Datum der Kundmachung
19.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/2005 Stück 22
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Mai 2005 über die Regelung bestimmter Angelegenheiten des Forstwesens in Tirol (Tiroler Waldordnung 2005)
LGBl. Nr. 55/2005
I. Teil
Forstorganisation
Waldbetreuung
§ 1
Waldbetreuungsgebiete
(1) Zur behördlichen Überwachung der Wälder, zur Sicherung der öffentlichen Interessen sowie zur Besorgung der Aufgaben der Förderung der Forstwirtschaft und der Beratung der Waldbewirtschafter hat der Landeshauptmann nach Anhören der betroffenen Gemeinden durch Verordnung Waldbetreuungsgebiete zu bilden.
(2) Waldbetreuungsgebiete haben, je nach dem, wie dies zur besseren Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 zweckmäßig ist, aus dem Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden zu bestehen; weiters können aus dem Gebiet einer Gemeinde mehrere Waldbetreuungsgebiete gebildet werden. Bei der Bemessung der Größe eines Waldbetreuungsgebietes ist anzustreben, dass darin die Aufgaben nach Abs. 1 von einem hauptberuflich tätigen Forstaufsichtsorgan (Gemeindewaldaufseher nach § 3) besorgt werden können.
(3) Die Grenzen der Waldbetreuungsgebiete dürfen die Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden. Eine davon abweichende Festlegung ist jedoch zulässig, wenn dies aufgrund der Eigentumsverhältnisse in den benachbarten Waldflächen zweckmäßig scheint.
(4) Bei der Bildung von Waldbetreuungsgebieten ist auf das Ausmaß und die Wirkungen des Waldes, die örtlichen Verhältnisse, die Nutzungsmöglichkeiten und die Rechtsverhältnisse am Wald sowie auf die Bestimmungen des V. Teiles Bedacht zu nehmen.
§ 2
Ausnahmen
Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004), sofern es sich nicht um einen Pflichtbetrieb einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt, auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Erforderlichenfalls kann die Ausscheidung hinsichtlich einzelner dieser Aufgaben eingeschränkt werden.
§ 3
Gemeindewaldaufseher, Bestellung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Gemeinde, die nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Gemeindewaldaufseher anzustellen hat, zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 eine geeignete Person (Abs. 2) mit Bescheid zu ihrem Hilfsorgan zu bestellen.
(2) Nach Abs. 1 dürfen nur Personen bestellt werden, die
(3) Das Vorliegen der zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Kenntnisse ist bei Personen anzunehmen, die eine für Forstorgane vorgeschriebene Ausbildung oder den erfolgreichen Besuch eines entsprechenden Ausbildungslehrganges nachweisen können.
(4) Eine nach Abs. 1 zu bestellende Person hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer nach Abs. 1 bestellten Person nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.
(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung nach Abs. 1 erloschen ist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Personen zu führen.
§ 4
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum behördlichen Hilfsorgan nach § 3 Abs. 1 erlischt durch
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung einer Person nach § 3 Abs. 1 zu widerrufen, wenn
(3) Die Gemeinde hat die Beendigung des Dienstverhältnisses eines nach § 3 Abs. 1 bestellten Gemeindewaldaufsehers unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich mitzuteilen.
§ 5
Gemeindewaldaufseher, Anstellung
(1) Für jedes Waldbetreuungsgebiet ist von der Gemeinde eine von der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 3 bestellte und angelobte Person als Gemeindewaldaufseher anzustellen.
(2) Wurde aus dem Gebiet mehrerer Gemeinden oder aus Teilgebieten mehrerer Gemeinden ein Waldbetreuungsgebiet gebildet, so ist der Gemeindewaldaufseher von jener Gemeinde anzustellen, auf deren Gebiet sich der größte Anteil der Waldflächen des Waldbetreuungsgebietes erstreckt. Vor der Anstellung sind die anderen betroffenen Gemeinden zu hören.
(3) Im Fall des Abs. 2 haben die Gemeinden den Personal- und Sachaufwand für den Gemeindewaldaufseher im Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zu tragen. Jene Gemeinde, die den Gemeindewaldaufseher angestellt hat, hat den anderen betroffenen Gemeinden die anteilsmäßigen Kosten für ein Kalenderjahr bis spätestens 1. März des folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.
§ 6
Aufgaben, Befugnisse
(1) Der Gemeindewaldaufseher hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der im Einzelnen erlassenen Anordnungen und Vorschreibungen zu unterstützen. Er hat die Bezirksverwaltungsbehörde und den Bürgermeister über besondere Vorkommnisse im Wald zu informieren und bei Gefahr im Verzug Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen zu setzen.
(2) Der Gemeindewaldaufseher hat Meldungen und Bewilligungsansuchen nach § 35 entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs. 6 durchzuführen.
(3) Der Gemeindewaldaufseher hat im öffentlichen Interesse liegende forstliche Betreuungsmaßnahmen, insbesondere in Wäldern mit einer hohen Schutzfunktion, durchzuführen.
