Datum der Kundmachung
26.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2005 Stück 24
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Mai 2005 über die Anpassung der Landesrechtsordnung hinsichtlich der Mitwirkung der Bundespolizei (Bundespolizei Mitwirkungs-Anpassungsgesetz) LGBl. Nr. 59/2005
§ 1
(1) Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe Bundesgendarmerie, Gendarmerie, Organe der Bundespolizeidirektion Innsbruck oder Bundessicherheitswache in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle das Wort Bundespolizei in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(2) Soweit in Landesgesetzen auf den Begriff Landesgendarmeriekommando Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle der Begriff Landespolizeikommando. Soweit in Landesgesetzen auf den Begriff Bezirksgendarmeriekommando Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle der Begriff Bezirkspolizeikommando. Soweit in Landesgesetzen auf den Begriff Gendarmeriepostenkommando Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle der Begriff Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe Gendarmerieposten oder Polizeiwachzimmer in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren Stelle jeweils der Begriff Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form.
(3) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in Verbindung stehende Interpunktion oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
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