Datum der Kundmachung
12.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/2004 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 14. September 2004 über die Erklärung der "Kranebitter Innau" im Gebiet der Stadt Innsbruck zum Sonderschutzgebiet (Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau)
Aufgrund des § 21 Abs. 1 und 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 50/2004, wird verordnet:
§ 1
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete Gebiet in der Stadt Innsbruck wird zum Sonderschutzgebiet erklärt (Sonderschutzgebiet Kranebitter Innau).
(2) Das Sonderschutzgebiet hat eine Größe von 18,316 ha.
(3) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung und beim Stadtmagistrat Innsbruck während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 2
Das Sonderschutzgebiet umfasst die Grundstücke Gst. Nr. 2740, 2741 und 3764/2, alle GB Hötting.
§ 3
(1) Zwischen dem 1. Februar und dem 1. Juli eines jeden Jahres ist das Betreten des Sonderschutzgebietes verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht für die Flächen des Schutzgebietes ("Rimmlwiese"), die blau gekennzeichnet sind.
(3) Nach § 21 Abs. 2 erster Satz des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 ist im Sonderschutzgebiet weiters jeder Eingriff in die Natur verboten.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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