Hausbesorger-Entgeltverordnung 2006
LGBL_TI_20051215_88Hausbesorger-Entgeltverordnung 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/2005 Stück 36
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 28. November 2005 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 2006)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt:
für andere Räumlichkeiten
je Quadratmeter Nutzfläche E 0,1963
und deren Bestreuung bei Glatteis
je Quadratmeter Gehsteigfläche E 0,3712
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten erforderlichen Materialien wird eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines Zuschlages zum Entgelt nach § 1 Z. 1 im Ausmaß von
20 v. H. festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Eurodezimale aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat an den Hausbesorger (Vertreter) für das Öffnen des Tores vor Mitternacht ein Sperrgeld von E 3,50, nach Mitternacht ein solches von E 4,- zu entrichten.
§ 5
Begünstigungsklausel
Sollte sich aufgrund der §§ 1 bis 3 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.
§ 6
Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes
beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-
Entgeltverordnung 2004, LGBl. Nr. 105/2003, festgesetzten
Entgelt für das Entgelt nach
§ 1 Z. 1 5,4 v. H.
§ 1 Z. 2 5,3 v. H.
§ 7
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung 2004, LGBl. Nr. 105/2003, außer Kraft.
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