Datum der Kundmachung
06.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/2005 Stück 34
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Oktober 2005, mit dem das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2003, LGBl. Nr. 88, wird wie folgt geändert:
"(6) Durch dieses Gesetz werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
S. 37 ff),
S. 32 ff), und
AG;"
"(6) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie ist der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung in zwei in Tirol landesweit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, bei welcher Behörde und innerhalb welchen Zeitraumes der Antrag sowie die Projektunterlagen aufliegen, wobei die Auflegungsfrist mindestens sechs Wochen zu betragen hat, und wann Einsicht in diese Unterlagen genommen werden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass jedermann innerhalb der Auflegungsfrist zum Antrag Stellung nehmen kann und dass die Entscheidung über den Antrag mit Bescheid erfolgt.
(7) In Verfahren betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie sind unbeschadet des § 10 Abs. 1 Parteien:
(8) Über Berufungen gegen Bescheide betreffend Stromerzeugungsanlagen im Sinn der IPPC-Richtlinie entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat."
"(2) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie sowie Bescheide nach Abs. 4 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 bekannt zu machen."
"Die Einhaltung des Bewilligungsbescheides für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen."
"(5) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach den Abs. 1 und 3 zu informieren. Die Behörde hat diese Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen."
"(9) Der Inhaber einer Anlage im Sinn des Abs. 2 lit. b hat einen Sicherheitsbericht nach Maßgabe des Anhangs II der Seveso II-Richtlinie zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass
"Der Inhaber einer Anlage im Sinn des Abs. 2 lit. b hat nach Anhören des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten sowohl des eigenen Betriebes als auch von relevanten langfristig beschäftigten Subunternehmen, einen internen Notfallplan zu erstellen, der die zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen innerhalb des Betriebes erforderlichen Maßnahmen zu enthalten hat."
"§ 38
Regelzone, Regelzoneführer
(1) Jener Bereich, der vom Übertragungsnetz, das von der Tiroler Regelzone AG betrieben wird, abgedeckt wird, bildet eine Regelzone. Die Tiroler Regelzone AG ist als Regelzoneführer für diese Regelzone benannt.
(2) Die Tiroler Regelzone AG muss zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG - im Folgenden kurz "TIWAG" genannt - sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat die Tiroler Regelzone AG folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
(3) Der gemeinsame Betrieb eines Übertragungs- und Verteilernetzes durch den Regelzoneführer ist unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Übertragungs- und Verteilernetz eigene Rechnungskreise eingerichtet sowie die Bilanzen und Ergebnisrechnungen gesondert ausgewiesen werden. Darüber hinaus sind die Zuweisungsregeln zu den einzelnen Rechnungskreisen zu veröffentlichen.
(4) Der Regelzoneführer ist verpflichtet:
(5) Die Landesregierung hat das Gleichbehandlungsprogramm nach Abs. 2 lit. d zu überwachen und erforderlichenfalls Änderungen des Programms oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen anzuordnen. Den Anordnungen der Landesregierung im Rahmen der Überwachung ist unverzüglich nachzukommen."
"§ 40
Konzession
(1) Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession.
(2) Sachliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
(3) Gehört der Konzessionswerber zu einem vertikal integrierten Unternehmen und wird die Konzession für ein Verteilernetz beantragt, an dem mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, so muss dieser überdies zumindest in seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit hat der Konzessionswerber folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
(4) Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Konzession sind, dass
(5) Beantragt eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft eine Konzession, so
(6) Erfüllt der Antragsteller oder Geschäftsführer nicht die Voraussetzung nach Abs. 4 lit. a Z. 4, so hat er sich einer Person zu bedienen, die entsprechend befähigt ist und die im Elektrizitätsunternehmen mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit als nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zu beschäftigen ist.
(7) Die Landesregierung kann auf Antrag von den Erfordernissen nach Abs. 4 lit. a Z. 2 und nach Abs. 5 lit. a und b absehen, wenn der Betrieb des Verteilernetzes im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Elektrizität, gelegen ist.
(8) Die Zuverlässigkeit im Sinn des Abs. 4 lit. a Z. 3 ist nicht gegeben bei Personen, die nach § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 151/2004, von der Ausübung eines Gewerbes auszuschließen sind.
(9) Die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. b oder Abs. 5 lit. d entfallen, wenn ein Verteilernetz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder in den Fällen des Abs. 4 lit. b auch im Erbweg übergeht.
(10) Jeder Wechsel in der Person des Geschäftsführers ist der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Bestellung einer Person zum Geschäftsführer gilt als genehmigt, sofern nicht die Landesregierung innerhalb eines Monats nach dem Einlangen der Anzeige die Bestellung mit Bescheid untersagt, weil die betreffende Person die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a nicht erfüllt. Die Landesregierung hat die Genehmigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. a nachträglich weggefallen sind."
"Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession sind die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer und die betroffenen Gemeinden zu hören."
