§ 2
Umweltinformationen
Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
§ 3
Informationspflichtige Stellen
(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:
(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 lit. d liegt vor, wenn
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
§ 4
(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle einen Anspruch auf Übermittlung dieser Umweltinformationen hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:
§ 5
Mitteilungspflicht
(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich scheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Informationssuchenden aufzutragen, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren.
(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über diese Umweltinformationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Umweltinformationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des Informationssuchenden liegt. Der Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines Begehrens zu verständigen.
(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
(4) Bei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen im Sinn des § 2 lit. b haben die informationspflichtigen Stellen
(5) Die Mitteilung ist grundsätzlich in der vom Informationssuchenden verlangten Form zu erteilen. Wenn dies zweckmäßiger ist, hat die Mitteilung in einer anderen Form zu erfolgen, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Der Informationssuchende kann insbesondere auf andere öffentlich verfügbare Informationen, die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl einer anderen Form oder eines anderen Formats sind anzugeben und dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Begehrens bei der informationspflichtigen Stelle, mitzuteilen.
(6) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die begehrten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Umweltinformationen nicht eingehalten werden, so ist dem Begehren innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen. In diesem Fall ist der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu verständigen.
(8) Wird dem Begehren nicht entsprochen, so ist der Informationssuchende unter Angabe der Gründe davon zu verständigen und über das Rechtsschutzverfahren nach § 8 zu informieren.
§ 6
Mitteilungsschranken, Ablehnungsgründe
(1) Die Pflicht zur Mitteilung von Umweltinformationen besteht nicht, wenn
(2) Andere als die im § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken nach Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe nicht nachteilige Auswirkungen hätte auf:
(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß aufgrund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Ein öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
§ 7
(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Umweltinformationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 6 Abs. 2 lit. d berührt sein könnte, so hat die informationspflichtige Stelle, sofern sie nicht selbst Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist, den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und ihn aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfasst sind, geheimgehalten werden sollen, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Umweltinformationen nach Prüfung der Begründung des Interesses an der Geheimhaltung und nach Vornahme der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 2, 3 und 4 dennoch mitgeteilt, so ist der Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(3) Ist die informationspflichtige Stelle selbst Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, so hat sie den Informationssuchenden innerhalb von zwei Wochen zu verständigen, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfasst sind, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis betreffen.
§ 8
Rechtsschutz
(1) Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im verlangten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.
(2) Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, sofern nicht für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge nach Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an diese zu verweisen.
(4) Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat. Dies gilt nicht für Bescheide, die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassen werden.
(5) Der unabhängige Verwaltungssenat erkennt weiters über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(6) In Angelegenheiten nach diesem Gesetz entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder.
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
§ 9
Veröffentlichung
von Umweltinformationen
(1) Die informationspflichtigen Stellen haben nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. § 5 Abs. 3 und § 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Insbesondere sind nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten folgende Umweltinformationen zu verbreiten:
(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit über elektronische Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Umweltinformationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese die Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe nach § 6 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.
(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 5 praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere
§ 10
Übermittlungspflicht
Die informationspflichtigen Stellen haben auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.
§ 11
Abgabenbefreiung
Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz sind von den Landesverwaltungsabgaben befreit.
§ 12
Eigener Wirkungsbereich
der Gemeinde
Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
§ 13
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht,
In-Kraft-Treten
(1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG (ABl. 2003, Nr. L 41, S. 26 bis 32) umgesetzt.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt das Tiroler Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 3/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
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