Datum der Kundmachung
07.12.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 89/2004 Stück 30
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Oktober 2004, mit dem das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2003, wird wie folgt geändert:
"(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) - mit Ausnahme der Landeslehrer (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 69/2004) und der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§ 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 130/2003) - sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Land für sich sowie für ihre Angehörigen, soweit im § 18 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 16."
"(1) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und die Zuwendungen des Landes sind auf ganze Cent kaufmännisch zu runden."
"(1) Den nach § 1 Anspruchsberechtigten stehen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 3 folgende Leistungen zu:
"(3) Sofern das Ausmaß der Leistungen nicht bereits in diesem Gesetz bestimmt ist, ist das Verhältnis der Höhe des zu gewährenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten durch Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen und für die einzelnen Arten der Leistungen eine Höchstgrenze zu bestimmen. Für Heilbehelfe kann zusätzlich eine Gebrauchsdauer, die nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft unter Zugrundelegung einer angemessenen, pfleglichen Behandlung festzulegen ist, bestimmt werden. In der Verordnung ist auch für Fälle besonderer Härte die Gewährung außerordentlicher Unterstützungen vorzusehen und zu bestimmen, dass bei der Beurteilung, ob ein solcher Fall vorliegt und in welchem Ausmaß die Unterstützung gewährt werden kann, die Dringlichkeit des Aufwandes und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterstützungswerbers angemessen zu berücksichtigen sind."
"(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
"§ 18
Sonderbestimmungen für Angehörige
(1) Ist der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur ein Anspruch auf
(2) Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis d nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b, c oder d vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
(3) Die Verwaltungskommission hat für den Fall, dass es aufgrund des Erbringens von Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis d in Form eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz zu einem negativen Rechnungsabschluss kommt, im nächstfolgenden Leistungszeitraum, das ist vom 1. April des Folgejahres bis zum 31. März des übernächsten Jahres, durch Verordnung diesen Differenzbetrag zumindest auf jenen Prozentsatz zu reduzieren, der im letzten Rechnungsjahr, das ist vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, zum Ansatz gebracht werden hätte müssen, damit die Summe der Einnahmen und die Summe der Ausgaben für Leistungen für Anspruchsberechtigte und voll anspruchsberechtigte Angehörige sowie die Summe der Ausgaben für Angehörige, für die nur eine Leistung in Form des Differenzbetrages zu erbringen ist, sohin die Summe der Gesamtausgaben, einen ausgeglichenen Rechnungsabschluss ergeben hätten.
(4) Die Summe der Einnahmen im Sinne des Abs. 3 wird aus den Beiträgen der Anspruchsberechtigten nach § 4, den Zuwendungen des Landes nach § 5 und allfälligen Ersätzen, sofern diese nicht bei den Leistungen nach § 9 berücksichtigt sind, sowie den Zinserträgnissen aus Geldveranlagung ermittelt.
(5) Die Summe der Ausgaben im Sinne des Abs. 3 setzt sich zusammen aus den Ausgaben für Leistungen nach § 9 für Anspruchsberechtigte und voll anspruchsberechtigte Angehörige zuzüglich der Ausgaben für die Angehörigen, für die aufgrund des Bestehens eines eigenen Anspruches gegenüber einem Sozialversicherungsträger bzw. einer Krankenfürsorgeeinrichtung nur ein Differenzbetrag zu leisten ist.
(6) Der Differenzbetrag ist jeweils in dem durch Verordnung nach den Abs. 2 oder 3 festgesetzten Ausmaß für die im Leistungszeitraum erbrachten Leistungen nach Abs. 1 zu erbringen.
(7) Auf Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist § 9 Abs. 5 anzuwenden.
(8) Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2004, von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlichrechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.
(9) Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 8 sinngemäß.
(10) Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 8 und 9 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben."
"(4) Ansprüche auf Leistungen nach § 16 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zwei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen."
"§ 20
Rückerstattungspflicht
(1) Die Anspruchsberechtigten haben Leistungen nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes innerhalb der nach Abs. 2 festgelegten Frist rückzuerstatten, wenn
(2) Die Verwaltungskommission hat Leistungen im Sinne des Abs. 1 von den Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis der zu Unrecht erbrachten Leistung rückzufordern, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände ist die Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 in Teilbeträgen zulässig.
(3) Die Verwaltungskommission kann von der Rückforderung von Leistungen im Sinne des Abs. 1 absehen, wenn der Aufwand für die Rückforderung zum rückforderbaren Betrag in einem unvertretbaren Verhältnis steht."
"§ 13 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß."
"§ 53
Bestattungskostenbeitrag
(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten besteht Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag in der Höhe der Bemessungsgrundlage, sofern nicht aufgrund anderer dienstrechtlicher Vorschriften ein Todesfallbeitrag oder Bestattungskostenbeitrag gebührt.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 gebührt dem Angehörigen, der die Kosten der Bestattung bestritten hat. Als Angehörige gelten:
(3) Wurden die Bestattungskosten aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Verpflichtungen von einer anderen als den im Abs. 2 genannten Personen bestritten, so gebührt der Bestattungskostenbeitrag zur Gänze den im Abs. 2 genannten Angehörigen in der dort angeführten Reihenfolge. Haben mehrere Angehörige nach Abs. 2 lit. b, c oder d Anspruch auf den Bestattungskostenbeitrag, so gebührt ihnen der Bestattungskostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(4) Wurden die Bestattungskosten nicht von einer der im Abs. 2 genannten Personen bestritten und findet Abs. 3 nicht Anwendung, so gebührt kein Bestattungskostenbeitrag. Die Bestattungskosten sind jedoch bis zur Höhe des Bestattungskostenbeitrages zu erstatten, allerdings nur so weit, als die Bestattungskosten im Nachlass nicht gedeckt sind.
(5) Neben dem Bestattungskostenbeitrag nach Abs. 1 ist der Ersatz der notwendigen Kosten einer allfälligen Überführung des Leichnams an den Ort des Wohnsitzes des Verstorbenen zu gewähren."
"§ 75
Allgemeine Meldepflicht
Die Anspruchsberechtigten haben alle Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens, die Änderung oder die Beendigung von Leistungsansprüchen, deren Abwicklung oder deren Rückforderung von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Landesbeamten und Landeslehrer zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung zu melden. In einzelnen Bestimmungen festgelegte Verpflichtungen zur Mitteilung von Tatsachen bleiben dadurch unberührt."
Artikel II
Auf die Geltendmachung der Ansprüche auf Leistung des Bestattungskostenbeitrages nach § 17 BLKUFG 1998 und des Wochengeldes, die vor dem 1. Jänner 2005 entstanden sind, ist § 19 Abs. 4 BLKUFG 1998 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Artikel III
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z. 6 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Art. I Z. 2, 7, 9, 21, 24, 25 und 28 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.