Datum der Kundmachung
24.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/2005 Stück 7
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 8. März 2005, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten festgelegt werden (Arbeitsstätten-Verordnung - ASt-V)
LGBl. Nr. 22/2005
Aufgrund der §§ 3 Abs. 6 und 11 Abs. 4 und 5 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
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§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme des § 35, für Arbeitsstätten, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume im Sinne des § 2 lit. g, i und j TBSG 2003. Führer- oder Bedienungsstände von Arbeitsmitteln gelten nicht als Arbeitsräume im Sinne dieser Verordnung.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien findet diese Verordnung nur so weit Anwendung, als sich die einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich auf Gebäude oder auf Räume beziehen.
(3) § 35 gilt für Gebäude und Räume auf Baustellen im Sinne des § 2 lit. h TBSG 2003, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind.
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§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
§ 3
Verkehrswege
(1) Verkehrswege sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Fluchtwege anzuwenden sind, folgende nutzbare lichte Mindestbreite aufweisen:
(2) Abweichend vom Abs. 1 lit. a sind in Arbeitsstätten in Containern, Wohnwagen oder sonstigen ähnlichen Einrichtungen Verkehrswege mit einer nutzbaren lichten Mindestbreite von 0,8 m zu gestalten.
(3) Die Begrenzungen von Verkehrswegen sind zu kennzeichnen, wenn der Raum, durch den der Verkehrsweg führt,
(4) Verkehrswege sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlichen nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(5) Rampen mit Fußgängerverkehr sind so zu gestalten, dass sie keine größere Neigung als 10% aufweisen.
(6) Der Abstand, in dem Verkehrswege mit Fahrzeugverkehr an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführen, ist so zu bemessen, dass diese gefahrlos benutzt werden können. Unterschreitet dieser Abstand 1,0 m, so sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung zu vermeiden, wie Hinweise auf den Querverkehr, Abschrankungen oder Lichtsignale.
(7) Verkehrswege müssen
(8) Auf Verkehrswegen sind Hindernisse, einzelne Stufen oder Vertiefungen zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, so sind
(9) Abweichend vom Abs. 1 lit. d sind Fahrtreppen und Fahrsteige mit einer nutzbaren lichten Mindestbreite von 0,4 m zulässig, wenn diese bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden.
(10) § 49 ist anzuwenden.
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§ 4
Ausgänge
(1) Ausgänge sind so zu gestalten und freizuhalten, dass sie, sofern nicht die Bestimmungen über Notausgänge anzuwenden sind, folgende nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite aufweisen:
(2) Ist ein Ausgang überwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt, so ist
(3) Ausgänge sind so zu gestalten, dass sie auf ihrer tatsächlich nutzbaren Gesamtbreite eine lichte Höhe von mindestens 2,0 m aufweisen.
(4) § 49 ist anzuwenden.
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§ 5
Treppen
(1) Treppen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher § 3 und gegebenenfalls die Bestimmungen über die Fluchtwege.
(2) Treppen sind so zu gestalten, dass
(3) Bei Treppen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Treppen mit mehr als vier Stufen und einer Treppenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Treppe feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, dass sich Bedienstete nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.
(4) Auf freien Seiten von Treppen und Treppenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer oder eine andere Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Treppen zu Laderampen.
(5) Die Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungstreppen, die z. B. zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungstreppen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60° zur Waagrechten beträgt.
(6) Treppen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, wenn auf diesen aufgrund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7) § 49 ist anzuwenden.
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§ 6
Beleuchtung und Belüftung von Räumen
(1) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2) Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, dass
(3) Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
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§ 7
Fußböden, Wände, Decken
(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(2) Fußböden sind so zu gestalten, dass
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
(4) Wände und Decken müssen hinsichtlich des Wärmeschutzes den Anforderungen des § 24 der Technischen Bauvorschriften 1998 entsprechen.
