Datum der Kundmachung
11.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2005 Stück 1
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 17. November 2004 über die Gleichbehandlung im Dienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - G-GlBG 2005)
LGBl. Nr. 2/2005
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
§ 2
Sinngemäße Anwendung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist auf die im § 1 genannten Personen das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass jeweils in der grammatikalisch richtigen Form an die Stelle des Landes Tirol die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, an die Stelle des Wortes "Landesdienst" die Wortfolge "im Dienst der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes" und an die Stelle der Landesregierung bzw. des Mitgliedes der Landesregierung das nach den organisationsrechtlichen Vorschriften zuständige Organ treten, und mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
übertragen werden können;
§ 3
(1) Beim Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister ist die Gleichbehandlungskommission der Gemeinden und der Gemeindeverbände für den Bereich der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
(3) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.
(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission sollen im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstgeber erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Tiroler Gemeindeverbandes. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Dienstnehmer erfolgt hinsichtlich der Bediensteten bzw. des Bediensteten eines Bezirkskrankenhauses aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Landesgruppe Tirol, und hinsichtlich der übrigen beiden Bediensteten aufgrund eines Vorschlages der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol. Üben die jeweils Vorschlagsberechtigten das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Verbandsobmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister aus, so kann der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag der jeweils Vorschlagsberechtigten bestellen.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Die Gleichbehandlungskommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Obmann des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind.
§ 4
Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck
(1) Beim Stadtmagistrat ist eine Gleichbehandlungskommission für den Bereich der Stadt Innsbruck einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
(3) Mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.
(4) Mindestens ein Mitglied und Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission muss im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sein.
(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind vom Stadtsenat zu bestellen. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Personalvertretung erfolgt aufgrund eines Vorschlages des Hauptausschusses. Übt der Hauptausschuss das Vorschlagsrecht nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Stadtsenat aus, so kann der Stadtsenat die fehlenden Mitglieder ohne Vorschlag des Hauptausschusses bestellen.
(6) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. a und b ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(8) Die Gleichbehandlungskommission ist zu ihrer konstituierenden Sitzung vom Bürgermeister einzuberufen. Dieser leitet die Sitzung, bis aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der oder des Vorsitzenden gewählt sind.
§ 5
Gleichbehandlungsbeauftragte
(1) Der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister hat aufgrund eines Vorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 3 für jeden politischen Bezirk eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und der Gemeindeverbände zu bestellen.
(2) Der Bürgermeister der Stadt Innsbruck hat aufgrund eines Dreiervorschlages der Gleichbehandlungskommission nach § 4 eine(n) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) für die im § 1 genannten Personen der Stadt Innsbruck zu bestellen.
(3) In derselben Weise hat der Verbandsausschuss des Gemeindeverbandes für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister für jeden politischen Bezirk bzw. der Bürgermeister der Stadt Innsbruck eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter der Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen.
(4) Die Kanzleiarbeiten für die Gleichbehandlungsbeauftragten nach Abs. 1 sind vom Gemeindeverband für Zuwendungen an ausgeschiedene Bürgermeister zu besorgen.
(5) Die Kanzleiarbeiten für die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte(n) nach Abs. 2 sind vom Stadtmagistrat zu besorgen.
§ 6
Weisungsfreiheit
(Landesverfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommissionen, die Gleichbehandlungsbeauftragten sowie die Vertrauenspersonen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.
§ 7
Eigener Wirkungsbereich
Die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 8
Übergangsbestimmung
Die nach dem Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, bestellte Gleichbehandlungskommission der Stadt Innsbruck und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Innsbruck bleiben bis zum Ende der Funktionsdauer im Amt.
§ 9
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 6 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 55/1999, mit Ausnahme des § 28 außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 6 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 28 des Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 55/1999, außer Kraft.
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