(4) Der Gemeindewaldaufseher hat an der Förderung und der Beratung in forstlichen Angelegenheiten mitzuwirken. Dazu zählt auch die Förderung der gemeinschaftlichen Nutzung von Rund- und Energieholzreserven im Zusammenwirken mit forstlichen Vermarktungsorganisationen, nicht jedoch die selbstständige Vermarktung.
(5) Der Gemeindewaldaufseher hat Hilfestellung zu geben, wenn dies erforderlich ist, um aufgrund von Naturgefahren offensichtlich drohende forstliche Schäden oder sonstige Nachteile zu verhüten.
(6) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen.
(7) Der Gemeindewaldaufseher darf zur Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 VStG festnehmen.
(8) Festgenommene sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben. Im Übrigen gilt § 36 VStG.
(9) Der Gemeindewaldaufseher darf Personen, die sich ihrer Festnahme durch Flucht zu entziehen versuchen, auch über die Grenzen seines Dienstbereiches hinaus verfolgen und außerhalb desselben festnehmen. Überschreitet in diesem Fall der Gemeindewaldaufseher die Grenze des politischen Bezirkes, so hat er die Anzeige an jene Bezirksverwaltungsbehörde zu richten, in deren Sprengel die Verhaftung erfolgte. Das Gleiche gilt für die Vorführung.
§ 7
Pflichten, Vertretung
(1) Der Gemeindewaldaufseher hat den Dienst in jenem Waldbetreuungsgebiet auszuüben, für das er bestellt wurde (Dienstbereich).
(2) Der Gemeindewaldaufseher hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mit sich zu führen. Er hat den Dienstausweis dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(3) Der Gemeindewaldaufseher ist nach Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ihn im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. Im Übrigen gelten für die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.
(4) Ist ein Gemeindewaldaufseher an der Ausübung seines Dienstes vorübergehend verhindert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen anderen Gemeindewaldaufseher für die Dauer der Verhinderung mit dessen Vertretung zu beauftragen, sofern die Aufgaben nicht vorübergehend von der Bezirksforstinspektion wahrgenommen werden. Die Gemeinde, deren Gemeindewaldaufseher verhindert ist, hat jener Gemeinde, die den in Vertretung tätigen Gemeindewaldaufseher angestellt hat, einen nach den geleisteten Stunden bemessenen Kostenersatz zu leisten. Kommt hierüber eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Gemeinden die Bezirksverwaltungsbehörde und über eine allfällige Berufung gegen deren Bescheide der unabhängige Verwaltungssenat.
§ 8
Beschäftigungsausmaß
Soll im Dienstvertrag nur eine Teilzeitbeschäftigung des Gemeindewaldaufsehers vorgesehen werden, so sind vor der Festsetzung des Beschäftigungsausmaßes in einem Prozentsatz der Vollbeschäftigung die Forsttagsatzungskommission und die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören.
§ 9
Dienstanweisung
Der Landeshauptmann hat mit Verordnung eine Dienstanweisung zu erlassen, die jene näheren Vorschriften zu enthalten hat, die den Gemeindewaldaufsehern die ordnungsgemäße Erfüllung der ihnen nach § 6 obliegenden Aufgaben ermöglicht. Vor der Erlassung der Verordnung sind
§ 10
Umlage
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben.
(2) Der Gemeinderat hat den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens 1. April durch Verordnung festzusetzen.
(3) Der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage ist der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.
(4) In den Fällen des § 5 Abs. 2 hat jede Gemeinde der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage jenen Teil des Jahresaufwandes zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der auf sie entfallenden Ertragswaldflächen des Waldbetreuungsgebietes zur Gesamtertragswaldfläche des Waldbetreuungsgebietes entspricht.
(5) Zur Entrichtung der Umlage sind die Waldeigentümer verpflichtet; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.
(6) Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50% des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15% des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50% des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Im Fall der Einschränkung der Ausscheidung eines Pflichtbetriebes aus dem Waldbetreuungsgebiet hinsichtlich einzelner der im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben (§ 2 zweiter Satz) ist der auf den betreffenden Umlagepflichtigen entfallende Anteil an den Gesamtkosten angemessen zu verringern.
(7) Der auf Waldeigentümer, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter nachweisen, entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist um 20% zu verringern. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) ist der Anteil am Gesamtbetrag der Umlage um 40% zu verringern.
(8) Die Umlage ist mit Bescheid zur Zahlung binnen einem Monat vorzuschreiben.
§ 11
Entgelt
Zugleich mit einer Verordnung nach § 10 Abs. 2 kann der Gemeinderat festsetzen, wie viel für eine Stunde der Tätigkeit eines Gemeindewaldaufsehers zu verrechnen ist. Diese Festsetzung gilt unbeschadet von Vereinbarungen, in denen für die Tätigkeit des Gemeindewaldaufsehers ein Pauschalentgelt festgelegt ist, verbindlich für alle von Dritten beanspruchten Tätigkeiten des Gemeindewaldaufsehers, die nicht im öffentlichen Interesse liegen.
