Verordnung über Maßnahmen für bestimmte Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren
LGBL_TI_20041028_82Verordnung über Maßnahmen für bestimmte Baumaschinen und Baustellengeräte mit VerbrennungsmotorenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2004 Stück 27
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes vom 21. Oktober 2004, mit der Maßnahmen für bestimmte Baumaschinen und Baustellengeräte mit Verbrennungsmotoren erlassen werden
Aufgrund der §§ 10, 11 und 13 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L werden die Gemeinden Absam, Aldrans, Ampass, Angath, Angerberg, Bad Häring, Baumkirchen, Breitenbach am Inn, Brixlegg, Bruck am Ziller, Buch bei Jenbach, Ebbs, Flaurling, Fritzens, Gallzein, Haiming, Hall in Tirol, Hatting, Stadt Innsbruck, Inzing, Jenbach, Kematen in Tirol, Kirchbichl, Kolsass, Kolsassberg, Kramsach, Kufstein, Kundl, Langkampfen, Mieming, Mils, Mötz, Münster, Oberhofen im Inntal, Oberperfuss, Pettnau, Pfaffenhofen, Pill, Polling in Tirol, Radfeld, Ranggen, Rattenberg, Reith im Alpbachtal, Rietz, Rinn, Rum, Schwaz, Silz, Stams, Stans, Strass im Zillertal, Schwoich, Thaur, Telfs, Terfens, Tulfes, Unterperfuss, Volders, Völs, Vomp, Wattens, Weer, Wiesing, Wörgl und Zirl bis zu einer Höhe von 700 m ü. A. festgelegt.
§ 3
Maßnahmen
In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen Baumaschinen und Geräte mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit mehr als 18 kW auf Baustellen nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Die Partikelfiltersysteme müssen eine Partikelabscheidung im Abgas von Dieselmotoren von Partikeln kleiner als10 µm gewährleisten. Diese Vorschrift wirkt direkt, einer bescheidmäßigen Anordnung bedarf es nicht.
§ 4
Abscheidegrad
Der Partikelfilter muss einen
§ 5
Sekundäremissionen
Eine Erhöhung von Schadstoffen (NO2, Dioxine, Forane, PAH, Nitro-PAH, Schwefelsäure-Aerosole, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaseremissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors ist nicht zulässig.
§ 6
Übergangsbestimmung
Die Ausstattung von Maschinen und Geräten mit Partikelfiltersystemen mit einer Leistung von mehr als 37 kW hat bis zum 30. Oktober 2005 zu erfolgen, für Maschinen und Geräte mit einer Leistung von 18 bis 37 kW bis zum 30. Oktober 2007.
§ 7
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
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