Datum der Kundmachung
24.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/2005 Stück 3
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 11. Jänner 2005, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Seilbahnen und schitechnische Erschließungen erlassen wird (Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005)
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Neuerschließung von Schigebieten und die Erweiterung bestehender Schigebiete sowie für die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit- , Sport- und Erholungszwecke mit Seilbahnen.
(2) Dieses Raumordnungsprogramm gilt nicht für die Errichtung von Seilbahnen und für schitechnische Erschließungen im Bereich bestehender Schigebiete.
(3) Dieses Raumordnungsprogramm gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Als Neuerschließung von Schigebieten gelten:
(2) Als Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke gilt die erstmalige Errichtung einer Seilbahn zu diesen Zwecken vom Dauersiedlungsraum oder von öffentlichen Straßen aus.
(3) Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenzen bestehender Schigebiete überschritten werden, jedoch keine Neuerschließung im Sinn des Abs. 1 vorliegt. Dabei bleiben geringfügige Überschreitungen der Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht von Belang sind, außer Betracht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt auch die Errichtung neuer Zubringerbahnen zu bestehenden Schigebieten, sofern damit keine schitechnische Erschließung bisher nicht erschlossener Geländekammern einhergeht. Als Erweiterung bestehender Schigebiete gilt ferner der Zusammenschluss bestehender Schigebiete.
(4) Bestehende Schigebiete sind die in den Anlagen 1 bis 93 zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten Gebiete, sowie die Trassen von einzeln bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.
(5) Schitechnische Erschließung ist die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen.
(6) Dauersiedlungsräume sind jene Tal-, Hang- und Terrassengebiete, in denen sich die dauernd bewohnten Siedlungen, die diese erschließenden Verkehrswege und die landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden.
(7) Geländekammer ist ein geschlossener, durch markante natürliche Geländemerkmale, wie Kämme, Grate, Rücken, Bäche, Gräben, Abbrüche, Verebnungen, Versteilungen, Wechsel des Landschaftscharakters oder der Exposition, abgegrenzter Landschaftsraum, der in sich eine topographische Einheit darstellt und ein schitechnisch relevantes Ausmaß aufweist.
(8) Zubringerbahn ist eine Seilbahn, die vom Dauersiedlungsraum oder von einer öffentlichen Straße aus in ein Schigebiet führt und die hauptsächlich der Beförderung der Fahrgäste in das Schigebiet oder aus dem Schigebiet und in einem untergeordneten Ausmaß der Durchführung von Wiederholungsfahrten dient.
§ 3
Verbot der Neuerschließung
Die Neuerschließung von Schigebieten und die Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke sind nicht zulässig.
§ 4
Voraussetzungen für die Erweiterung bestehender Schigebiete
(1) Die Erweiterung bestehender Schigebiete hat zur Voraussetzung, dass
(2) Die Errichtung neuer Zubringerbahnen hat ferner zur Voraussetzung, dass
(3) Die Erweiterung von Schigebieten durch deren Zusammenschluss hat ferner zur Voraussetzung, dass es sich um geographisch einander nahe liegende Gebiete handelt und dass aufgrund der topographischen und naturräumlichen Gegebenheiten eine seilbahntechnisch oder schitechnisch sinnvolle Verbindung dieser Gebiete unter Vermeidung schwerwiegender Eingriffe in die Natur und das Landschaftsbild hergestellt werden kann.
(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 1 sind grundsätzlich nur dann gegeben, wenn Ausschlusskriterien nach den §§ 5 und 7 nicht vorliegen und die Positivkriterien nach den §§ 6 und 8 qualitativ überwiegen.
§ 5
Ausschlusskriterien zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes
Die Erweiterung bestehender Schigebiete ist nicht zulässig, wenn
§ 6
Positivkriterien zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes
Bei der Erweiterung bestehender Schigebiete ist jedenfalls darauf zu achten, dass
§ 7
(1) Die schitechnische Eignung und Qualität eines Gebietes sind nicht gegeben, wenn
(2) Die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens sind nicht gegeben, wenn dessen Finanzierung nicht gesichert ist. Die entsprechenden Nachweise müssen erbracht werden.
(3) Die Sicherheit vor Lawinen und anderen Naturgefahren ist nicht gegeben, wenn
(4) Die Belange der Wasserwirtschaft finden nicht ausreichend Berücksichtigung, wenn eine wasserwirtschaftlich unvertretbare Beeinflussung oder Beeinträchtigung von Quellen oder Quellhorizonten zu erwarten ist.
(5) Die Verträglichkeit im Bezug auf die Belange des Waldschutzes ist nicht gegeben ist, wenn
(6) Ein angemessener Beitrag zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, ist nicht anzunehmen, wenn
§ 8
Sonstige Positivkriterien für die Erweiterung bestehender Schigebiete
(1) Für das Vorliegen der schitechnischen Eignung und Qualität eines Gebietes spricht, dass keine Schrägfahrten oder Schiwege im Ausmaß von mehr als 33 v. H. der Gesamtlänge der Schipiste erforderlich sind.
(2) Für das Vorliegen eines wirtschaftlichen, insbesondere touristischen, Interesses der betreffenden Region spricht, dass das Vorhaben
(3) Für die betriebswirtschaftlichen Erfolgsaussichten eines Vorhabens spricht, dass
(4) Für die Wahrung der wasserwirtschaftlichen Belange bei schitechnischen Erschließungen, die mit der Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Schnee verbunden sind, spricht das Bestehen eines wasserhygienisch einwandfreien und unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gewässerökologie für die vorgesehene Beschneiung quantitativ ausreichenden Wasserdargebotes.
(5) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Belange des Waldschutzes spricht, dass erforderliche Rodungen aus forstfachlicher Sicht vertretbar sind. Insbesondere darf eine relevante Gefährdung der angrenzenden Wälder nicht zu erwarten sein.
(6) Für die Verträglichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Erhaltung bedeutender Bergwander- und Schitourengebiete spricht, dass
(7) Für einen aktiven Beitrag zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen des Verkehrs in der betreffenden Region, insbesondere durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen, spricht, dass das Vorhaben an sich zur Lösung oder Minderung bestehender Verkehrsprobleme beiträgt oder dass unter angemessener Beteiligung der betroffenen Wirtschaftskreise konkrete Maßnahmen insbesondere in folgenden Bereichen gesetzt werden:
§ 9
Berücksichtigungspflicht
(1) Die Festlegungen dieser Verordnung sind in Verfahren, in denen über die Zulässigkeit der Neuerschließung von Schigebieten, der Erweiterung bestehender Schigebiete oder der Neuerschließung von Gebieten für sonstige Freizeit-, Sport- und Erholungszwecke nach naturschutzrechtlichen Vorschriften abzusprechen ist, nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Weiters ist der Landeshauptmann bei der Ausübung seines Rechtes zur Stellungnahme nach § 23 Abs. 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, an die Festlegungen dieser Verordnung gebunden.
(3) Schließlich haben die Organe des Landes die Festlegungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Koordinierungspflicht nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 zu beachten.
§ 10
Vorprüfung
(1) Über Ersuchen eines Projektwerbers ist im Rahmen des Amtes der Landesregierung eine Vorprüfung über Vorhaben nach dieser Verordnung, für die zumindest eine Grobplanung vorliegt, durchzuführen.
(2) Die Vorprüfung ist innerhalb von zwei Monaten abzuschließen. Dem Projektwerber sind die Ergebnisse mitzuteilen.
§ 11
In-Kraft-Treten, Auflegung
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Anlagen 1 bis 93 zu § 2 Abs. 4 werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung - Statistik des Amtes der Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
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