§ 12
Bestellung von Forstorganen
In den Waldbetreuungsgebieten nach § 1 besteht keine Pflicht zur Bestellung von Forstorganen nach den §§ 113 bis 116 des Forstgesetzes 1975.
Forstschutzorgane
§ 13
Aufgaben
(1) Zum Schutz des Waldes, zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie zur Sicherung des Eigentums können nach Maßgabe des Abs. 2 Forstschutzorgane bestellt werden.
(2) Forstschutzorgane dürfen nur bestellt werden
§ 14
Bestellung
(1) Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Waldeigentümers (der Waldeigentümer) mit Bescheid zu bestellen.
(2) Zu Forstschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
§ 15
Angelobung, Dienstausweis, Dienstabzeichen
(1) Das Forstschutzorgan hat vor dem Antritt seines Dienstes vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Forstschutzorgan nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises sowie die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, festzulegen.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen.
§ 16
Befugnisse
Den Forstschutzorganen stehen die Befugnisse nach den §§ 111 und 112 des Forstgesetzes 1975 zu.
§ 17
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn
(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam. Diese hat den (die) Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
Forsttagsatzungskommissionen
§ 18
Einrichtung
(1) Für jede Gemeinde ist eine Forsttagsatzungskommission mit dem Sitz beim Gemeindeamt einzurichten.
(2) Der Forsttagsatzungskommission gehören als Mitglieder an:
(3) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Es ist von der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Berücksichtigung der Rechtsverhältnisse am Waldgrund aus dem Kreis der Waldeigentümer, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, vorzuschlagen. Der Vorschlag ist innerhalb von zwei Monaten nach der Durchführung der Gemeinderatswahlen ohne weitere Aufforderung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Das Amt eines Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen.
(6) Die Kanzleiarbeiten der Forsttagsatzungskommission sind von der Bezirksforstinspektion zu besorgen.
§ 19
Amtsdauer, Vertretung
(1) Die Amtsdauer des Mitgliedes der Forsttagsatzungskommission nach § 18 Abs. 2 lit. c richtet sich nach der Amtsdauer der Mitglieder des Gemeinderates. Das Mitglied bleibt jedoch auch nach dem Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes im Amt. Im Fall der Enthebung oder des Verzichtes des Mitgliedes ist für den Rest der Amtsdauer unter sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 und 5 ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde seines Amtes zu entheben, wenn
(3) Ein Mitglied nach § 18 Abs. 2 lit. c kann auf die Mitgliedschaft zur Forsttagsatzungskommission verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde wirksam.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf das Ersatzmitglied anzuwenden.
(5) Während der Dauer seiner Verhinderung werden der Vorsitzende durch einen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Bediensteten des Landesforstdienstes (Forstakademiker oder Förster) und der Bürgermeister durch eine vom Gemeinderat zu bestimmende Person vertreten.
§ 20
Forsttagsatzung
(1) Die Forsttagsatzungskommission ist mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen dem 1. November und dem 31. März einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Forsttagsatzungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die übrigen Mitglieder sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen.
(3) Zeit und Ort der jährlichen Forsttagsatzung sind mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sitzung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
§ 21
Beschlüsse
(1) Die Forsttagsatzungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Forsttagsatzungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Ein Beschluss der Forsttagsatzungskommission kann auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss), wenn die Entscheidungsfrist nach § 25 Abs. 1 sonst nicht eingehalten oder wenn die nächste Forsttagsatzung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Hierfür hat der Vorsitzende den stimmberechtigten Mitgliedern den Beschlussantrag schriftlich oder auf elektronischem Weg zuzuleiten.
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Forsttagsatzungskommission zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen über die Einladung zu den Sitzungen, die Einladung der Ersatzmitglieder, den Vorgang bei der Abstimmung, die Beiziehung von Auskunftspersonen und die Vorgangsweise bei der öffentlichen Information nach § 22 Abs. 2 zu enthalten hat.
§ 22
Aufgaben
(1) Der Forsttagsatzungskommission obliegt insbesondere die Entscheidung in erster Instanz über
(2) Im Zuge der jährlichen Forsttagsatzung oder zu einem anderen, gesondert festgelegten Termin, zu dem auch die Waldeigentümer anderer Waldbetreuungsgebiete eingeladen werden können, hat der Vorsitzende in öffentlicher Sitzung über die forstlichen Verhältnisse in der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung zu informieren.
§ 23
Besondere Verfahrensbestimmungen
(1) Ein Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a oder b kann, sofern darüber die Forsttagsatzungskommission zu entscheiden hat, auch in Form einer Eintragung in ein von der Gemeinde zu führendes Verzeichnis gestellt werden. Die Eintragung nach § 22 Abs. 1 lit. a gilt dabei als Fällungsantrag. Die Eintragung hat die für die Erledigung des Antrages erforderlichen Angaben, im Fall des § 22 Abs. 1 lit. a insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(2) Der Landeshauptmann hat den Gemeinden die Verzeichnisse nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
(3) Ansuchen um bewilligungspflichtige Holznutzungen und die darüber ergehenden Entscheidungen sind in einer zu diesem Zweck eingerichteten Datenbank zu speichern (Walddatenbank).