(5) Durchsichtige Wände müssen
(6) § 49 ist anzuwenden.
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§ 8
Türen, Tore
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
(2) Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Bediensteten, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt, so
(3) Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, so ist im Torblatt eine Gehtür einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, dass sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, dass der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4) § 49 ist anzuwenden.
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§ 9
Fenster, Lichtkuppeln, Glasdächer
(1) Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer müssen
(2) Öffenbare Fenster und Lichtkuppeln
(3) Lichtkuppeln und Glasdächer sind
(4) § 49 ist anzuwenden.
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§ 10
Elektrische Anlagen
(1) Elektrische Anlagen müssen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- und Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.
(2) Auf die Anforderungen an elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel und Blitzschutzanlagen sind die §§ 1 bis 8 und 9 Abs. 2 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
§ 11
Sicherheitsbeleuchtung
(1) Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muss
(3) Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
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§ 12
Lagerungen
(1) Lagerungen sind so vorzunehmen, dass Bedienstete durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
(2) Durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch eine deutlich erkennbare und dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, dass
nicht überschritten werden.
(3) Auf Treppen einschließlich der Treppenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
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§ 13
Gefahrenbereiche
(1) Öffnungen oder Vertiefungen in Fußböden wie Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
(2) Sind Maßnahmen nach Abs. 1 aufgrund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, so sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, so sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, dass eine Gefährdung vermieden wird.
(3) Erhöhte Bereiche, von denen Bedienstete abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege oder nicht fest verschlossene Maueröffnungen, sind wie folgt zu sichern:
(4) Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
(5) Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, dass keine Gegenstände durchfallen können, durch die Bedienstete gefährdet werden könnten.
(6) Laderampen müssen
§ 14
Alarmeinrichtungen
(1) Der Dienstgeber hat die Installation von Alarmeinrichtungen zu veranlassen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, dass der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Bediensteten wahrgenommen wird und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
(2) Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung der Bediensteten dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, dass die Bediensteten vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3) Sind Alarmeinrichtungen zur Alarmierung der Bediensteten vorhanden, so sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen; dies ist in Aufzeichnungen festzuhalten.
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§ 15
Prüfungen
(1) Folgende Anlagen und Einrichtungen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen:
(2) Sicherheitsbeleuchtungsanlagen sind regelmäßig nach der ÖNORM EN 1838 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung (Ausgabedatum 1. Juli 1999) bzw. der ÖVE EN 2-7 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen Teil 7: Arbeitsstätten (Ausgabedatum 1. Juni 1994) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Löschgeräte und stationäre Löschanlagen sind mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(4) Zusätzlich sind die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Anlagen und Einrichtungen nach größeren Instandsetzungen oder Änderungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn an ihrem ordnungsgemäßen Zustand begründete Zweifel bestehen.
(5) Die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 sind von geeigneten, fachkundigen und dazu berechtigten Personen, wie befugten Gewerbetreibenden, akkreditierten Überwachungsstellen, Ziviltechnikern, Technischen Büros, Amtssachverständigen im Rahmen ihres Fachgebiets oder qualifizierten Bediensteten, nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(6) Der Dienstgeber hat über die Prüfungen nach den Abs. 1 bis 4 Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre in der Arbeitsstätte aufzubewahren. Die Aufzeichnungen über die Prüfung von Löschgeräten können entfallen, wenn Prüfdatum und Mängelfreiheit durch einen Aufkleber bestätigt werden. .p16
§ 16
Information der Bediensteten
Der Dienstgeber hat alle betroffenen Bediensteten, bezogen auf ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich, zu informieren
§ 17
(1) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist die Arbeitsstätte erforderlichenfalls nach den Abs. 2 bis 5 zu adaptieren.
(2) Mindestens ein Endausgang ins Freie ist stufenlos erreichbar zu gestalten, wobei Niveauunterschiede maximal 3 cm betragen dürfen.
