Anpassungsfaktor für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2005 betreffend die Gemeindebeamten, Festsetzung
LGBL_TI_20050421_29Anpassungsfaktor für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2005 betreffend die Gemeindebeamten, FestsetzungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/2005 Stück 11
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 5. April 2005 über die Festsetzung des Anpassungsfaktors für Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2005 betreffend die Gemeindebeamten
Aufgrund des § 30 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2004, wird verordnet:
§ 1
Der Anpassungsfaktor nach § 2 lit. d Z. 1 sublit. kk des Landesbeamtengesetzes 1998 wird für das Kalenderjahr 2005 mit 1,015 festgesetzt, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2
Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug einer Person zum 31. Dezember 2004 mehr als 686,70 Euro monatlich, so beträgt der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2005 abweichend vom § 1 jenen Hundertsatz, der einer Erhöhung des Ruhe- oder Versorgungsgenusses um 10,30 Euro entspricht.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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