Datum der Kundmachung
28.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2005 Stück 12
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 5. April 2005 über die Erklärung eines Gebietes in der Marktgemeinde Kundl zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Söller Wiesen)
Aufgrund des § 20 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2002, wird verordnet:
§ 1
(1) a) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Marktgemeinde Kundl wird wegen des Vorkommens zahlreicher seltener und von der Ausrottung bedrohter Pflanzen- und Tierarten sowie wegen der Seltenheit der Biotopkomplexe und ihrer besonderen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Söller Wiesen).
(2) Das Naturschutzgebiet dient
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 44,26 ha. Davon entfallen 24 ha auf die Kernzone und 20,26 ha auf die Pufferzone.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und bei der Marktgemeinde Kundl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Im Naturschutzgebiet sind verboten:
§ 3
(1) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten und sind daher nach Maßgabe des Abs. 2 verboten:
(2) Das Verbot nach Abs. 1 lit. a gilt nicht in der Pufferzone nach § 1 Abs. 1 lit. b.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft.
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