Datum der Kundmachung
12.10.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2004 Stück 25
Bundesland
Tirol
Kurztitel
Text
Verordnung der Landesregierung vom 28. September 2004, mit der ein Raumordnungsprogramm für Golfplätze erlassen wird
Aufgrund des § 7 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93, wird verordnet:
§ 1
Golfregionen, Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen
(1) Im Interesse der Schaffung von Golfregionen dürfen neue Golfplätze in den Kleinregionen Kitzbühel und Umgebung, St. Johann und Umgebung, Brixental, Pillersee sowie Kössen und Umgebung errichtet werden.
(2) Weiters dürfen neue Golfplätze in Gemeinden errichtet werden, in denen im Durchschnitt der jeweils letzten fünf Jahre die jährliche Anzahl der Sommernächtigungen zumindest 200.000 betragen hat. Einzelne Areale dieser Golfplätze dürfen sich auch auf das Gebiet der Nachbargemeinden erstrecken, sofern diese Areale mit jenen im Bereich der jeweiligen Gemeinde in einem unmittelbaren spieltechnischen Zusammenhang stehen.
(3) Neue nach den Abs. 1 und 2 zulässige Golfplätze sind zumindest als 18-Loch-Plätze und höchstens als 27-Loch-Plätze auszuführen. Werden sie zunächst mit einer geringeren Lochanzahl als 27 ausgeführt, so dürfen sie auf höchstens 27-Loch erweitert werden.
(4) Schließlich darf im Bereich der Kleinregionen Westliches Mittelgebirge, Hall und Umgebung, ausgenommen die Gemeinden Gnadenwald und Tulfes, und Stadt Innsbruck ein neuer Golfplatz errichtet werden. Dieser Platz ist als 9-Loch-Platz auszuführen. Er darf nicht erweitert werden.
(5) Die Erweiterung der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden 9-Loch- und 18-Loch-Plätze auf höchstens 27-Loch ist zulässig. In diesem Zeitpunkt bestehende 6-Loch-Plätze dürfen auf höchstens 9-Loch erweitert werden. Die Erweiterungsareale müssen mit den bestehenden Arealen in einem unmittelbaren spieltechnischen Zusammenhang stehen.
(6) Die Gesamtfläche eines 9-Loch-Platzes hat mindestens 30 ha zu betragen. Das Mindestausmaß der Gesamtfläche steigt bei Golfplätzen mit einer größeren Lochanzahl linear. Es ist bei der Errichtung neuer Golfplätze und bei der Erweiterung bestehender Golfplätze auf mehr als 9-Loch einzuhalten.
§ 2
Übungsanlagen
(1) Übungsanlagen sind Golfplätze, die über keine vollständige Ausstattung als Golfplatz, sondern vorrangig über die zum Erlernen der Fertigkeiten des Golfspielens erforderlichen Einrichtungen verfügen, wie driving ranges, chipping- und pitching areas, greens und Kurzbahnen.
(2) Die räumlichen Beschränkungen der Errichtung von Golfplätzen nach § 1 finden auf Übungsanlagen keine Anwendung.
(3) Übungsanlagen dürfen nur im Nahbereich von Siedlungsräumen und von Beherbergungsbetrieben, deren touristisches Angebot auf den Golfsport ausgerichtet ist, errichtet werden.
(4) Die Gesamtfläche von Übungsanlagen darf höchstens 5 ha betragen. Davon abweichend darf in dem im § 1 Abs. 4 erster Satz genannten Bereich eine Übungsanlage mit einer Gesamtfläche von höchstens 12 ha errichtet werden.
§ 3
Widmung von Sonderflächen für Golfplätze
Sonderflächen für Golfplätze nach § 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 dürfen nur nach Maßgabe der §§ 1 und 2 und überdies nach Maßgabe folgender Grundsätze gewidmet werden:
§ 4
Wahrung der Interessen des Naturschutzes
(1) Bei Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Golfplätze ist besonders darauf zu achten, dass Golfplätze in einer naturverträglichen und der Landschaft angepassten Weise geplant und ausgeführt werden. Großflächige Geländeeingriffe sind zu vermeiden.
(2) Für die Erhaltung eines leistungsfähigen und unbeeinträchtigten Naturhaushaltes wesentliche Flächen, wie Auwälder, naturnahe Waldränder, Feuchtgebiete, insbesondere Feuchtwiesen, Feuchtweiden, Nasswiesen und Nassweiden, Verlandungsbereiche, Hochmoore, Flachmoore, Übergangsmoore, naturnahe Uferbereiche von fließenden und stehenden Gewässern, schützenswerte Biotope und für den Biotopverbund erforderliche Flächen, sind zu erhalten. Darüber hinaus sind die zur Sicherung des Fortbestandes dieser Flächen erforderlichen Umgebungsflächen zu erhalten.
(3) Naturdenkmäler sowie landschaftsprägende Elemente, wie für das Landschaftsbild charakteristische Feldgehölze, frei stehende Bäume und Baumgruppen sowie stehende und fließende Kleingewässer, sind zu erhalten.
(4) Der Anteil der Spielflächen darf außer bei Übungsanlagen höchstens 50 v. H. der Gesamtfläche des Golfplatzes betragen.
§ 5
Informations- und Vorlagepflicht
(1) Die Organe der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes, insbesondere der Tourismusverbände, sowie sonstige öffentliche und private Planungsträger sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 verpflichtet, der Landesregierung möglichst früh Planungen und Maßnahmen in Bezug auf Golfplatzprojekte mitzuteilen sowie Auskünfte über die im Zusammenhang mit solchen Projekten wesentlichen Umstände zu erteilen.
(2) Zur Prüfung, ob die Widmung von Sonderflächen für Golfplätze im Einklang mit den Vorgaben dieses Raumordnungsprogrammes steht, sind der Landesregierung jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen:
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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