(3) Mindestens eine Toilette und ein Waschplatz sind barrierefrei erreichbar einzurichten; diese sind nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen (Ausgabedatum 1. Dezember 2003) zu gestalten.
(4) Sind nach § 38 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen, so sind die für Bedienstete mit Behinderungen vorgesehenen Duschen barrierefrei erreichbar einzurichten und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(5) Sind im Gebäude ein oder mehrere Aufzüge vorgesehen, so ist zumindest ein Aufzug stufenlos erreichbar und nach den Grundsätzen für barrierefreies Bauen gemäß der ÖNORM B 1600 zu gestalten.
(6) Werden Gebäude, in denen Arbeitsstätten eingerichtet werden sollen, in denen die Beschäftigung von Bediensteten mit Behinderungen nicht aus produktionstechnischen Gründen ausgeschlossen ist, nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung geplant und errichtet, so ist bei der Planung auf die Einhaltung der Grundsätze für barrierefreies Bauen nach der ÖNORM B 1600 Bedacht zu nehmen. Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 5 sind jedenfalls vorzusehen.
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§ 18
Nichtraucherschutz
(1) Der Dienstgeber hat, soweit dies nach der Art des Betriebes möglich ist, dafür zu sorgen, dass Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind.
(2) Müssen Raucher und Nichtraucher aus dienstlichen Gründen gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten, so ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.
(3) Der Dienstgeber hat durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind.
(4) In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen verboten.
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Sicherung der Flucht
§ 19
Allgemeine Bestimmungen
(1) Arbeitsstätten sind unter Beachtung des
Feuerwiderstandes und des Brandverhaltens der Konstruktionsteile des Gebäudes so zu errichten und zu gestalten, dass im Brandfall der Schutz der Bediensteten vor direkter oder indirekter Brandeinwirkung sowie vor Rauchgasen in ausreichendem Maß gewährleistet ist.
(2) Werden Bedienstete mit Behinderungen beschäftigt, so ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist. .p20
§ 20
Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
(1) Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
(2) Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, dass
(3) In Arbeitsstätten, in denen aufgrund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muss, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 21 und 23 Abs. 1 und 2 zu gestalten.
(4) Der Dienstgeber hat die Festlegung kürzerer als der im Abs. 1 genannten Entfernungen oder die Einrichtung zusätzlicher Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegter Notleitern zu veranlassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist. Die Einrichtung von Notausstiegen oder festverlegten Notleitern ist jedoch nur dann zulässig, wenn zusätzliche Fluchtwege oder Notausgänge technisch nicht realisierbar sind oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand hergestellt werden könnten.
(5) Bei Einbau weiterer brandschutztechnischer Einrichtungen und Vorkehrungen, wie Brandrauch- und Wärmeabzugsanlagen, automatische Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen usw., kann von den im Abs. 1 angegebenen Entfernungen oder von den dort festgelegten brandschutztechnischen Anforderungen in besonders begründeten Fällen abgewichen werden, wenn durch ein brandschutztechnisches Gutachten belegt wird, dass dadurch ein gleichwertiger Schutz erreicht wird.
(6) § 49 ist anzuwenden.
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§ 21
Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
(1) Fluchtwege müssen eine nutzbare lichte Mindestbreite von 1,2 m aufweisen. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich diese Mindestbreite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm. Dies gilt mit Ausnahme von Notausgängen aus Arbeitsräumen auch für die nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von Durchgängen, Türen und dergleichen im Verlauf von Fluchtwegen.
(2) Notausgänge müssen, sofern in den lit. a bis d nichts anderes bestimmt ist, eine nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von 1,2 m aufweisen. Notausgänge aus Arbeitsräumen müssen folgende nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite aufweisen:
(3) Die Personenzahlen in den Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweils
(4) Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt.
(5) Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (z. B. Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
(6) § 49 ist anzuwenden.
