Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung
LGBL_TI_20050513_40Gesetz über die Tiroler PatientenvertretungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2005 Stück 16
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. März 2005 über die Tiroler Patientenvertretung LGBl. Nr. 40/2005
§ 1
Einrichtung, Zweck
(1) Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Personen, die in Tirol Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nehmen oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes solcher Leistungen bedürfen, wird beim Amt der Tiroler Landesregierung eine unabhängige Tiroler Patientenvertretung eingerichtet.
(2) Leistungen im Sinne des Abs. 1 werden durch Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige in die Zuständigkeit des Landes fallende Gesundheitseinrichtungen sowie im Rahmen des Rettungswesens erbracht.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Personen dient, nicht berührt. Die Zuständigkeit der Tiroler Patientenvertretung besteht nur insoweit, als nicht nach anderen bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Vertretung für die Rechte und Interessen nach Abs. 1 vorgesehen ist.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Tiroler Patientenvertretung hat für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Tiroler Patientenvertretung für die Personen nach § 1 Abs. 1 im erforderlichen Ausmaß außerhalb der Landeshauptstadt Sprechstunden bzw. Sprechtage abzuhalten.
(3) Der Tiroler Patientenvertretung ist bei der Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, bei grundlegenden Planungsvorhaben des Landes und vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 1 lit. f zu geben.
(4) Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet.
(5) Die Inanspruchnahme der Tiroler Patientenvertretung erfolgt unentgeltlich.
§ 3
Mitwirkung, Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Träger der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Gesundheits- und Rettungseinrichtungen haben die Tiroler Patientenvertretung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben den persönlichen Kontakt der Personen nach § 1 Abs. 1 mit der Tiroler Patientenvertretung zu ermöglichen und bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten zur Abhaltung von Sprechstunden bzw. Sprechtagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Tiroler Patientenvertretung hat mit Patientenselbsthilfegruppen sowie sonstigen in Betracht kommenden Personengruppen, die Interessen der Personen nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.
(3) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kinder- und Jugendanwaltes nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dieser zu informieren.
§ 4
Leitung, Organisation, Weisungsfreiheit
(1) Zur Leitung der Tiroler Patientenvertretung ist von der Landesregierung eine persönlich und fachlich geeignete Person zum Patientenvertreter auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Tiroler Patientenvertretung erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die aus dem Stellenplan sich ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Patientenvertreter hat einen bei ihm verwendeten Bediensteten mit seiner Vertretung für den Fall seiner Verhinderung zu betrauen.
(4) Das Amt des Patientenvertreters endet vorzeitig durch Amtsverzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Amtsverzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zum Patientenvertreter zu widerrufen, wenn in der Person des Patientenvertreters Umstände eintreten, die ihn für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn er seine Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt des Patientenvertreters vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich einen neuen Patientenvertreter zu bestellen.
(5) (Landesverfassungsbestimmung) Der Patientenvertreter ist bei der Besorgung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Tiroler Patientenvertretung verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach § 2 ausschließlich der Patientenvertreter weisungsberechtigt.
§ 5
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
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