Datum der Kundmachung
07.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 92/2004 Stück 30
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 16. November 2004 über die Festsetzung des Pflegegeldes (Pflegegeldverordnung)
Aufgrund des § 23 Abs. 2 des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2003 wird verordnet:
§ 1
Das Pflegegeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes), dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung der Pflegeeltern bzw. Pflegepersonen) und dem Ausstattungsbeitrag.
§ 2
(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt:
a) bis zum vollendeten dritten Lebensjahr monatlich
Unterhalt: 128,10 Euro
Erziehungsgeld 202,65 Euro
Summe 330,75 Euro
b) vom vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr monatlich
Unterhalt: 162,75 Euro
Erziehungsgeld 202,65 Euro
Summe 365,40 Euro
c) vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr monatlich
Unterhalt: 210,- Euro
Erziehungsgeld 202,65 Euro
Summe 412,65 Euro
d) vom vollendeten zehnten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
monatlich
Unterhalt: 241,50 Euro
Erziehungsgeld 202,65 Euro
Summe 444,15 Euro
e) vom vollendeten 15. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit
monatlich
Unterhalt: 283,50 Euro
Erziehungsgeld 202,65 Euro
Summe 486,15 Euro
Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.
(2) In den Monaten März und September gebührt den Pflegeeltern (Pflegepersonen) für jedes Pflegekind für die jeweils davor liegenden sechs Monate ein zusätzliches Pflegegeld in der Höhe des Eineinhalbfachen des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes. Hat das Pflegeverhältnis durch späteren Beginn und/ oder frühere Beendigung nicht den gesamten Zeitraum von sechs Monaten gedauert, so gebührt der aliquote Anteil.
(3) Pflegeeltern (Pflegepersonen) ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 240,45 Euro zu gewähren.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 115/2001, außer Kraft.
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