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§ 22
Anforderungen an Fluchtwege
(1) Fluchtwege
(2) Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige sind als Fluchtwege unzulässig. Verkehrswege, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Fluchtwege in Gebäuden dürfen nur über Treppen in Treppenhäusern, die den Anforderungen nach § 25 entsprechen, führen.
(4) Fluchtwege dürfen nur dann über Treppen mit gewendelten Laufteilen führen, wenn
(5) Spindeltreppen sind im Verlauf von Fluchtwegen nicht zulässig.
(6) Fluchtwege dürfen nur dann über Außentreppen führen, wenn
(7) § 49 ist anzuwenden.
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§ 23
Anforderungen an Notausgänge
(1) Notausgänge
(2) Karusselltüren sind als Notausgänge unzulässig. Ausgänge, die im Gefahrenfall nicht benützt werden dürfen, sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Türen von Notausgängen, auf die im Gefahrenfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen sich in Fluchtrichtung öffnen lassen.
(4) Automatische Türen sind als Notausgänge nur zulässig, wenn die Türen sich
(5) Ausgänge von Tragluftbauten müssen stabil ausgeführt sein. Durch geeignete Maßnahmen muss das Zusammensinken der Hülle so weit verhindert sein, dass der Raum gefahrlos verlassen werden kann.
(6) § 49 ist anzuwenden.
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§ 24
Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Gesicherte Fluchtbereiche müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(2) § 49 ist anzuwenden.
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§ 25
Treppenhaus
(1) Werden mehr als zwei Geschosse überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, so müssen alle Geschosse oberhalb oder unterhalb des Erdgeschosses durch mindestens ein durchgehendes Treppenhaus, das den Anforderungen des § 24 entspricht, verbunden sein. Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Treppenhauses vorbeilaufen können.
(2) In Treppenhäusern, die mehr als fünf Geschosse miteinander verbinden, müssen
bestehen.
(3) Als Geschosse gelten das Erdgeschoss sowie Ober- und Untergeschosse.
(4) § 49 ist anzuwenden.
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Anforderungen an Arbeitsräume
§ 26
Raumhöhe
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2) Abweichend vom Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie insbesondere eine erhöhte Wärmeeinwirkung oder eine Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4) § 49 ist anzuwenden.
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§ 27
Bodenfläche, Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für einen Bediensteten, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jeden weiteren Bediensteten, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Bediensteten eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Bediensteten mindestens beträgt:
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Parteien, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist.
(5) § 49 ist anzuwenden.
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§ 28
Lichteintrittsflächen, Sichtverbindung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die
(2) Vom Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
(3) In den Fällen des Abs. 2 lit. c sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4) Weiters dürfen in Arbeitsstätten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden:
(5) Als Arbeitsräume dürfen außer in den Fällen des Abs. 2 nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
(6) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.
(7) § 49 ist anzuwenden.
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§ 29
Natürliche Lüftung
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Bedienstete keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
(2) Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
(3) In eingeschossigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
(4) Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wenn
(5) Lüftungsöffnungen müssen von den Bediensteten von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
(6) § 49 ist anzuwenden.
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§ 30
Mechanische Be- und Entlüftung
(1) § 29 Abs. 1 gilt auch bei mechanischer Be- und Entlüftung.
(2) Arbeitsräume sind mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn
(3) Wird ein Arbeitsraum ausschließlich mechanisch be- und entlüftet, so
(4) Wird ein Arbeitsraum sowohl natürlich als auch mechanisch be- und entlüftet, so ist die mechanische Be-und Entlüftung so auszulegen, dass unter Berücksichtigung der natürlichen Lüftung ausreichend Außenluft zugeführt werden kann.
(5) Die Zuluft ist erforderlichenfalls zu erwärmen oder zu kühlen.
(6) Zuluftöffnungen sind so anzuordnen und auszuführen, dass
(7) Lüftungsanlagen im Sinne des Abs. 2 müssen jederzeit funktionsfähig sein. Wenn dies für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, muss eine etwaige Störung durch eine Warneinrichtung angezeigt werden.
