Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
LGBL_TI_20050707_51Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über SozialbetreuungsberufeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2005 Stück 20
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes vom 4. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten:
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Artikel 2
Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z. 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
Artikel 3
Ausbildung
(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung") vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Artikel 4
Berufsberechtigung
(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.
Artikel 5
Berufsbezeichnung
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Artikel 6
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Artikel 7
Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.
Artikel 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Artikel 9
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Artikel 10
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Artikel 11
Änderung
Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.
Artikel 12
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel 13
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Diese Vereinbarung wurde vom Bund und von allen Ländern unterzeichnet.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 16. Dezember 2004 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 mit 26. Juli 2005 in Kraft.
Anlage 1
Ausbildung und Tätigkeitsbereiche der Sozialbetreuungsberufe
Sozialbetreuungsberufe sind gegliedert in 3 Qualifikationsniveaus:
Theorie + 200 h Praxis
Theorie + 1.200 h Praxis
Theorie + 1.800 h Praxis
Auf Fach- und Diplomniveau gibt es im Hinblick auf unterschiedliche Zielgruppen und Arbeitsschwerpunkte folgende Spezialisierungen:
Der/die Heimhelfer/in unterstützt betreuungsbedürftige Menschen, das sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe. Dies sind insbesondere Personen, die aber dennoch in ihrer Wohnung bzw. betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben möchten. Als wichtiges Bindeglied zwischen dem Klienten/der Klientin, dessen/deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen arbeitet der Heimhelfer/die Heimhelferin im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der Mobilen Betreuungsdienste.
Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der/die Heimhelfer/in Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten/innen und Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe, die Tätigkeiten der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.
Der Beruf der Heimhelfer/innen darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen. Mindestalter für die Tätigkeit als Heimhelfer/in: 18 Jahre
2.1. Aufgaben:
· Hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung des Klienten/der Klientin sorgen)
· Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials
· Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke, u.a.)
· Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten
· Einfache Aktivierung (z.B. Anregung zur Beschäftigung)
· Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld
· Hygienische Maßnahmen (z.B. Wäschegebarung)
· Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen
· Unterstützung von Pflegepersonen
· Dokumentation
· Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln (Anlage 2)
2.2. Ausbildung:
Die Ausbildung zur/zum Heimhelfer/in erfolgt in Kursen und umfasst 200 UE Unterricht und 200 h Praktika.
Inhalte der Ausbildung:
Dokumentation 4 UE
Ethik und Berufskunde 8 UE
Erste Hilfe 20 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE
Grundpflege und Beobachtung 60 UE
Grundzüge der Pharmakologie 20 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8
UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE
Haushaltsführung 12 UE
Grundzüge der Gerontologie 10 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26 UE
Grundzüge der Sozialen Sicherheit 6 UE
Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" inkludiert.
2.3. Fort- und Weiterbildung:
Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Fach-Sozialbetreuer/innen verfügen neben einer breiten spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der folgenden Schwerpunkte:
Altenarbeit ("A") - Behindertenarbeit ("BA") - Behindertenbegleitung ("BB")
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über eine Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß GuKG.
Mindestalter für die Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/in: 19 Jahre
3.1. Aufgaben von Fach-Sozialbetreuer/inne/n Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung. Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
Fach-Sozialbetreuer/innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
Fach-Sozialbetreuer/innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, besonders aber - je nach Bedarf - mit Expert/inn/en aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege usw.
In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/innen den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.
3.1.1. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit
(A)
Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach GuKG, die die Fach-Sozialbetreuer/innen - Altenarbeit aufgrund ihrer Pflegehilfe-Ausbildung haben, betrifft.
Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
· Präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung
· Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen
· Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter
· Individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter
· Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen
· Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfer/innen
· Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen
3.1.2. Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus.
Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/innen eine weitergehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen. Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training
Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern
Bildung - Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung. Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung.
Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z.B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gemäß GuKG wahr. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) leisten Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Fach-Sozialbetreuer/innen mit
Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/innen kompetent sind, leisten sie Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.
3.2. Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/inne/n
Um als "Fach-Sozialbetreuer/in" beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Die Pflegehilfe-Ausbildung bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist der Ausbildungsschwerpunkt "Behindertenbegleitung", bei welchem nur die Inhalte des Moduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß GuKG (Anlage 2) abgedeckt werden.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1.200 h Theorie (Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens 2 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
UE)
Das Modul beinhaltet u.a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation / Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen.
Das Modul deckt 100 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik,
Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 h
der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie
und Soziologie;
es deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
80 UE)
Das Modul deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen
Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung; im
Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls
"Unterstützung bei der Basisversorgung" abgedeckt.
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Das Modul deckt 25 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
BB: 280 UE)
Praktikum: muss im Ausmaß von 1.200 h geleistet werden.
3.3. Fort- und Weiterbildung von Fach-Sozialbetreuer/inne/n Fach-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen:
Altenarbeit ("A")
Familienarbeit ("F")
Behindertenarbeit ("BA")
Behindertenbegleitung ("BB")
Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in:
20 Jahre
4.1. Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n:
Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr. Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/inne/n und Helfer/inne/n in Fragen der Sozialbetreuung.
Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie z.B. Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
4.1.1. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit
(A):
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z.B. Ärzt/inn/en, Psychotherapeut/inn/en, Physiotherapeut/inn/en):
Altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung inkl. Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- bzw. Versicherungswege.
Spezielle Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen.
Spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit.
Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und zu den Pflegepersonen.
Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie z.B. bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik.
Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit.
4.1.2. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit (F):
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen, ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden.
Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
· Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie bzw. im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen,
· Psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen. Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson.
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit verfügen über die Pflegehilfe-Qualifikation und üben die entsprechenden Tätigkeiten aus.
