Datum der Kundmachung
06.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/2005 Stück 34
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Oktober 2005, mit dem das Tiroler Parkabgabegesetz 1997 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Parkabgabegesetz 1997, LGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2003, wird wie folgt geändert:
"§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2005.
(2) Auf die Erhebung von Abgaben für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates nach § 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2005, sind folgende Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden:
§ 2
Abgabengegenstand
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, die für die Parkraumbewirtschaftung genutzt werden sollen, ausgenommen in Kurzparkzonen nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, eine Abgabe - im Folgenden kurz Parkabgabe genannt - zu erheben. Die Gemeinde hat, sofern es sich nicht um Gemeindestraßen handelt, vor der Erlassung einer solchen Verordnung den Straßenverwalter zu hören. Für die Abgabe einer Äußerung ist eine angemessene, drei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
(2) Für die Parkraumbewirtschaftung können jene öffentlichen Straßen genutzt werden, die regelmäßig von einem größeren Personenkreis als Parkraum nachgefragt werden.
(3) Öffentliche Straßen im Sinn dieses Gesetzes sind die unmittelbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen dienenden Flächen von öffentlichen Straßen im Sinn des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die öffentlichen Straßen, auf denen das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen abgabepflichtig ist, sind in Verordnungen nach Abs. 1 hinreichend genau zu bezeichnen (Parkzonen). Weiters sind die Zeiten, in denen die Abgabepflicht besteht, anzuführen.
(5) Auf die Abgabepflicht für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in einer Parkzone ist auf geeignete Art hinzuweisen.
§ 3
Ausnahmen
Nicht abgabepflichtig ist das Abstellen folgender Fahrzeuge in Parkzonen:
§ 4
Abgabenschuldner,
Auskunftspflicht
(1) Zur Entrichtung der Parkabgabe ist der Lenker des Fahrzeuges, in den Fällen der §§ 6 und 7 der Inhaber der jeweiligen Bewilligung, verpflichtet.
(2) Besteht der Verdacht der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 lit. a oder c, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Die Auskunft, die den Namen und die Adresse der entsprechenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer, im Fall von Probe- oder Überstellungsfahrten der Inhaber der entsprechenden Bewilligung, zu erteilen. Können sie diese Auskunft nicht erteilen, so haben sie den Namen und die Adresse jener Person anzugeben, die die Auskunft erteilen kann; dann trifft diese Person die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall einer schriftlichen Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nach deren Zustellung, zu erteilen. Kann die Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht gegeben werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen.
§ 5
Bemessungsgrundlage und Höhe der Parkabgabe
(1) Die Höhe der Parkabgabe ist mit höchstens 1,1 Euro je angefangene halbe Stunde der Dauer des Abstellens eines Kraftfahrzeuges festzusetzen, soweit in den Abs. 2 und 3 und in den §§ 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Interesse einer bestmöglichen Parkraumbewirtschaftung kann die Parkabgabe unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der jeweils zulässigen Abstelldauer in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Derartige Parkzonen sind in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 zu bezeichnen.
(3) Wird in Verordnungen nach § 2 Abs. 1 die Verwendung von Parkzeitgeräten im Sinn des § 8 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/ 1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/ 2005 als Kontrolleinrichtung für zulässig erklärt, so kann der Gemeinderat die Höhe der Parkabgabe in Bruchteilen einer halben Stunde festsetzen. Die Höhe der je 30 Minuten zu entrichtenden Parkabgabe darf die nach Abs. 1 oder 2 je angefangene halbe Stunde festgesetzte Parkabgabe nicht überschreiten."
"Pauschalierte Abgabe
für Parkzonen"
"Pauschalierte Abgabe
für Beherbergungsbetriebe"
"(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist."
"(2) Wird ein Kraftfahrzeug, für das die Parkabgabe hinterzogen oder verkürzt worden ist, nicht spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Zeitraumes nach § 2 Abs. 4 zweiter Satz entfernt, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges für jeden solchen angefangenen Zeitraum eine neuerliche Verwaltungsübertretung. Ist das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer Parkzone durchgehend abgabepflichtig, so bildet das weitere Stehenlassen des Kraftfahrzeuges nach Ablauf von jeweils 24 Stunden eine neue Verwaltungsübertretung."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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