(8) Klima- und Lüftungsanlagen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen. Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, sind sofort zu beseitigen. Befeuchtungsanlagen sind stets in hygienisch einwandfreiem Zustand zu erhalten.
(9) § 49 ist anzuwenden.
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§ 31
Raumklima
(1) Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen muss
(2) Abweichend vom Abs. 1 hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass in der warmen Jahreszeit
(3) Die Luftgeschwindigkeit an ortsgebundenen Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen darf folgende Mittelwerte über eine Mittelungsdauer von 200 Sekunden nicht überschreiten:
(4) Von den Abs. 1, 2 und 3 darf abgewichen werden, wenn die Einhaltung dieser Werte aufgrund der Nutzungsart des Raumes nicht möglich ist und
(5) Wird eine Klimaanlage verwendet, so muss
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§ 32
Künstliche Beleuchtung
(1) Arbeitsräume sind mit einer möglichst gleichmäßigen und möglichst farbneutralen künstlichen Beleuchtung auszustatten. Die Beleuchtungsstärke muss im ganzen Raum, gemessen 0,85 m über dem Boden, mindestens 100 Lux betragen, wenn die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegen steht (Allgemeinbeleuchtung).
(2) Arbeitsplätze sind erforderlichenfalls zusätzlich zu beleuchten. Auf den Stand der Technik, die jeweilige Sehaufgabe und die möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten und Leuchten sind so auszuwählen und zu positionieren, dass große Leuchtdichten, große Leuchtdichteunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte sowie direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld der Bediensteten vermieden werden. .p33
§ 33
Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
(1) Die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen gelten, wenn
(2) Weiters gelten die im Abs. 4 angeführten Ausnahmen für den klar abgrenzbaren Teil eines Arbeitsraumes (fiktive Raumteilung), wenn
(3) Die im Abs. 4 lit. c, e und f angeführten Ausnahmen gelten jedoch nicht, wenn im Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach erschwerende Bedingungen, wie etwa eine erhöhte Wärmeeinwirkung oder eine Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen.
(4) Nach Maßgabe der Abs. 1, 2 und 3 dürfen Räume als Arbeitsräume verwendet werden, auch wenn sie die nachstehenden Anforderungen nicht erfüllen:
(5) Für Meisterkojen, Portierlogen und Kassenschalter innerhalb von Räumen gelten folgende Ausnahmen:
§ 34
Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
(1) Die im Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmegedämmt sind. .p35
§ 35
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
(1) Unbeschadet der Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung gelten für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
(2) Als Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
(3) Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Abs. 1 eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
§ 36
Trink- und Waschwasser
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.
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§ 37
Toiletten
(1) Den Bediensteten sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Bedienstete mindestens eine verschließbare Toilettenzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für dienststellenfremde Personen, wie z. B. Parteien, vorgesehen, so
(2) Nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume sind einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete darauf angewiesen sind.
(3) Stehen nach Geschlechtern getrennte Toilettenräume zur Verfügung und ist für Männer nach Abs. 1 mehr als eine Toilettenzelle erforderlich, so ist annähernd die Hälfte der für Männer erforderlichen Toilettenzellen durch Pissstände zu ersetzen.
(4) Die Personenzahlen in Abs. 1, 2 und 3 beziehen sich auf regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesende Bedienstete.
(5) Toilettenräume sind so anzulegen, dass sie mit Arbeitsräumen, Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen oder Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Von solchen Räumen müssen Toilettenräume durch natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbare Vorräume getrennt sein.
(6) Abweichend vom § 4 Abs. 1 ist bei Ausgängen von Toilettenzellen eine nutzbare lichte Mindestdurchgangsbreite von 0,6 m zulässig.
(7) Die lichte Höhe von Toilettenräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(8) Toiletten müssen
(9) In unmittelbarer Nähe der Toiletten muss eine Waschgelegenheit vorhanden sein.