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Walddatenbank zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten
§ 24
(1) Bestehen bei einem von der Forsttagsatzungskommission gefassten Beschluss Bedenken, dass er gegen dieses Gesetz oder das Forstgesetz 1975 verstößt, so steht dem Vorsitzenden das Recht zu, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung der Angelegenheit an die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. In diesem Fall hat die Zustellung des Beschlusses an die Partei zu unterbleiben.
(2) Der Antrag ist zu begründen und innerhalb von zwei Wochen, vom Tag der Beschlussfassung an gerechnet, schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Mit dem Tag des Einlangens tritt der Beschluss der Forsttagsatzungskommission außer Kraft. Gleichzeitig geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde über.
§ 25
Erlassung von Bescheiden, Berufungen
(1) Die Forsttagsatzungskommission hat über Ansuchen innerhalb von vier Wochen zu entscheiden. Bescheide der Forsttagsatzungskommission, mit denen getrennten Anträgen einer Mehrheit von Parteien gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird, können durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen werden. Die Auflagefrist hat zwei Wochen zu betragen. Zeit und Ort der Auflage sind so zu bestimmen, dass jede Partei innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen kann. Zeit und Ort der Auflage sind durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise während der Auflagefrist kundzumachen. Die Kundmachung hat eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des Abs. 3 zu enthalten.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Forsttagsatzungskommission entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde endgültig.
(3) Wurde ein Bescheid durch Auflage zur Einsichtnahme durch die Parteien erlassen, so beginnt die Berufungsfrist mit dem ersten Tag der Auflagefrist.
Ausbildung
§ 26
Forstliche Ausbildungsstätte
(1) Zur Aus- und Fortbildung von Forstpersonal, Waldbesitzern und Forstarbeitern sowie zur praktischen Erprobung von Arbeitsverfahren, Maschinen und sonstigen Geräten hat das Land Tirol in Rotholz eine an die dortige landwirtschaftliche Fachschule angeschlossene forstliche Ausbildungsstätte zu betreiben. Das Land Tirol hat zu diesem Zweck die dortigen Schulgebäude, Schulräume und anderen Schulliegenschaften sowie die notwendigen Lehr- und Fachkräfte zur Verfügung zu stellen. Weiters ist zur Durchführung von Übungen und des praktischen Unterrichtes die Benützung des der landwirtschaftlichen Fachschule zugehörigen Lehrforstes zu ermöglichen.
(2) Die Landesregierung hat für die Führung der forstlichen Ausbildungsstätte Richtlinien zu erlassen, in die insbesondere Bestimmungen aufzunehmen sind über:
(3) Für alle Arbeiten, die zugunsten eines Dritten im Rahmen praktischer Übungen und Erprobungen durchgeführt werden, ist ein dem entstandenen Nutzen angemessenes Entgelt zu vereinbaren.
(4) Die Beiträge nach Abs. 2 und die Entgelte nach Abs. 3 sind Einnahmen des Landes Tirol.
§ 27
Ausbildungslehrgang für Waldaufseher
Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern sind an der forstlichen Ausbildungsstätte Lehrgänge durchzuführen (Ausbildungslehrgang). Für die Durchführung dieser Lehrgänge gilt § 26 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
§ 28
Ausbildungsziel
Der Ausbildungslehrgang hat zum Ziel, den Lehrgangsteilnehmern die fachlichen Kenntnisse und die soziale Kompetenz zu vermitteln, die sie befähigen, den Dienst als Gemeindewaldaufseher auszuüben.
§ 29
Lehrgangsbesuch
(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Der Besuch steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland oder im Ausland offen.
(2) Die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn
§ 30
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
(2) Das Vorliegen der geistigen Eignung ist vom Landeshauptmann durch eine aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehende Eignungsprüfung festzustellen.
(3) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Gegenstände der Eignungsprüfung unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsplan des Ausbildungslehrganges zu bestimmen.
§ 31
Dauer und Inhalt des Ausbildungslehrganges
(1) Der Landeshauptmann hat den Beginn eines Ausbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Lehr- und Fachkräfte sowie Lehreinrichtungen festzusetzen. Der Beginn eines Ausbildungslehrganges ist im Boten für Tirol zu verlautbaren.
(2) Ein Ausbildungslehrgang ist jedenfalls abzuhalten, wenn sich mindestens zwölf Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme angemeldet haben.
(3) Der Ausbildungslehrgang ist nach aktuellen pädagogischen Konzepten praxisorientiert zu gestalten. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen insgesamt mindestens 1.200 Stunden zu umfassen.
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung den Lehrplan festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:
(5) Als Freigegenstände können solche Gegenstände angeboten werden, deren Kenntnis nach den Tiroler jagdrechtlichen Vorschriften eine Voraussetzung für die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung ist. Gegebenenfalls ist ergänzend ein mindestens 90 Stunden umfassender Lehrgang über den nach § 11 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 vorgesehenen Prüfungsstoff vorzusehen, der bei Vorliegen der entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen zur Ablegung der Jagdaufseherprüfung nach § 33 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 berechtigt.
