Datum der Kundmachung
13.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2005 Stück 15
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. März 2005, mit dem Maßnahmen zur Gentechnik-Vorsorge getroffen werden (Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz) LGBl. Nr. 36/2005
§ 1
Ziele, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt:
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen in einem geschlossenen System nach § 4 Z. 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 126/2004.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist/sind:
§ 3
(1) GVO dürfen auf einer Grundfläche nur dann ausgebracht werden, wenn im Zusammenhang damit jene Vorsichtsmaßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um auf Grundflächen eines Dritten, die tatsächlich oder potenziell Träger von natürlichem oder anthropogenem Pflanzenbewuchs sind, eine unerwünschte Ausbreitung von GVO zu vermeiden. Scheint die Grundfläche nach den aus der gentechnikrechtlichen Zulassung sich ergebenden Bedingungen und Auflagen, insbesondere nach den Bedingungen für den Schutz besonderer Ökosysteme, Umweltgegebenheiten oder geographischer Gebiete im Sinn des Art. 19 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2001/18/EG, für die beabsichtigte Nutzung nach Größe, Lage oder Beschaffenheit nicht geeignet, so ist das Ausbringen nicht zulässig.
(2) Darüber hinaus dürfen GVO auf einer Grundfläche nur insoweit ausgebracht werden, als dadurch
(3) Abs. 1 erster Satz gilt nicht für den Fall, dass auf einer an die genutzte Grundfläche angrenzenden Grundfläche
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Anhören der Landeslandwirtschaftskammer Vorsichtsmaßnahmen für typische Arten von GVO festlegen, wobei auf den Stand von Wissenschaft und Technik sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen ist. Hierfür können auch von fachlich geeigneten Einrichtungen ausgearbeitete Regeln der guten fachlichen Praxis oder Richtlinien zum Koexistenzmanagement mit Verordnung für verbindlich erklärt werden. Als solche Vorsichtsmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht:
§ 4
Anzeigepflicht
(1) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte hat die beabsichtigte Nutzung von Grundflächen zum Ausbringen von GVO und die allenfalls erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen der Landesregierung drei Monate vor der beabsichtigten Ausbringung schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 sind anzuschließen:
§ 5
Verfahren
(1) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Nutzung auf der betreffenden Grundfläche insoweit mit Bescheid zu untersagen, als hierfür die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, insbesondere weil die in einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 festgelegten oder die sonst erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht vorgesehen sind. Besteht Grund zur Annahme, dass der Bescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(2) Wird die beabsichtigte Nutzung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt oder stimmt die Landesregierung vor dem Ablauf dieser Frist der beabsichtigten Nutzung ausdrücklich zu, so dürfen GVO, für die eine gentechnikrechtliche Zulassung vorliegt, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 und gegebenenfalls einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 ausgebracht werden.
§ 6
Informationspflichten
Ist das Ausbringen von GVO nach § 5 Abs. 2 zulässig, so hat der Eigentümer der zum Ausbringen von GVO zu nutzenden Grundstücke oder der sonst Nutzungsberechtigte unverzüglich die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, ausgenommen Verkehrsflächen, und die Eigentümer jener Grundstücke, die von den zu nutzenden Grundstücken nur durch eine Verkehrsfläche getrennt sind, über die beabsichtigte Nutzung unter Angabe der Art der auszubringenden GVO nachweislich zu verständigen.
§ 7
Verdacht der unerwünschten Ausbreitung
Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem GVO oder GVO einer bestimmten Art nicht ausgebracht werden, oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, den begründeten Verdacht jeder unerwünschten Ausbreitung von GVO, die nicht unter § 3 Abs. 3 fällt, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.
§ 8
Behördliche Aufträge
(1) Die Landesregierung hat demjenigen, der GVO ausgebracht hat, die zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen mit Bescheid aufzutragen, wenn die vorgesehenen Vorsichtsmaßnahmen nicht gesetzt wurden. Erforderlichenfalls ist das Ausbringen von GVO zu untersagen. Hierbei ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Wenn von Abwehr- und Beseitigungsmaßnahmen nach Abs. 1 Grundstücke Dritter betroffen sind, so sind dem Verfahren deren Eigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten zur Wahrung ihrer Nutzungsinteressen als Parteien beizuziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Abs. 1 ohne weiteres Verfahren aufzutragen und erforderlichenfalls auf Gefahr und Kosten des nach Abs. 1 Verpflichteten sofort durchführen zu lassen. § 5 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(4) Die Grundeigentümer oder die sonst Nutzungsberechtigten haben die Durchführung von Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 zu dulden.