(10) § 49 ist anzuwenden.
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§ 38
Waschplätze, Waschräume, Duschen
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine solche Anzahl an Waschplätzen zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens ein Waschplatz vorhanden ist.
(2) Duschen sind für jene Bediensteten zur Verfügung zu stellen, deren Arbeitsbedingungen eine umfassendere Reinigung als die der Hände, der Arme und des Gesichts erforderlich machen, insbesondere wegen starker Verschmutzung oder Staubeinwirkung, wegen hoher körperlicher Belastung oder Hitzeeinwirkung oder wegen Hautkontakts mit gefährlichen Arbeitsstoffen.
(3) Die Anzahl der Duschen muss so bemessen sein, dass für jeweils höchstens fünf Bedienstete im Sinne des Abs. 2, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, mindestens eine Dusche vorhanden ist.
(4) Wenn nach Abs. 2 Duschen erforderlich sind, sind zur Unterbringung der Waschplätze und Duschen Waschräume zur Verfügung zu stellen.
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Waschräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Waschräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Waschräumen hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(7) Waschplätze und Duschen müssen
(8) Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden.
(9) Die Raumtemperatur muss in Waschräumen mindestens betragen:
(10) Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht und ohne Erkältungsgefahr erreichbar sein.
(11) § 49 ist anzuwenden.
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§ 39
Kleiderkästen, Umkleideräume
(1) Für jeden Bediensteten ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
(2) Abweichend vom Abs. 1 muss nicht für jeden Bediensteten ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(7) In Umkleideräumen nach Abs. 4
(8) Sofern die Dienstbekleidung oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 49 ist anzuwenden.
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§ 40
Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, so sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Bedienstete, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen gegeben sind.
(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer, den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
(3) In Aufenthaltsräumen nach den Abs. 1 und 2
vorhanden sein,
(4) Werden im Fall des § 34 Abs. 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, so ist abweichend vom Abs. 3 lit. a eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Sind nach § 11 Abs. 3 lit. c TBSG 2003 Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, so
(6) § 49 ist anzuwenden.
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§ 41
Wohnräume
(1) Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
(2) § 49 ist anzuwenden.
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§ 42
Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume dürfen durch andere Nutzungen, wie z. B. Lagerungen, nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
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Erste Hilfe, Brandschutz
§ 43
Mittel für die erste Hilfe
(1) In jeder Arbeitsstätte ist eine Ausstattung an Mitteln für die erste Hilfe bereitzustellen. Art und Umfang dieser Ausstattung müssen der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten sowie den im Hinblick auf die Art der Arbeitsvorgänge, der verwendeten Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe möglichen Verletzungsgefahren angemessen sein.
(2) Mittel für die erste Hilfe sind in staubdicht schließenden Behältern in hygienisch einwandfreiem, jederzeit gebrauchsfertigem Zustand aufzubewahren.
(3) Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. In unmittelbarer Nähe des Behälters müssen vorhanden sein:
(4) In der Arbeitsstätte oder in deren Nähe muss ein Telefon vorhanden sein, das die Bediensteten im Notfall leicht erreichen und benutzen können.
(5) In Arbeitsstätten mit besonderen Unfallgefahren sind Einrichtungen für den Transport von Verletzten in ausreichender Zahl bereitzustellen. Die Aufbewahrungsorte müssen leicht zugänglich und gekennzeichnet sein. .p44
§ 44
Sanitätsräume
(1) Ein Sanitätsraum ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Bediensteten bestehen.
(2) Sanitätsräume müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
(3) Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoss liegen und als solche gekennzeichnet sein.
(4) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
(5) § 49 ist anzuwenden.
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§ 45
Löschhilfen
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl sind die Bestimmungen der Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz (TRVB) F 124 Erste und Erweitere Löschhilfe (Ausgabe 1997) anzuwenden.