§ 32
Entgeltlichkeit
(1) Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme als Bauschbetrag festzusetzen.
(2) Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.
§ 33
Leistungsbeurteilung
(1) Die Beurteilung der Leistungen der Teilnehmer eines Ausbildungslehrganges in den einzelnen Fachgegenständen hat der Lehrer durch ständige Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie durch mündliche, schriftliche und praktische Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilungen sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut
(1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht
genügend (5).
(3) Durch die Noten ist die Selbstständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit des Teilnehmers zu beurteilen.
§ 34
Bestätigung
(1) Am Ende des Ausbildungslehrganges hat der
Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Bestätigung hat insbesondere zu enthalten:
(3) Die Gesamtbeurteilung hat auf die einheitlichen Kalküle "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden" oder "mit Erfolg bestanden" oder "nicht bestanden" zu lauten. Der Ausbildungslehrgang gilt als "mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden", wenn der Teilnehmer in mindestens der Hälfte der Pflichtgegenstände mit "sehr gut" und in den übrigen Pflichtgegenständen mit "gut" beurteilt wurde; Beurteilungen mit "befriedigend" hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Pflichtgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit "sehr gut" vorliegen. Der Ausbildungslehrgang gilt als "mit Erfolg bestanden", wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit "genügend" beurteilt wurden.
II. Teil
Waldnutzung
Holznutzung
§ 35
Meldepflichtige und bewilligungspflichtige Fällungen
(1) Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,
(2) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen alle Fällungen im Sinne des § 85 des Forstgesetzes 1975 in Wirtschaftswäldern, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Fällungen
(4) Keiner Meldung oder Bewilligung bedürfen Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.
(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungsansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(6) Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewaldaufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. Davon ausgenommen sind solche Nutzungen in Wirtschaftswäldern, die von Waldeigentümern im eigenen Wald vorgenommen werden, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgan(§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) absolviert haben.
(7) Alle Holznutzungen dürfen nur insoweit vorgenommen werden, als dadurch nicht dem Forstgesetz 1975 zuwidergehandelt wird.
Forstliche Nebennutzungen
§ 36
Kleinviehweide
Den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegen:
§ 37
Weideverbot
(1) Das Weiden von Ziegen und Schafen in Wäldern ist, unbeschadet des weitergehenden Verbotes nach Abs. 2, in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März verboten.
(2) Das Weiden von Ziegen und Schafen
ist während des ganzen Jahres verboten.
§ 38
Ausnahmen
(1) Die Forsttagsatzungskommission kann in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag des Tierhalters für Schafe Ausnahmen vom Weideverbot nach § 37 Abs. 2 lit. a und b bewilligen, wenn durch das Weiden die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet wird.
(2) Eine Gefährdung der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen liegt insbesondere vor, wenn durch das Weiden
verursacht würde.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist.
§ 39
Weideplätze, Weidezeiten
(1) Die Forsttagsatzungskommission hat unter Bedachtnahme auf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen durch Verordnung jene Waldflächen innerhalb des Gemeindegebietes zu bestimmen, auf denen das Weiden der Ziegen und Schafe zulässig ist (Weideplätze). Die Festlegung der Weideplätze hat nach topographischen Merkmalen, allenfalls unter Heranziehung allgemein bekannter Flurnamen zu erfolgen.
(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die nach § 37 Abs. 1 zulässige Weidezeit einzuschränken.
(3) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission durch Verordnung die zulässigen Auf- und Durchtriebswege festzulegen.
(4) Verordnungen nach den Abs. 1 bis 3 sind binnen einer Woche nach der Beschlussfassung durch die Forsttagsatzungskommission durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
§ 40
Anzahl der Weidetiere
(1) Zur Weide in Wäldern dürfen nur so viele Ziegen und Schafe, einschließlich des natürlichen Zuwachses, aufgetrieben werden, wie der Tierhalter mit betriebseigenem Futter überwintert hat.
(2) Wenn es zur Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen erforderlich ist, hat die Forsttagsatzungskommission für die einzelnen Weideplätze durch Verordnung die Anzahl der Weidetiere festzulegen, die beim Auftrieb nicht überschritten werden darf. Für die Kundmachung einer solchen Verordnung gilt
§ 39 Abs. 4.
§ 41
Anmeldung
(1) Die Tierhalter haben der Forsttagsatzungskommission spätestens eine Woche vor dem Zusammentritt zur jährlichen Forsttagsatzung die Anzahl der für die Weide bestimmten Tiere zu melden und das Bestehen eines Weiderechts glaubhaft zu machen. In der Anmeldung sind überdies der Name und die Adresse des Tierhalters, der vorgesehene Weideplatz und die vorgesehene Markierung der Tiere anzugeben.
(2) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.
(3) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.
§ 42
Auftrieb, Durchtrieb
(1) Sind Auf- oder Durchtriebswege nach § 39 Abs. 3 festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.
