Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates, Änderung
LGBL_TI_20041223_115Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/2004 Stück 34
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 14. Dezember 2004, mit der die Verordnung über die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates geändert wird
Aufgrund des § 33 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2004, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates, LGBl. Nr. 9/1992, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladung ist durch die Post zuzustellen; mit Zustimmung des Mitgliedes kann die Zustellung jedoch auch mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Änderungen von Zustelladressen sind der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung unverzüglich bekannt zu geben. Der Einladung sind alle erforderlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen kann der Naturschutzbeirat auch bloß mündlich oder telefonisch einberufen werden."
"(4) Das Recht auf Einsichtnahme in die Niederschriften ist auf die Mitglieder beschränkt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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