(2) Unzulässig sind:
(3) Abs. 2 lit. b Z. 1 und Abs. 2 lit. c gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt und leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
(5) Der Dienstgeber hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a bis e für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.
(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.
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§ 46
Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
(1) In Arbeitsstätten, für die nach § 29 Abs. 3 TBSG 2003 ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde, sind die nach § 7 Abs. 1 lit. b, c und d der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Maßnahmen zu treffen. § 7 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gilt sinngemäß.
(2) Zusätzlich sind mindestens einmal jährlich Brandalarm- und Räumungsübungen durchzuführen. Werden bei einer solchen Übung Mängel der Alarmeinrichtung festgestellt, so ist die Übung nach höchstens drei Monaten zu wiederholen. .p47
§ 47
Arbeitsstätten im Freien
Für Arbeitsstätten im Freien gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
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§ 48
Euroklassen des Brandverhaltens, Feuerwiderstandsklassen
(1) Soweit in den §§ 22, 24 und 25 brandschutztechnische Anforderungen an Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche und Treppenhäuser unter Bezugnahme auf Euroklassen des Brandverhaltens nach der ÖNORM EN 13501-1 oder auf Feuerwiderstandsklassen nach der ÖNORM EN 13501-2 festgelegt werden, gelten für nach den bauproduktrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebrachte Baustoffe oder Bauteile abweichend die in den Abs. 2, 3 und 4 angeführten Anforderungen, sofern das Brandverhalten bzw. der Feuerwiderstand solcher Baustoffe oder Bauteile noch nach den im Folgenden genannten Normen geprüft und klassifiziert wurde:
(2) Im § 22 Abs. 6 gelten
(3) Im § 24 Abs. 1 gelten
(4) Im § 25 Abs. 2 gelten
(5) § 49 ist anzuwenden.
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§ 49
Bestehende Arbeitsstätten
(1) Arbeitsstätten, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden (bestehende Arbeitsstätten) und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen, sofern die betreffende Bestimmung auf § 49 verweist, weiterhin genutzt werden, wenn im Rahmen der Gefahrenbeurteilung nach § 4 TBSG 2003 festgestellt wird, dass eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch diese abweichende Ausführung auszuschließen ist und in Bezug auf Arbeitsstätten oder Teile davon,
der Richtlinie 89/654/EWG eingehalten werden.
(2) Eine nach Abs. 1 mögliche Weiternutzung bestehender Arbeitsstätten oder von Teilen davon ist nur so lange zulässig, als sich die Verhältnisse in der Arbeitsstätte nicht derart ändern, dass ein wirksamer Schutz der Bediensteten nicht mehr gewährleistet ist. Eine solche Änderung kann insbesondere
(3) Werden bestehende Arbeitsstätten oder Teile davon erneuert oder verändert, wie z. B. im Zuge von Erweiterungen, Umbauten, Renovierungen und dergleichen, so sind diese Änderungen entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen. Dies gilt im Fall von Umbauten, Renovierungen und dergleichen nur insoweit, als dies rechtlich zulässig, technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. .p50
§ 50
Auflegung zur Einsichtnahme
Die in dieser Verordnung genannten ÖNORMEN EN 13501-1, EN 13501-2, EN 1838, B 1600, B 3800-1, B 3800-2, B 3800-3, B 3800-4, B 3800-5, B 3850 und B 3855, die ÖVE EN 2-7 und die TRVB F 124 liegen bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Die ÖNORMEN EN 13501-1, EN 13501-2, EN 1838, B 1600, B 3800-1, B 3800-2, B 3800-3, B 3800-4, B 3800- 5, B 3850 und B 3855 und die ÖVE EN 2-7 können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, die TRVB F 124 auch bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Sterzinger Straße 2/Stöckelgebäude, 6020 Innsbruck, bezogen werden.
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§ 51
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
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§ 52
In-Kraft-Treten, Notifikation
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2004/497/A).
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