Arbeitsstoffe-Verordnung, Arbeitsmittel-Verordnung und Bauarbeiterschutz-Verordnung, Änderung
LGBL_TI_20041207_93Arbeitsstoffe-Verordnung, Arbeitsmittel-Verordnung und Bauarbeiterschutz-Verordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 93/2004 Stück 31
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 23. November 2004, mit der die Arbeitsstoffe-Verordnung, die Arbeitsmittel-Verordnung und die Bauarbeiterschutz-Verordnung geändert werden
Aufgrund der §§ 12 Abs. 7 und 13 Abs. 4 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, wird verordnet:
Artikel I
Die Arbeitsstoffe-Verordnung, LGBl. Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:
"(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" tritt jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" tritt jeweils das Wort "Dienstbekleidung"."
"(9) Im § 10 Abs. 1 GKV 2003
"3. Unterabschnitt
Explosionsfähige Atmosphären
§ 20
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für den Explosionsschutz in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht für die Verwendung von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen oder chemisch instabilen Stoffen.
§ 21
Anwendung von Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
(1) Auf
(2) An die Stelle des Wortes "Arbeitgeber/innen" tritt jeweils das Wort "Dienstgeber" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form, an die Stelle des Wortes "Arbeitnehmer/innen" tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 2 Z. 8 VEXAT, jeweils das Wort "Bedienstete" in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und an die Stelle des Wortes "Arbeitskleidung" tritt jeweils das Wort "Dienstbekleidung".
(3) Im § 2 VEXAT treten
(4) Im § 5 Abs. 2 Z. 8 VEXAT tritt an die Stelle der Wortfolge "betriebsfremde Arbeitnehmer/innen" die Wortfolge "betriebsfremde Bedienstete oder Arbeitnehmer/innen",
(5) Im § 6 VEXAT
(6) Im § 7 Abs. 5 VEXAT tritt im dritten Satz an die Stelle des Wortes "Betriebsangehörige" das Wort "Bedienstete".
(7) Im § 8 Abs. 5 VEXAT tritt an die Stelle der Verweisung auf § 46 Abs. 3 ASchG die Verweisung auf § 9 Abs. 2 As-V.
(8) Im § 9 Abs. 3 Z. 3 VEXAT treten
(9) Im § 11 Abs. 2 VEXAT tritt an die Stelle des Klammerausdruckes "(§ 42 Abs. 3 ASchG)" der Klammerausdruck "(§ 2 lit. l sublit. cc TBSG 2003)".
(10) Im § 13 Abs. 5 VEXAT entfällt der Klammerausdruck "(§ 21 AStV)".
(11) Im § 15 Abs. 3 VEXAT tritt an die Stelle des Zitates "Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996," das Zitat "ExSV 1996".
(12) Im § 21 Abs. 1 VEXAT wird das Zitat "den §§ 4, 5, 9, 12, 16 und 19 Abs. 5 dieser Verordnung" durch das Zitat "den §§ 4, 5, 9, 12 und 16 dieser Verordnung" ersetzt.
(13) Können explosionsfähige Atmosphären außerhalb von atmosphärischen Bedingungen (das ist bei Gesamtdrücken von weniger als 0,8 bar oder mehr als 1,1 bar oder bei Gemischtemperaturen von weniger als -20 °C oder mehr als +60 °C) auftreten, ist § 3 Abs. 2 VEXAT nicht anzuwenden."
"§ 22
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Artikel II
Die Arbeitsmittel-Verordnung, LGBl. Nr. 135/2003, wird wie folgt geändert:
"(16) Im § 33 Abs. 3 AM-VO tritt an die Stelle der Wortfolge "der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen" die Wortfolge "des Dienstgebers"."
Artikel III
Die Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, wird wie folgt geändert:
"(3a) Im § 6 Abs. 7 zweiter Satz BauV entfällt der Klammerausdruck "(§ 30)".
(3b) Im § 7 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "entsprechend § 30"."
"(4) Im § 14 Abs. 2 BauV lautet der zweite Satz: "§ 2 Abs. 3 ESV 2003, BGBl. II Nr. 424, in der Fassung des § 3 Abs. 2 der Bauarbeiterschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 141/2003, in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden."
"(12a) Im § 70 Abs. 6 zweiter Satz und § 95 Abs. 7 zweiter Satz BauV entfällt jeweils die Wortfolge "gemäß § 30"."
"(14) Im § 96 Abs. 7 und 8 BauV tritt an die Stelle des Zitates "der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung" jeweils das Zitat "GKV 2003"."
"(23) Im § 159 BauV
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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