Z. 1 bis 3" ersetzt.
"(3) Betreiber eines Verteilernetzes, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören und an deren Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, haben ein Gleichbehandlungsprogramm nach § 40 Abs. 3 lit. d zu erstellen und der Landesregierung vorzulegen sowie einen für die Überwachung der Einhaltung dieses Programms Verantwortlichen (Gleichbehandlungsverantwortlichen) an die Landesregierung zu benennen. Die Landesregierung hat das Gleichbehandlungsprogramm zu überwachen und erforderlichenfalls Änderungen des Programms oder die Durchführung sonstiger Maßnahmen anzuordnen. Den Anordnungen der Landesregierung im Rahmen der Überwachung ist unverzüglich nachzukommen."
"Dem Ansuchen sind sämtliche Unterlagen anzuschließen, die notwendig sind, um beurteilen zu können, ob der Antragsteller den rechtlichen, administrativen und kommerziellen Anforderungen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten eines Bilanzgruppenverantwortlichen erforderlich sind, entspricht."
"§ 62a
Bilanzgruppenkoordinator
(1) Der Regelzoneführer hat der Landesregierung anzuzeigen, wer die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ausübt. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 erforderlich sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen. Hiervon sind jene Landesregierungen zu verständigen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig sein soll oder ist. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen der Anzeige ein solcher Feststellungsbescheid nicht erlassen, so ist die in der Anzeige genannte Person berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben.
(2) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung mit Elektrizität wahrnehmen. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators, dass
(3) Der Bilanzgruppenkoordinator hat folgende Aufgaben:
Regelzoneführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern);
(4) Im Rahmen der Berechnung und der Zuweisung der Ausgleichsenergie sind, sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen nach § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen, jedenfalls
(5) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vor, so hat die Landesregierung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators abzuerkennen. Hiervon sind jene Landesregierungen zu verständigen, in deren Wirkungsbereich der Bilanzgruppenkoordinator ebenfalls tätig ist.
(6) Wird keine Anzeige nach Abs. 1 eingebracht, wurde ein Feststellungsbescheid nach Abs. 1 erlassen oder wurde nach Abs. 5 die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt, so hat die Landesregierung von Amts wegen eine geeignete Person unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators zu übernehmen. Die Landesregierung hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzoneführer ein Bilanzgruppenkoordinator benannt wird, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt."
"§ 69
Berichtspflichten
(1) Elektrizitätsunternehmen, die auch Netzbetreiber sind, haben der Landesregierung auf Verlangen innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist über ihre Erfahrungen in Bezug auf das Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes schriftlich zu berichten.
(2) Der nach § 38 Abs. 4 lit. m und der nach § 45 Abs. 3 der Landesregierung benannte Gleichbehandlungsverantwortliche haben dieser und der Energie-Control GmbH jährlich, spätestens bis 30. Juni des Folgejahres, einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen in geeigneter Weise, wie etwa in der Zeitung oder auf der Website des Unternehmens, zu veröffentlichen. Die Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen zu veröffentlichen."
"§ 70
Mitwirkung der Organe
der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 17 Abs. 2 und 6, 22, 24 Abs. 6, 25 Abs. 3, 32 Abs. 4 und 67 Abs. 4 dadurch mitzuwirken, dass sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde bei der nach diesen Bestimmungen zulässigen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Hilfe leisten."
"(3) Wer
Euro zu bestrafen."
"(4) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 31 Abs. 2, auf die erst ab dem 1. Jänner 2006 der 2. Unterabschnitt des 5. Abschnittes anzuwenden ist, hat die Meldung nach § 31 Abs. 6 spätestens binnen drei Monaten zu erstatten, das Sicherheitskonzept nach § 31 Abs. 8 spätestens innerhalb von drei Monaten auszuarbeiten und den Sicherheitsbericht nach § 31 Abs. 9 samt internem Notfallplan spätestens innerhalb eines Jahres zu erstellen.
(5) Die Tiroler Regelzone AG hat der Landesregierung spätestens bis zum 31. Dezember 2006 ein Gleichbehandlungsprogramm nach § 38 Abs. 2 lit. d vorzulegen."
"(6) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, das Erlöschen und die Entziehung der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit eines Verteilernetzbetreibers, so hat dies die Landesregierung auf Antrag mit Bescheid festzustellen.
(7) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen im Sinn des § 4 Z. 8b oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 4 Z. 8b gehören, die am 1. Juli 2004 Träger einer nach § 42 erteilten Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes waren, haben, wenn an ihr Netz mehr als 100.000 Kunden angeschlossen sind, spätestens bis zum 1. Jänner 2006 der Landesregierung unter gleichzeitigem Verzicht auf ihre Konzession ein Unternehmen zu benennen, auf das der Betrieb des Verteilernetzes übertragen wird. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession im selben Umfang. Für die Erteilung der Konzession an den neuen Betreiber des Verteilernetzes entfallen die Voraussetzungen nach § 40 Abs.
(8) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Unternehmens nach Abs. 7 nicht nach, so hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren nach § 52 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden.
(9) Unbeschadet des Abs. 7 haben die hiervon betroffenen Verteilernetzbetreiber bereits ab dem 1. Jänner 2006 die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 40 Abs. 3 zu treffen.
(10) Der Regelzoneführer hat der Landesregierung eine Kapitalgesellschaft zu benennen, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab dem 1. Jänner 2006 vorläufig ausüben soll."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
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