(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Tiere rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.
(3) Der Auftrieb zur Weide hat ohne Aufenthalt zu geschehen.
§ 43
Aufsichtsperson
Das Weiden im Wald sowie der Auftrieb zur Weide haben unter der Aufsicht einer hierzu geeigneten Person, die mindestens das 14. Lebensjahr vollendet haben muss, zu erfolgen. Die Aufsichtsperson ist der Forsttagsatzungskommission mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Weidebetriebes namhaft zu machen.
Waldteilung
§ 44
Mindestausmaß
(1) Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
§ 45
Ausnahmen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach § 44 Abs. 1 bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.
(2) Dem Antrag ist ein Plan mit der Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, dessen Maßstab nicht kleiner als jener der digitalen Katastermappe sein darf.
(3) Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.
III. Teil
Waldbrandbekämpfung
§ 46
Brandgefahr
(1) Wer im Wald, in der Kampfzone des Waldes oder in Waldnähe (Gefährdungsbereich) ein unbeaufsichtigtes Feuer oder ein Feuer, das seinen Herd verlassen hat, (Waldbrand) antrifft, ist verpflichtet, es zu löschen. Ist er dazu nicht fähig oder ist ihm das Löschen nicht zumutbar, so ist der Waldbrand unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden. Das Löschen ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn es nur unter Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder unter Verletzung anderer wichtiger Interessen möglich wäre.
(2) Wer von einem Waldbrand Kenntnis erlangt hat, ist verpflichtet, ihn unverzüglich der nächsten Brandmeldestelle zu melden, sofern dies nicht offenkundig bereits geschehen ist. Die Brandmeldestelle hat von einem Waldbrand unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde und die betroffene Gemeinde sowie die örtlich zuständige Feuerwehr zu verständigen.
(3) Aus einer Verletzung der Löschpflicht nach Abs. 1 oder der Meldepflicht nach den Abs. 1 und 2 können keine Ersatzansprüche nach dem Bürgerlichen Recht abgeleitet werden.
§ 47
Brandbekämpfung
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, die aufgrund ihrer Entstehung und ihres Umfanges als Katastrophen im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften über den Katastrophenhilfsdienst anzusehen sind, gelten die einschlägigen Bestimmungen über den Katastrophenhilfsdienst der Gemeinden und des Landes sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von nicht unter Abs. 1 fallenden Waldbränden gelten der 6., 7. und 8. Abschnitt der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, und der § 23 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben der Gemeinde zum eigenen Wirkungsbereich gehören, hat der Bürgermeister bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(4) Soweit nach den in den Abs. 1 und 2 angeführten Vorschriften Aufgaben von der Landesregierung zu besorgen sind, hat bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und bei der Bekämpfung von Waldbränden der Landeshauptmann diese Aufgaben zu besorgen.
§ 48
Einsatzleitung
(1) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden im Gemeindegebiet obliegt dem Bürgermeister als Gemeinde-Einsatzleiter, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt.
(2) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden, deren unmittelbare Auswirkung sich nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt, obliegt dem Bezirkshauptmann als Bezirks-Einsatzleiter.
(3) Die Leitung der Abwehr und der Bekämpfung von Waldbränden obliegt dem Landeshauptmann, wenn Maßnahmen einer Bezirkshauptmannschaft zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und zur Bekämpfung eines Waldbrandes nicht ausreichen oder wenn sich die Auswirkungen eines Waldbrandes auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken.
(4) Die Leitung der Löschmaßnahmen selbst obliegt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, sofern sie am Brandplatz anwesend sind:
(5) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat im Einvernehmen mit den am Brandplatz allenfalls anwesenden Forstorganen oder Gemeindewaldaufsehern vorzugehen.
§ 49
Eingriffe in das Eigentum
(1) Der Leiter der Löschmaßnahmen hat bei allen Anordnungen auf die möglichste Schonung des vom Brand nicht betroffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn solche Maßnahmen vom Leiter der Löschmaßnahmen angeordnet werden.
§ 50
Sicherungsvorkehrungen
Zu den Sicherungsvorkehrungen nach dem Löschen eines Waldbrandes können auch der Waldeigentümer sowie dessen Forstorgane und Waldarbeiter herangezogen werden.
§ 51
Kosten, Kostenersatz
(1) Die Gemeinde hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach § 28 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.
(2) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung sowie die Mitglieder von Organisationen, die aufgebotenen Personen und die freiwilligen Helfer im Sinne der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenhilfsdienst haben Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.
(3) Für den durch Eingriffe in das Eigentum nach § 49 Abs. 2 sowie nach den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über den Katastrophenhilfsdienst entstandenen Schaden haben die Geschädigten Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die für die Überlassung eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der angeforderte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Anforderung erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des angeforderten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des angeforderten Gegenstandes eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge zur Benützung überlassen, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Anforderung zu umfassen.
(5) Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach Abs. 2 und auf Entschädigung nach Abs. 3 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 1 nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.
