Datum der Kundmachung
08.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2005 Stück 28
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 29. Juni 2005 über den Landeskulturfonds
§ 1
Aufgaben, Zweck
(1) Dem mit dem Gesetz LGBl. Nr. 18/1951
eingerichteten Landeskulturfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegen im Interesse der nachhaltigen Stärkung der Land- und Forstwirtschaft in Tirol und der Sicherung ihrer Wettbewerbsfähigkeit folgende Aufgaben:
(2) Die Landesregierung kann dem Fonds mit Verordnung weitere Aufgaben übertragen, wenn dies insbesondere wegen des sachlichen Zusammenhangs mit seinen Aufgaben nach Abs. 1 im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit geboten scheint. Das Land Tirol hat dem Fonds die mit der Besorgung dieser Aufgaben unmittelbar verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.
(3) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Innsbruck.
(4) Die Tätigkeit des Fonds ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 2
Grundsätze der Förderung
(1) Förderungen nach § 1 haben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Auf andere Förderungsmöglichkeiten ist Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Finanzierung des zu fördernden Projektes gesichert ist und dieses den Zielen nach § 1 entspricht.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderungen oder auf ein Tätigwerden des Fonds nach § 1 Abs. 1 lit. d besteht nicht.
(4) Förderungen dürfen weiters nur gewährt werden, wenn die zu fördernde Maßnahme den Zielsetzungen anderer Landesgesetze auf dem Gebiet der Land- und
Forstwirtschaft, insbesondere den bodenreformatorischen, grundverkehrsrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
(5) Sind für die Verwirklichung eines zu fördernden Projektes Bewilligungen nach sonstigen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich oder wird hierfür ein besonderes zivilrechtliches Verfügungsrecht benötigt, so darf der Fonds keine Leistung erbringen, bevor die erforderlichen
Bewilligungen rechtskräftig vorliegen oder bevor der Förderungswerber entsprechend verfügungsberechtigt ist.
(6) Das Kuratorium hat Richtlinien mit näheren Bestimmungen zu diesen Grundsätzen zu erlassen. Diese Richtlinien sind im Boten für Tirol zu verlautbaren.
§ 3
Förderungsmaßnahmen
Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c erfolgen durch die Gewährung von zinsgünstigen Krediten. In wirtschaftlich besonders begründeten Ausnahmefällen können auch nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
§ 4
Mittel des Fonds
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
(2) Der Fonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
§ 5
Organe des Fonds, Personal
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.
(2) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als
Landesbedienstete jederzeit dem Fonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(3) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Fonds ihren Dienst versehen.
(4) Der Fonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Fonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat der Fonds die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.
§ 6
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören an:
Landesregierung für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung,
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis e sind von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. d erfolgt auf Vorschlag der Bauernkammer, die Bestellung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. e auf Vorschlag der Landarbeiterkammer. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Kammern aufzufordern, binnen vier Wochen geeignete, zum Landtag wählbare Personen vorzuschlagen. Wird ein solcher Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung ohne Vorschlag geeignete sachkundige Personen bestellen.
(4) Der Vorsitzende des Kuratoriums wird im Fall seiner Verhinderung vom Mitglied nach Abs. 1 lit. b vertreten. Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist in gleicher Weise wie für das zu vertretende Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d oder e scheidet vorzeitig aus durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht auf die Mitgliedschaft. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Pflichten gröblich vernachlässigt oder wenn es an der Ausübung seiner Funktion dauernd verhindert ist. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und wirksam.
(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. d und e, im Fall ihrer Vertretung die Ersatzmitglieder, haben, sofern es sich nicht um Bedienstete der betreffenden Kammern handelt, gegenüber dem Fonds Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Reisezulagen nach den für
Landesbeamte geltenden Vorschriften sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Landesregierung hat die Höhe dieser Vergütung nach Anhören des Kuratoriums durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(7) Für die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. d und e gelten der § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen und die für Landesbeamte geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit sinngemäß. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.