Die Aufgaben im Detail:
4.1.3. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB):
Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
· Eigenverantwortliche Durchführung der "Personenzentrierten Lebensplanung"
· Eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z.B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung.
· Eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z.B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
Pflegerische Aufgaben nehmen Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gemäß GuKG wahr. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung leisten Unterstützung bei der Basisversorgung (Modul laut Anlage 2).
Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren bzw. koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.
4.2. Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n:
Um als "Diplom-Sozialbetreuer/in" beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Betreffend die Pflegehilfe-Qualifikation bzw. das Modul "Unterstützung bei der Basisversorgung" (Anlage 2) finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für Fach-Sozialbetreuer/innen gelten.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1.800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung und Sozialbetreuer/innen-Ausbildung mit eingerechnet), die auf mindestens 3 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in
der Diplomausbildung eine Vertiefung und
Erweiterung.
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in
der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
120 UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in
der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
BB: 520 UE)
Praktikum: muss im Ausmaß von 1.800 Stunden geleistet werden.
4.3. Abschluss der Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n:
Als Abschluss der Ausbildung ist eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und eine diesbezügliche mündliche Prüfung mit dem Ziel einer Auseinandersetzung auf höherem Niveau vorzusehen.
4.4. Fort- und Weiterbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n:
Diplom-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Anlage 2
Ausbildungsmodul
"Unterstützung bei der Basisversorgung"
Der Entwurf der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe enthält in Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 eine Verpflichtung des Bundes zur Schaffung von Regelungen eines Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung". Dieses Ausbildungsmodul soll im Rahmen der Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/innen und Diplom-Sozialbetreuer/innen der Ausbildungsrichtung Behindertenbegleitung sowie von Heimhelfer/innen absolviert werden. Die Regelungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG - Gesundheitswesen).
Durch das Ausbildungsmodul "Unterstützung bei der Basisversorgung" soll Angehörigen dieser Sozialbetreuungsberufe ein pflegerisches Grundwissen vermittelt werden, welches die Einräumung von einzelnen Befugnissen rechtfertigt, die derzeit nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz den Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten sind. Diese Befugnisse bedürfen einer Anpassung im Gesundheits- und Krankenpflegegesetz.
Da die Verabreichung von Arzneimitteln eine ärztliche Tätigkeit ist, fällt die in diesem Ausbildungsmodul vorgesehene "unterstützende Mitwirkung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln" in den Bereich des Ärzterechts. Allfällige erforderliche Anpassungen sind daher im Ärztegesetz 1998 zu treffen.
Die für das Modul relevanten Ausbildungsinhalte wurden dem Curriculum für Pflegehilfe entnommen und unterscheiden sich bezüglich der Anzahl der Unterrichtseinheiten nur in dem Fach Medikamentenlehre, das im Gegensatz zur Pflegehilfeausbildung nur 20 statt 30 Stunden umfasst. Begründet wird dies mit der Tatsache, dass für die angeführten Berufsgruppen nur eine unterstützende Mitwirkung bei der oralen Verabreichung von Arzneimitteln vorgesehen ist und keine Durchführung von Insulininjektionen.
Die Ausbildung umfasst insgesamt 100 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die sich wie folgt zusammensetzen :
Sich pflegen - 20 UE
· Körperpflege
· Unterstützung bei der Körperpflege
· Haarwäsche und -pflege
· Zahnpflege
· Pediküre und Maniküre
· Beobachtung der Haut
· Pflegeutensilien und Hilfsmittel
Essen und Trinken - 15 UE
· Beobachtung - Ernährungszustand
· Beobachtung - Verdauungsstörungen
· Beobachtung - Schluckstörungen
· Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
· Flüssigkeitsbilanz
· Verabreichung von Arzneimitteln
Ausscheiden - 20 UE
Bedeutung
· Beobachtung der Urinausscheidung
· Beobachtung der Stuhlausscheidung
· Obstipation
· Erbrechen
· Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln
Sich kleiden - 5 UE
· Umgang mit der Kleidung
· Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung
· Hilfsmittel zum Ankleiden
· Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden Sich bewegen - 20 UE
· Bedeutung der Bewegung
· Beobachtung - Körperhaltung etc.
· Risikofaktoren
· Prophylaxen - Dekubitus, Thrombose, Kontraktur
· Unterstützung bei der Bewegung
Medikamentenlehre - 20 UE
· Inhalte konform mit der Pflegehilfeausbildung
exklusive der Insulininjektionen
Das Praktikum umfasst 40 Stunden und muss in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegeperson absolviert werden.
Die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsmoduls "Unterstützung bei der Basisversorgung" berechtigt zur Durchführung nachstehender Tätigkeiten:
· Assistenz beim Aufstehen aus dem Bett
· Assistenz beim Waschen
· Assistenz beim Duschen
· Assistenz beim Baden in der Badewanne
· Assistenz bei der Zahnpflege
· Assistenz bei der Haarpflege
· Assistenz beim Rasieren
· Assistenz bei der Auswahl der Kleidung
· Bereitlegen der Kleidung
· Assistenz beim Anziehen bzw. Ausziehen von
Flüssigkeitsaufnahme
· Zubereiten und Vorbereiten von Mahlzeiten wie
· Beachtung von Diätvorschriften
· Assistenz beim Essen
· Assistenz beim Trinken
· Achten auf ausreichende Flüssigkeitszufuhr
· Assistenz beim Toilettengang
· Assistenz bei der Intimpflege nach dem Toilettengang
· Versorgung mit Inkontinenzhilfsmitteln wie
· Assistenz beim Aufstehen oder Niederlegen
· Assistenz beim Niedersetzen
· Assistenz beim Gehen
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