§ 9
Ersatzhaftung für Aufträge
(1) Ist derjenige, der GVO ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ausgebracht hat, nicht feststellbar, so sind Aufträge nach § 8 Abs. 1 oder 3 an den Eigentümer des Grundstückes, auf dem die GVO ursprünglich ausgebracht worden sind, zu richten. Der Grundeigentümer haftet jedoch nur dann, wenn er dem Ausbringen entweder ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. Die Rechtsnachfolger des Grundeigentümers haften, wenn sie vom Ausbringen Kenntnis hatten oder bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis haben hätten müssen. Ersatzansprüche des Grundeigentümers und der Rechtsnachfolger bleiben unberührt.
(2) Kann auch der Grundeigentümer nicht in Anspruch genommen werden, so hat die Landesregierung die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel durchzuführen. Ersatzansprüche des Landes Tirol bleiben unberührt.
§ 10
Überprüfungsbefugnisse
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die damit betrauten Organe und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen befugt, Grundstücke zu betreten und zu besichtigen, Untersuchungen vorzunehmen, die notwendigen Auskünfte zu verlangen und Proben in der für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen.
(2) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen ist tunlichst spätestens beim Betreten des Grundstücks zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Grundeigentümer noch der sonst Nutzungsberechtigte oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt eine nachträgliche Verständigung. Die Organe und die Sachverständigen haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung der Nutzungsrechte zu vermeiden.
(3) Der Grundeigentümer oder der sonst Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Handlungen nach Abs. 1 zu dulden und der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Verlangen Hilfe zu leisten.
(5) Die Behörde kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit deren Einverständnis mit Aufgaben der Überprüfung nach Abs. 1 bescheidmäßig betrauen. Mit Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder vergleichbar qualifizierte Untersuchungsstellen betraut werden. Die übertragenen Aufgaben sind unter der Leitung und Aufsicht der Behörde zu erfüllen.
§ 11
Dingliche Wirkung
(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 und 2 oder einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 oder aufgrund eines behördlichen Auftrags nach § 8 Abs. 1 oder 3 haften für die Dauer des Ausbringens auf dem genutzten Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über. Die Zulässigkeit der Nutzung nach § 5 Abs. 2 wird dadurch nicht berührt.
(2) Wechselt die Person des Eigentümers eines genutzten Grundstücks oder des sonst Nutzungsberechtigten, so hat dies der bisher Berechtigte oder, sofern dies nicht möglich ist, dessen Rechtsnachfolger der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 12
Tiroler Gentechnik-Register
(1) Die Landesregierung hat Aufzeichnungen über Berechtigungen nach § 5 Abs. 2 und über Aufträge nach den §§ 8 und 9 sowie Übersichtskarten zu führen, aus denen die genutzten Grundstücke zu ersehen sind.
(2) Die Aufzeichnungen und die Eintragungen in die Übersichtskarten haben keine rechtsgestaltende Wirkung.
(3) Die Landesregierung darf Aufzeichnungen und Übersichtskarten automationsunterstützt führen, Auszüge daraus automationsunterstützt herstellen und die im Abs. 4 angeführten Daten für das Internet in geeigneter Form aufbereiten.
(4) Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
(5) Die Einsicht in das Tiroler Gentechnik-Register und in die im Abs. 4 angeführten Daten ist jedermann gestattet. Werden Auszüge verlangt, so können diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten schriftlich oder automationsunterstützt zur Verfügung gestellt werden.
§ 13
Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer einer Verpflichtung nach § 6, § 7, § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro zu bestrafen.
(3) Mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 lit. b und des Abs. 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach § 10 Abs. 3 liegt nicht vor, wenn ein zur Auskunft Verpflichteter die Auskunft verweigert, um nicht sich selbst zu beschuldigen oder nahe Angehörige der Gefahr einer Verfolgung auszusetzen.
(5) Bildet das nach Abs. 1 lit. a unzulässige Ausbringen den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst, wenn die Beseitigung (Zerstörung oder Entsorgung) der GVO vollendet ist.
§ 14
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Sind zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes GVO bereits ausgebracht, so finden auf das weitere Ausbringen die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. § 4 und § 13 Abs. 1 lit. b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anzeige über das weitere Ausbringen innerhalb eines Monats nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu erstatten ist.
(3) Durch § 4 Abs. 1 und die §§ 5, 8, 10 und 13 werden Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG umgesetzt.
(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren nach der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/
EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2004/311/A).
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