Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, Änderung
LGBL_TI_20050223_11Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2005 Stück 4
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 16. Dezember 2004, mit dem das Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl. Nr. 63, wird wie folgt geändert:
"§ 3
Mittel des Fonds
Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
1,781.000,- Euro für die Landesbeamten und
2,779.000,- Euro für die Landeslehrer."
"(6) Die im Namen der Träger der Kranken- und Unfallfürsorge von den Trägern der Fondskrankenanstalten für den Fonds tatsächlich eingehobenen Beiträge nach § 41a Abs. 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung, sind den Trägern der Kranken- und Unfallfürsorge vom Fonds zu erstatten."
"(3) Die Mitglieder der Fondskommission nach § 9 Abs. 1 lit. b und c und deren Ersatzmitglieder gelten als bis zum 31. Dezember 2005 bestellt.
(4) Die Organe des Fonds haben auch nach dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes die notwendigen Aufgaben des Fonds weiter abzuwickeln und den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht für das Jahr 2005 vorzulegen."
"§ 16
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner 2001 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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