Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal, Änderung
LGBL_TI_20041223_116Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 116/2004 Stück 34
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 14. Dezember 2004, mit der das Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird
Aufgrund des § 7 Abs. 1 lit. a und des § 106 Abs. 1 und 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 17/2004, wird wie folgt geändert:
(1) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 1 bis 7 zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen der Gste. 2648/2, 2647, 2646/1 (Anlage 1), 2630, 3068, 2635/2, 2636, 2637, 2638, 2669/1, 2641/1, 2642/1, 2646/1, 2647, 2643/2 (Anlage 2), 2569, 2570/1, 2597, 2607/1, 2607/2 (Anlage 3), 2992/1, 2992/2 (Anlage 4), .335, 2675, 2752/2, 2754, 2755, 2691 (Anlage 5), 2736/6 und 2736/8 (Anlage 6) sowie 3024 (Anlage 7), alle KG Elbigenalp, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
(2) Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird weiters in der Weise geändert, dass die in den Anlagen 8 bis 10 zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen der Gste. 4390, 4393/4, 4394/1, 4394/2, 4394/7 (Anlage 8), 4110, 4091 und 4092 (Anlage 9) sowie 3964 (Anlage 10), alle KG Häselgehr, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
(3) Weiters wird die Anlage zu § 1 Abs. 2 in der Weise geändert, dass die in der Anlage 11 zu dieser Verordnung dargestellten Teilflächen der Gste. 2776, 2823 und 2824 KG Holzgau von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen werden.
(4) Die Anlage zu dieser Verordnung wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Raumordnung-Statistik des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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