Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Änderung
LGBL_TI_20050113_04Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2005 Stück 2
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. November 2004, mit dem die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 geändert wird
Artikel I
Die Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl. Nr. 111, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2001 wird wie folgt geändert:
"(4) Die Aufstellung oder die Wiederinbetriebnahme von Feuerstätten ist vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten dem Rauchfangkehrer unverzüglich anzuzeigen."
"§ 10
Reinigungs- und Überprüfungsfristen
(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen bzw. zu überprüfen und zu reinigen, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. Die zeitliche Abfolge der Reinigungstermine hat den aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden sich ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung bzw. Überprüfung und Reinigung vier Monate, in den Fällen drei- und viermaliger Überprüfung bzw. Überprüfung und Reinigung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.
(2) Die Behörde hat die Anzahl der Kehrungen bzw. Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Kehrungen bzw. Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw. Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.
(4) Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs. 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs. 1 oder 2 daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.
(5) Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen."
"(1) In Gebäuden, die öffentlichen Zwecken dienen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird oder in denen Versammlungsräume bestehen, in Gebäuden mit mehr als zwei in Holzbauweise errichteten Geschossen und in Hochhäusern ist alle vier Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden ist alle zwölf Jahre eine Feuerbeschau durchzuführen. In allen übrigen Gebäuden ist eine Feuerbeschau durchzuführen, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes einzuholen."
Anlage nicht darstellbar
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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