(6) In den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 1, des Verdienstausfalls nach Abs. 2 und auf Entschädigung nach Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(7) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
(8) Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den §§ 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die Abs. 2 bis 7.
§ 52
Gegenseitige Hilfeleistung zwischen Tirol und anderen Bundesländern
(1) Die Gemeinden sind bei Waldbränden in angrenzenden Gemeinden eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Vorschriften dieses Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörden zur Hilfeleistung durch die Entsendung von Feuerwehreinheiten verpflichtet, wenn der Einsatzort von diesen ohne außergewöhnliche Gefahren erreicht werden kann und durch die Hilfeleistung die Sicherheit in der eigenen Gemeinde nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung (Ersatz der Kosten für die Hin- und Rückbeförderung der Feuerwehreinheiten und der Löscheinrichtungen, für die am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel sowie für die Entschädigungen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001 und des Katastrophenhilfsdienstgesetzes den Angehörigen der Feuerwehr aus Anlass ihrer Dienstleistung zu gewähren haben) die Bestimmungen, die das betreffende Bundesland zur Regelung dieser Angelegenheiten erlassen hat.
(3) Für die Dauer der Entsendung zur Hilfeleistung von Feuerwehreinheiten durch die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes auf Ersuchen der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zuständigen Behörden Tirols gelten hinsichtlich der Leitung des Einsatzes sowie hinsichtlich der der entsendenden Gemeinde gebührenden Vergütung der Kosten für die Entsendung zur Hilfeleistung die Bestimmungen dieses Abschnittes. Entstehen hinsichtlich des Kostenersatzes Streitigkeiten über die Art oder die Höhe der Kosten, so hat hierüber der Landeshauptmann nach Anhören des
Landeshauptmannes des beteiligten Bundeslandes zu entscheiden.
(4) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn eine Tiroler Gemeinde auf Ersuchen der nach den gesetzlichen Bestimmungen des anderen Bundeslandes für die Waldbrandbekämpfung zuständigen Behörde Hilfe leistet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden nur insoweit Anwendung, als in anderen Bundesländern Vorschriften in Geltung sind, die für die Waldbrandbekämpfung die gegenseitige Hilfeleistung zwischen diesen Bundesländern und Tirol im Sinne der Abs. 1 bis 4 vorsehen.
IV. Teil
Schutz vor Wildbächen
§ 53
Lagerung von Gegenständen
Im Hochwasserabflussbereich eines Wildbaches dürfen während der hochwassergefährlichen Zeit Holz oder andere den Wasserablauf hemmende Gegenstände nicht gelagert werden.
§ 54
Fällungen
(1) Werden auf Wildbacheinhängen Fällungen vorgenommen, so hat der Waldeigentümer die Schlagflächen sofort zu räumen. Als Wildbacheinhänge gelten jene Waldflächen, aus denen infolge ihres Neigungsgrades und ihrer Neigungsrichtung oder wegen der geringen Festigkeit des Bodens die Möglichkeit des Absturzes oder des Abrutschens von Holz in das Wildbachbett besteht.
(2) Während der Fällung oder Bringung des Holzes in das Wildbachbett gelangte Baumstämme und Holzabfälle sind unverzüglich aus dem Wildbachbett zu entfernen. In gleicher Weise ist der gesamte Hochwasserabflussbereich des Wildbaches freizuhalten. Ist eine Entfernung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das Holz entweder so zu zerkleinern, dass im Fall eines Hochwassers eine Gefährdung durch Verklausung nicht mehr gegeben ist, oder unter Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften mit der gebotenen Sorgfalt zu verbrennen.
§ 55
Durchführung der Räumung durch die Gemeinden, Verfall
(1) Stellt die Gemeinde bei der Begehung der in ihrem Gebiet gelegenen Strecken von Wildbächen Missstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen oder Bewuchs, fest, so hat sie dem Verursacher mit Bescheid die Beseitigung des Missstandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der §§ 53 und 54 hat die Gemeinde überdies Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2) Kann ein zur Beseitigung eines Missstandes Verpflichteter nicht festgestellt werden, so hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Wenn der ursprünglich Verpflichtete der Gemeinde später bekannt wird, steht ihr das Recht auf Ersatz der Kosten gegen diesen zu. Die im Zuge der Wildbachräumung durch die Gemeinde anfallenden Hölzer verfallen zugunsten der Gemeinde.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen. Der Verursacher hat der Gemeinde die Kosten der Beseitigung zu ersetzen. Der Waldeigentümer hat keinen Anspruch auf den Ersatz von Schäden, die im Zuge der Beseitigung des Missstandes am Wald unvermeidbar eintreten.
(4) Von der Gemeinde mit Dritten abgeschlossene Vereinbarungen über die Ausführung von Räumungsarbeiten, die der Gemeinde nach diesem Abschnitt obliegen, bleiben unberührt.
§ 56
Lagerung, Verfall
(1) Der Eigentümer hat die Kosten der Lagerung von Gegenständen der Gemeinde, die diese nach § 55 Abs. 3 aus einem Wildbachbett oder aus dem Hochwasserabflussbereich entfernt hat, zu ersetzen.