§ 7
Aufgaben des Kuratoriums
Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit diese nicht nach diesem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung von einem anderen Organ zu besorgen sind. Insbesondere beschließt das Kuratorium über:
Geschäftsordnung.
§ 8
Geschäftsgang im Kuratorium
(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Der Geschäftsführer hat an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Kuratoriums ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss des Kuratoriums im Weg eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der
Beschlussantrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich innerhalb von 14 Tagen durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe
verhindert, so kann der Beschlussantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zugeleitet werden. Ist auch dieses abwesend, so ist dies auf dem Beschlussantrag vom Vorsitzenden zu vermerken. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung dem Kuratorium bei der nächsten Sitzung mitzuteilen.
(5) Das Kuratorium hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte des Fonds und den Abschluss der ihm
obliegenden Rechtsgeschäfte zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung hat weiters Bestimmungen zu enthalten über:
Tagesordnung,
Abstimmung),
§ 9
Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für fünf Jahre zu bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht. Für den Widerruf der Bestellung sowie für den Verzicht gilt
§ 6 Abs. 5 sinngemäß.
(3) Endet die Funktion des Geschäftsführers vorzeitig, so hat die Landesregierung für die restliche
Funktionsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
§ 10
Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
(2) Der Geschäftsführer hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Kalenderjahr dem Kuratorium vorzulegen.
(3) Der Geschäftsführer hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres dem Kuratorium einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 11
Geschäftsstelle
(1) Das Kuratorium und der Geschäftsführer haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere:
§ 12
Vertretung des Fonds
(1) Der Fonds wird durch den Vorsitzenden des
Kuratoriums, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter, sowie nach Maßgabe der Geschäftsordnung vom Geschäftsführer vertreten.
(2) Urkunden bedürfen grundsätzlich der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des
Geschäftsführers. Für bestimmte, in der Geschäftsordnung aufgezählte Urkunden genügt jedoch die Unterschrift des Geschäftsführers.
§ 13
Ansuchen, Durchführung der Förderung
(1) Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sind bei der Geschäftsstelle schriftlich einzubringen. Den Ansuchen sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlichen Unterlagen, insbesondere über die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Förderung und über die zu fördernde Maßnahme, anzuschließen.
(2) Soweit die beigebrachten Unterlagen zur
Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung nicht ausreichen, hat die Geschäftsstelle die erforderlichen Erhebungen
durchzuführen.
(3) Über jede Förderung hat der Fonds einen
Fördervertrag abzuschließen. Dieser Vertrag hat insbesondere zu enthalten:
(4) Kredite sind grundsätzlich hypothekarisch im Rahmen der üblichen Belehnungsgrenzen oder auf sonstige geeignete Weise sicherzustellen.
(5) Bei der Weitergabe von Grundstücken oder Gebäuden kann der Fonds durch vertragliche, erforderlichenfalls ins Grundbuch einzutragende Beschränkungen der Verfügungsmacht des Erwerbers die Erreichung der Zwecke der Förderung nach § 1 Abs. 1 sicherstellen. Hierfür kommen insbesondere Zustimmungsrechte des Fonds zur Weiterveräußerung innerhalb einer bestimmten, dem Erwerber zumutbaren Frist, Belastungsverbote sowie Vor- und Wiederkaufsrechte in Betracht.
§ 14
Aufsicht über den Fonds
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der
Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Richtlinien nach § 2 Abs. 6 und der Geschäftsordnung nach § 8 Abs. 5 eingehalten werden.
(3) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen der Wirtschaftsführung in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums über die
Geschäftsordnung und die Richtlinien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
§ 15
Verwenden von Daten
Der Fonds darf zum Zweck der Feststellung der
Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, der Überwachung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung und der Einhaltung von Förderverträgen sowie zur Erstellung von Tätigkeitsberichten alle hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
§ 16
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 18/1951, außer Kraft.
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