Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau
LGBL_TI_20050614_44Sonderschutzgebiet Kranebitter InnauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2005 Stück 18
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 24. Mai 2005 über die Erklärung der "Kranebitter Innau" im Gebiet der Stadt Innsbruck zum Sonderschutzgebiet (Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau)
Aufgrund des § 22 Abs. 1 und 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, wird verordnet:
§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Stadt Innsbruck wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau).
(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 18,316 ha.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Stadtmagistrat Innsbruck während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Das Sonderschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 2740, 2741, 3761/2 und 3764/2, alle GB Hötting.
§ 3
(1) Zwischen dem 1. Februar und dem 1. Juli eines jeden Jahres ist das Betreten des Sonderschutzgebietes verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für die Fläche der "Rimmlwiese". Weiters ist vom Betretungsverbot ausgenommen die Fläche zwischen dem landseitigen Rand des Verbindungsweges "Rimmlwiese - Fußsteig Kranebitter Klamm" (Bundesstraße) und dem Inn bzw. dem Kranebitter Bach. Die vom Betretungsverbot ausgenommenen Flächen sind in der Anlage blau/violett umrandet dargestellt.
(3) Nach § 22 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau, LGBl. Nr. 76/2004, außer Kraft.
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