Datum der Kundmachung
29.11.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2005 Stück 32
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. November 2005 über die Dienstanweisung für Gemeindewaldaufseher
Aufgrund des § 9 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, wird verordnet:
§ 1
Vorgesetzte
(1) Dienstrechtlicher Vorgesetzter ist der Bürgermeister der Anstellungsgemeinde.
(2) Fachvorgesetzte sind der Leiter der Bezirksforstinspektion und der von ihm beauftragte Förster.
§ 2
Grundsätze
(1) Der Gemeindewaldaufseher hat als Forstaufsichtsorgan an der Vollziehung des Forstgesetzes 1975, der Tiroler Waldordnung 2005 und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 mitzuwirken.
(2) Dem Gemeindewaldaufseher obliegt die fachliche Beratung und Betreuung der Waldbesitzer in allen Angelegenheiten, die den Wald betreffen.
(3) Der Gemeindewaldaufseher hat beim Ausgleich der vielfältigen Interessen am Wald mitzuwirken.
§ 3
Aufgabenbereich
(1) Zur Sicherstellung der multifunktionalen Wirkungen des Waldes hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt, Erholung und Lebensraum hat der Gemeindewaldaufseher nachstehende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Die Übernahme der Funktion als Obmann oder Obmannstellvertreter in einer (Wald)Agrargemeinschaft im eigenen Waldbetreuungsgebiet hat der Waldaufseher zu vermeiden.
§ 4
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung für Forstaufsichtsorgane, Bote für Tirol Nr. 445/1982, außer Kraft.
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