Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung
LGBL_TI_20051215_87Bildung von Planungsverbänden und deren SatzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/2005 Stück 36
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 2005 über die Bildung von Planungsverbänden und deren Satzung
Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005, in Verbindung mit § 130 Abs. 1, 2, 3 und 6 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2003, wird nach Anhören der betroffenen Gemeinden verordnet:
§ 1
Bildung der Planungsverbände
(1) Folgende Planungsverbände werden gebildet:
(2) Die Planungsverbände haben ihren Sitz jeweils in der Gemeinde, der der Verbandsobmann zuzurechnen ist.
§ 2
Aufgaben
(1) Den Planungsverbänden obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:
(2) Den Planungsverbänden obliegt im eigenen Wirkungsbereich die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung. Die Planungsverbände haben nach Maßgabe der ihnen von den beteiligten Gemeinden erteilten Aufträge an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sowie an der Umweltprüfung mitzuwirken.
(3) Den Planungsverbänden obliegt weiters im eigenen Wirkungsbereich die Abgabe von Stellungnahmen in den im Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 vorgesehenen Fällen.
§ 3
Organe
(1) Die Organe der Planungsverbände sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für Planungsverbände mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und den Bürgermeistern der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden.
(3) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren drei, bei mehr als 21 Gemeinden weiteren sechs, Mitgliedern.
§ 4
Überprüfungsausschuss
Die Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses wird mit drei festgelegt.
§ 5
Geschäftsstelle
Geschäftsstelle der Planungsverbände ist das Gemeindeamt der jeweiligen Sitzgemeinde.
§ 6
Aufwand, Überschuss
(1) Die dem jeweiligen Planungsverband angehörenden Gemeinden haben zu dem durch die Einnahmen nicht gedeckten Aufwand des Planungsverbandes jährliche Beiträge zu leisten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen richtet. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das endgültige Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung heranzuziehen.
(2) Entsteht dem Planungsverband aufgrund eines ihm von einer oder mehreren Gemeinden erteilten Auftrages (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz) ein Aufwand, so ist dieser jedenfalls von der bzw. den beteiligten Gemeinde(n) zu ersetzen.
(3) Ein allfälliger Überschuss des Planungsverbandes ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf die nächstfolgenden Jahresbeiträge der einzelnen Gemeinden anzurechnen.
§ 7
Haftung der Gemeinden untereinander
Die einem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1, im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach § 6 Abs. 2.
§ 8
Einbeziehung und Ausgliederung von Gemeinden
(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in einen Planungsverband einbezogen, so hat sie vom Tag ihrer Einbeziehung an Beiträge nach § 6 Abs. 1 zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde die Beiträge anteilig zu leisten. Außerdem hat eine in den Planungsverband einbezogene Gemeinde diesem einen Beitrag zu dem vor ihrer Einbeziehung entstandenen Aufwand für Investitionen zu leisten. Bei der Festsetzung dieses Beitrages sind die Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt der Einbeziehung und die bis dahin eingetretene Wertminderung des Anlagevermögens angemessen zu berücksichtigen.
(2) Wird eine Gemeinde aus einem Planungsverband ausgegliedert, so entfällt von dem auf die Ausgliederung folgenden Tag an die Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1. Eine aus einem Planungsverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Planungsverband einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge zum Aufwand für Investitionen. Abs. 1 zweiter und vierter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt der Ausgliederung abzustellen ist.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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