(2) Die Gemeinde hat den Eigentümer eines nach § 55 Abs. 3 entfernten Gegenstandes unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes durch den Eigentümer binnen einem Monat nach Aufforderung bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde.
(3) Ein allfälliger Verfallserlös ist gegen einen allfälligen Anspruch auf Ersatz der Kosten aufzurechnen.
§ 57
Verpflichtung Dritter
(1) Wird eine Lagerung von Gegenständen im Sinne des § 53 oder eine Fällung im Sinne des § 54 nicht vom Waldeigentümer oder in dessen Auftrag vorgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes gegenüber den sonst Verfügungsberechtigten (Nutzungsberechtigte, Käufer von Holz am Stock und dergleichen) sowie den Schlägerungsunternehmen sinngemäß.
(2) Trifft eine Verpflichtung nach § 55 Abs. 1 nicht den Waldeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
V. Teil
Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol
§ 58
Ziele der Förderung
Ziele der Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol sind:
§ 59
Grundsätze der Förderung
(1) Förderungen nach diesem Gesetz obliegen dem Land Tirol als Träger von Privatrechten. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn sie geeignet sind, die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der in der Forstwirtschaft tätigen Personen anzuregen und zu unterstützen, deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten oder das Verständnis der Öffentlichkeit für die Probleme des Waldes zu wecken und zu vertiefen.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes Tirol, Förderungsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft und des Bundes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen des Landes Tirol, die örtlichen Verhältnisse der forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.
(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, aufeinander abzustimmen.
§ 60
Förderungsempfänger
Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von
§ 61
Förderungsmaßnahmen
Förderungsmaßnahmen sind:
§ 62
Beratung, Schulung
(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche und technische Belange in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.
(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Förderungsempfänger in forstfachlicher Hinsicht zu umfassen. Für die Schulung können kostendeckende Beiträge eingehoben werden.
§ 63
Geld-, Dienst- und Sachleistungen
(1) Förderungen nach § 61 lit. c und d können gewährt werden für Maßnahmen
(2) Die Gewährung von Dienst- und Sachleistungen kann von der Bereitschaft des Förderungsempfängers abhängig gemacht werden, einen höchstens kostendeckenden Kostenbeitrag zu leisten.
§ 64
Förderungsrichtlinien
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen sowie bei der Abwicklung gewährter Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist (Förderungsrichtlinien).
(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§ 58) und die Grundsätze (§ 59) der Förderung zu erlassen.
(3) In die Förderungsrichtlinien sind jedenfalls Bestimmungen aufzunehmen über
§ 65
Landesforstdienst
Die Besorgung der Förderung der Forstwirtschaft nach diesem Gesetz obliegt den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hierfür zuständigen Abteilungen sowie in Unterordnung unter diese Abteilungen den nach der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaften hierfür zuständigen Referaten (Bezirksforstinspektionen).
VI. Teil
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(3) Aufgrund dieses Gesetzes verhängte Geldstrafen sind für die Förderung der Forstwirtschaft durch das Land Tirol zu verwenden.
§ 67
Mitwirkung der Organe der Bundespolizei
Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 66 Abs. 2 lit. i und j als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch
mitzuwirken.
§ 68
Die Besorgung der Aufgaben der Gemeinde nach § 5, ausgenommen Abs. 3 zweiter Satz, sowie nach § 8, § 10, hinsichtlich der Vertretung des Bürgermeisters in der Forsttagsatzungskommission nach § 19 Abs. 5, nach den §§ 55 und 56, die Ausübung des Rechtes zur Abgabe einer Äußerung nach § 1 Abs. 1, die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen nach § 51 Abs. 5 sowie die Stellung von Anträgen nach § 51 Abs. 5 bis 7 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
§ 69
Sonderbestimmung für Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt
Die Abschnitte 1 und 4 des I. Teiles, die Abschnitte 1 und 2 des II. Teiles sowie der V. Teil sind auf Wälder, deren Verwaltung der Österreichischen Bundesforste AG obliegt, nicht anzuwenden.
§ 70
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von folgenden Betroffenen die angeführten Arten von Daten verarbeiten:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen
Daten,
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf
§ 71
Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 72
Übergangsbestimmungen
(1) Forstaufsichtsgebiete nach § 1 Abs. 1 und 2 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, gelten als Waldbetreuungsgebiet nach diesem Gesetz.
(2) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes angestellten und bestellten Gemeindewaldaufseher gelten als im Sinne dieses Gesetzes angestellte und gemäß § 3 bestellte Gemeindewaldaufseher.
§ 73
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der §§ 18 bis 25 und 35 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2002 mit Ausnahme der §§ 19 bis 26, 37 und 38 außer Kraft.
(2) Die §§ 18 bis 25 und 35 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 19 bis 26, 37 und 38 der Tiroler Waldordnung, LGBl. Nr. 29/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2002 außer Kraft.
(3) Die Forsttagsatzungskommissionen sind nach § 18 bis spätestens 31. Dezember 2005 neu zu bestellen.
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